Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZB 190/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des vorläufigen Insolvenzverwalters werden

die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom

29. Juli 2003 und des Amtsgerichts Eutin vom 11. Juni 2003 auf-

gehoben.

Die Vergütung, Auslagen- und Umsatzsteuererstattung für den

vorläufigen Insolvenzverwalter werden auf insgesamt 667 Euro

festgesetzt.

Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben. Die außergerichtlichen

Kosten des Verfahrens fallen der Insolvenzmasse zur Last.

Gründe

I.

1

Der Rechtsbeschwerdeführer war seit dem 10. Mai 2002 vorläufiger

Verwalter in dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen

des Rechtsbeschwerdegegners, die am 9. Juli 2002 nach Stundung der Verfah-

renskosten beschlossen wurde. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte, für

seine Tätigkeit eine Vergütung von 500 Euro, Auslagenerstattung von 75 Euro

und Erstattung von Umsatzsteuern in Höhe von 92 Euro festzusetzen.

2

Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung eines Null-Vermögens dem

Rechtsbeschwerdeführer eine Vergütung von 125 Euro, Auslagen von

18,75 Euro und Umsatzsteuererstattung in Höhe von 23 Euro zugebilligt. Auf

die sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Vergütung auf 260 Euro, Aus-

lagenerstattung von 39 Euro und Umsatzsteuererstattung von 47,84 Euro er-

höht. Gegen seine fortdauernde Beschwer wendet sich der vorläufige Insol-

venzverwalter mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig; denn die Auslegung von

§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der hier nach § 19 InsVV vom 4. Oktober 2004

(BGBl. I S. 2569) noch anzuwendenden vor dem 7. Oktober 2004 geltenden

Fassung in Fällen vermögensloser oder vermögensarmer Verfahren ist bisher

nicht geklärt. Es ist damit zu rechnen, dass diese Fragen für eine ausreichende

Anzahl noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Festsetzungsverfahren ent-

scheidungserheblich ist, so dass die Grundsatzbedeutung der Rechtssache

(§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht verneint werden kann. Im Übrigen ist wegen der

Anlehnung des Beschwerdegerichts an den hier gemäß § 25 JVEG noch anzu-

wendenden § 3 ZSEG (vgl. § 9 JVEG) eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

III.

6

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1. Das Landgericht hat die Vergütung nach einem Zeitaufwand des

Rechtsbeschwerdeführers von fünf Stunden zu je 52 Euro in Anlehnung an § 3

ZSEG nebst Auslagen in Höhe von 15 v.H. des Vergütungssatzes und Erstat-

tung der hierauf entfallenden Umsatzsteuer bemessen. Das ist rechtsfehlerhaft.

2. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll gemäß § 11

Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F. einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des

Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Durch die Änderung dieser Vorschrift

am 4. Oktober 2004 hat der Verordnungsgeber aber klar gestellt, dass die Min-

derung der Vergütung auf einen Bruchteil für den vorläufigen Insolvenzverwalter

nur innerhalb der Staffelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV stattfindet. Dies hat

der Senat zu § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. in seinem Beschluss vom 13. Juli

2006 (IX ZB 104/05, WM 2006, 1387, 1393) bereits entschieden und hierzu ne-

ben dem jetzigen Verordnungswortlaut auf das verfassungsrechtliche Gebot

einer auch in masselosen oder massearmen Verfahren insgesamt noch aus-

kömmlichen Vergütung hingewiesen. Dieses Verfassungsgebot ist auch für die

Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F. heranzuziehen. Es muss deshalb

hier gleichfalls gelten, dass für eine bruchteilmäßige Herabsetzung der Regel-

mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV a.F. nur in besonders gelagerten Aus-

nahmefällen Raum ist. Hierzu gehört der Beschwerdefall trotz des verhältnis-

mäßig geringen Zeitaufwandes von vier bis fünf Stunden angesichts der Ge-

samtumstände nicht.

7

Dem Rechtsbeschwerdeführer stehen danach antragsgemäß eine Ver-

gütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2 InsVV a.F. von 500 Euro, Ausla-

genpauschale gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F. von 75 Euro und Umsatzsteu-

ererstattung gemäß §§ 10, 7 InsVV von 92 Euro zu.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

AG Eutin, Entscheidung vom 11.06.2003 - 3 IN 235/02 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 29.07.2003 - 7 T 279/03 -