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BGH Beschluss vom 14.12.2006 – 4 StR 472/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 472/06

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2006

gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 6. Juli 2006 im Gesamtstrafen-

ausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fünf Monaten und

einer Woche verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und unter Ein-

beziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Straf-

befehl des Amtsgerichts Weißenfels vom 20. Juli 2005 eine Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil wendet

sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet

und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

2

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

weder zum Schuld- noch zum Einzelstrafausspruch einen die Revision begrün-

denden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist

der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 8. November 2006.

3

Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Wie

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift weiter zutreffend ausgeführt

hat, verstößt die Gesamtstrafenbildung gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3

StGB, weil die Gesamtstrafe der Summe der beiden Einzelstrafen entspricht.

Auf den ergänzend gestellten Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Se-

nat die Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b Satz 3 StPO auf

drei Jahre fünf Monate und eine Woche herab. Durch diese nach Maßgabe von

§ 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe

(vgl. BGH NStZ 1996, 187) wird der Angeklagte unter keinen Umständen be-

schwert, nachdem der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2

StGB keinen Gebrauch gemacht hat.

4

Der Senat vermochte nicht dem ursprünglich vom Generalbundesanwalt

gestellten Antrag zu folgen und die fehlerhafte Gesamtstrafe als angemessen

im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO zu bestätigen. Denn die Frage der

Angemessenheit einer Rechtsfolge im Sinne der genannten Vorschrift stellt sich

grundsätzlich nur dort, wo Rechtsfehler die tatrichterliche Bewertung von Straf-

zumessungstatsachen berühren (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 354

Rdn. 28). Um einen solchen Fall tatrichterlicher Bewertung handelt es sich in-

des nicht, wenn die Rechtsfolge - wie hier - gegen zwingendes Recht, wie es

§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bildet ("... darf ... nicht"), verstößt.

5

Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten

auch nur teilweise von den Kosten seines im Wesentlichen erfolglosen Rechts-

mittels freizustellen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible