Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZB 304/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Dr. Detlev Fischer

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Neuruppin vom 30. November 2005 wird auf

Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die

Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung

des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Der von der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehaltenen Rechtsfortbil-

dung des § 287 Abs. 2 InsO a.F. steht die eindeutige Übergangsregelung von

Art. 103a EGInsO entgegen, wonach auf Insolvenzverfahren, die vor dem

1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden Bestimmungen

weiter anzuwenden sind. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend beachtet.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Neuruppin, Entscheidung vom 04.08.2005 - 15 IN 200/99 -

LG Neuruppin, Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 T 302/05 -