Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – 5 StR 472/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 12. Mai 2006 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Zu den Befangenheitsrügen bemerkt der Senat:

1. Die drei Angeklagten haben im Ermittlungsverfahren gestanden, einen

Luxemburger Autohändler im Rahmen des fingierten Verkaufs eines Pkw’s

um Bargeld und Wertgegenstände in Gesamthöhe von 40.000 Euro beraubt

zu haben. Das Landgericht hat das Raubopfer am 4. April 2006 von

12.30 Uhr bis 15.59 Uhr mit einer Unterbrechung von 13.00 Uhr bis

14.05 Uhr als Zeugen vernommen. Der Vorsitzende beendete die Verneh-

mung, weil wegen Schließung des Strafjustizgebäudes um 16.00 Uhr die Öf-

fentlichkeit nicht mehr gewahrt sei. Er entließ den Zeugen unvereidigt und

vertagte die Verhandlung auf den nächsten Tag, der bereits als Sitzungstag

bestimmt gewesen war. Die Verteidigerin des Angeklagten T. machte

– noch im Sitzungssaal in Anwesenheit aller an der Hauptverhandlung zuletzt

Beteiligter – geltend, der Vorsitzende habe durch seine Verfügungen das

Fragerecht der Verteidigerin des Angeklagten M. vereitelt. Der

Vorsitzende bekräftigte den Abbruch der Vernehmung des Zeugen aus zwin-

genden Gründen und wies darauf hin, dass die Verteidigerin des Angeklag-

ten M. gegebenenfalls Beweisanträge stellen müsse, weil unsicher

sei, ob der Zeuge noch einmal zur Verfügung stehe. Die vom Vorsitzenden

dann dem Zeugen unterbreiteten Terminsangebote, am 5. April 2006 um

9.45 Uhr oder um 16.00 Uhr zur Fortsetzung der Zeugenvernehmung zu er-

scheinen, lehnte der Autohändler ab. Der Vorsitzende verfügte dann in sei-

nem Dienstzimmer die Ladung des Zeugen auf den 26. April 2006, 12.00

Uhr. Diesen Termin nahm der nach Luxemburg zurückgekehrte Zeuge aber

nicht wahr. Die Angeklagten legten am Ende der Hauptverhandlung nach

Bekanntgabe von Obergrenzen der jeweils zu verhängenden Gesamtfrei-

heitsstrafen qualifizierte Geständnisse ab.

2. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob im Wege richterlicher

Rechtsfortbildung vorliegend ein Rügeverlust der Angeklagten deshalb in

Betracht kommt, weil sie sich nach sachlicher Verbescheidung ihres jeweils

gestellten Befangenheitsantrags mit der Strafkammer unter dem Vorsitz des

zuvor abgelehnten Richters auf eine verfahrensverkürzende Absprache ein-

gelassen haben (vgl. BGHSt 50, 40, 52; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibili-

tät 4).

3. Die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden liegt

nicht vor. Dies gilt letztlich auch für den Angeklagten M. , obgleich

dessen Verteidigung eine unzulässige Beschränkung ihres Fragerechts er-

fahren hat.

a) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts und des

Landgerichts, das Verhalten des Vorsitzenden sei unbedenklich gewesen.

Zwar trifft es zu, dass eine Fortführung der Zeugenvernehmung in öffentli-

cher Sitzung aufgrund fehlenden Personals für eine in jedem Falle vorzu-

nehmende Einlasskontrolle von Zuhörern ab 16.00 Uhr nicht möglich war

(vgl. Diemer in KK 5. Aufl. GVG § 169 Rdn. 8). Der Vorsitzende wäre aber

verpflichtet gewesen, zu einer Wahrung des Fragerechts der Angeklagten

gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK vorsorglich für eine Verlängerung der Sitzung

