BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 110/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
29. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
85.105,14 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen, unter denen der Zurechnungszusammenhang
nach den Grundsätzen über das rechtmäßige Alternativverhalten entfallen
kann, sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urt. v.
3. Februar 2000 - III ZR 296/98, WM 2000, 928, 929; Zugehör/Fischer, Hand-
buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1043). Hiervon mag das Berufungsgericht
im vorliegenden Fall abgewichen sein. Die Abweichung ist jedoch nicht ent-
scheidungserheblich geworden. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhal-
tens stellt im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nur einen Aspekt
des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung
und dem Schaden dar. Das Berufungsgericht hat die Zurechnung des Scha-
dens geprüft und mit der Begründung verneint, dass der Bauherr das Grund-
stück nach voller Überzeugung unabhängig vom Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens dem Zugriff des Beklagten entzogen hätte. Diese Würdigung ver-
antwortet der Tatrichter.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum spätesten Zeitpunkt, in dem
der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte stellen
müssen, betreffen einen besonders gelagerten Einzelfall und werfen keine
Grundsatzfragen auf. Dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine Veräu-
ßerung des werthaltigen Grundstücks oder dessen bevorstehende wertaus-
schöpfende Belastung übersehen und gleichwohl mit dem Antrag auf einstweili-
ge Verfügung zugewartet hätte, wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht
geltend gemacht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2003 - 10 O 21/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2004 - I-5 U 149/03 -