Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 110/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

29. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

85.105,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die Voraussetzungen, unter denen der Zurechnungszusammenhang

nach den Grundsätzen über das rechtmäßige Alternativverhalten entfallen

kann, sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urt. v.

3. Februar 2000 - III ZR 296/98, WM 2000, 928, 929; Zugehör/Fischer, Hand-

buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1043). Hiervon mag das Berufungsgericht

im vorliegenden Fall abgewichen sein. Die Abweichung ist jedoch nicht ent-

scheidungserheblich geworden. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhal-

tens stellt im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nur einen Aspekt

des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung

und dem Schaden dar. Das Berufungsgericht hat die Zurechnung des Scha-

dens geprüft und mit der Begründung verneint, dass der Bauherr das Grund-

stück nach voller Überzeugung unabhängig vom Zeitpunkt der Einleitung des

Verfahrens dem Zugriff des Beklagten entzogen hätte. Diese Würdigung ver-

antwortet der Tatrichter.

3

Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum spätesten Zeitpunkt, in dem

der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte stellen

müssen, betreffen einen besonders gelagerten Einzelfall und werfen keine

Grundsatzfragen auf. Dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine Veräu-

ßerung des werthaltigen Grundstücks oder dessen bevorstehende wertaus-

schöpfende Belastung übersehen und gleichwohl mit dem Antrag auf einstweili-

ge Verfügung zugewartet hätte, wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht

geltend gemacht.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2003 - 10 O 21/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2004 - I-5 U 149/03 -