zu sorgen, um so auch dem in Haftsachen besonders gewichtigen Beschleu-

nigungsgebot Rechnung zu tragen. In Kenntnis des Umstandes, dass der für

die Sachaufklärung wesentliche Auslandszeuge möglicherweise zu keiner

weiteren Vernehmung am Gerichtsort mehr bereit sein würde, konnte der

Vorsitzende nicht darauf vertrauen, dass die Mitglieder des Gerichts, Staats-

anwalt, drei Verteidiger und drei Angeklagte ihr Fragerecht bis 16.00 Uhr

ausgeübt haben würden. Unter den gegebenen Umständen wäre es vielmehr

geboten gewesen, entsprechend der in der Dienstvereinbarung zwischen

dem Präsidenten des Landgerichts und dem Personalrat über den Einsatz

des nichtrichterlichen Personals im Strafverfahren vorgesehenen Möglichkeit

Gebrauch zu machen, eine längere als bis 16.00 Uhr andauernde Hauptver-

handlung bis 14.45 Uhr in der Gerichtsverwaltung anzumelden (Revisions-

gegenerklärung der Staatsanwaltschaft S. 5). In einem solchen Fall wäre

Personal für die Einlasskontrollen über 16.00 Uhr hinaus zur Verfügung ge-

stellt worden.

Grundsätzlich verbietet freilich die in Haftsachen besonders gewichtige

Pflicht zur Sicherstellung eines zügigen Verfahrens (vgl. BVerfG – Kammer –

NJW 2006, 668 ff.; StV 2006, 81 ff.) die Beachtung bürokratischer Hemmnis-

se, wie es die angesichts dieser maßgeblichen Pflicht der Strafjustiz gänzlich

untunliche Festlegung eines regelmäßig einzuhaltenden frühen Sitzungsen-

des bedeutet. Gleichwohl war der Vorsitzende hier gehalten, sich im Rahmen

der ihm nach § 238 StPO und § 176 GVG obliegenden umfassenden Sach-

leitungsbefugnis (vgl. Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 238 Rdn. 6) rechtzeitig um

eine Verlängerung der Hauptverhandlung zu bemühen. Nachdem die Straf-

richter des Landgerichts, was der Senat dem der Revisionsgegenerklärung

beigefügten Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 5. Janu-

ar 2005 entnimmt, die in der Dienstvereinbarung enthaltene Regelung akzep-

tiert hatten, war sie auch im vorliegenden Fall hinzunehmen.

Selbst wenn es für den Vorsitzenden nicht voraussehbar gewesen wäre,

dass die Befragung des Zeugen sich über 16.00 Uhr hinaus erstrecken könn-

te, war sein weiteres Verhalten nicht prozessordnungsgemäß. Da die Einver-

nahme eines Zeugen infolge der aus organisatorischen Gründen gebotenen

Schließung des Gerichtsgebäudes für die Öffentlichkeit nicht beendet werden

kann, hätte der Vorsitzende die Hauptverhandlung vertagen und die weitere

Ausübung des von der Verteidigung nicht ausgeschöpften Fragerechts si-

cherstellen müssen. Verfahrensrechtlich fehlerhaft war es deshalb, die

Schließung des Dienstgebäudes zum Anlass zu nehmen, den Zeugen vorzei-

tig zu entlassen und weitere Fragen von der Stellung von Beweisanträgen

abhängig zu machen.

b) Indes ist das Verhalten des Vorsitzenden vor dem Hintergrund der eher

zeitlich umfänglich anberaumten Zeugenvernehmung zu gewichten. Dieses

ist noch nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der

Vorsitzende hat letztlich auch durch seine nach Beendigung der Zeugenaus-

sage erfolgten Bemühungen um eine Fortsetzung der Vernehmung und die

verfügte Ladung des Zeugen zu erkennen gegeben, dass er das Fragerecht

des Angeklagten M. zu fördern gewillt war. Angesichts dieser La-

dungsbemühungen und bereits erfolgter eingehender Befragung des Zeugen

begründete der Hinweis auf das Beweisantragsrecht noch keine Besorgnis

der Befangenheit. Allerdings muss sich die Verteidigung in der gegebenen

Verfahrenssituation nicht auf das Beweisantragsrecht verweisen lassen, weil

ihr Fragerecht dadurch grundsätzlich nicht ausreichend gewahrt wird. Indem

der Vorsitzende auf die Möglichkeit von Wahrunterstellungen abgehoben hat,

bewies er immerhin eine weitere Offenheit bezüglich des Beweisstoffes. Zu-

dem hätte durch einen Antrag bei Nichterscheinen des Zeugen zu einem

Fortsetzungstermin auch eine audiovisuelle Konfrontationsvernehmung ge-

mäß § 247a StPO mit ihm ermöglicht werden können (vgl. BGHSt 45, 188,

190 ff.), wenngleich dies dem Vorsitzenden bei seiner bedenklichen, aber

eben noch keine Besorgnis der Befangenheit begründenden Vorgehenswei-

se nicht vor Augen gestanden haben mag.

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