BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZB 304/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2006
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Dr. Detlev Fischer
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Neuruppin vom 30. November 2005 wird auf
Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der von der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehaltenen Rechtsfortbil-
dung des § 287 Abs. 2 InsO a.F. steht die eindeutige Übergangsregelung von
Art. 103a EGInsO entgegen, wonach auf Insolvenzverfahren, die vor dem
1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden Bestimmungen
weiter anzuwenden sind. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend beachtet.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 04.08.2005 - 15 IN 200/99 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 T 302/05 -