BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 158/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
16. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
137.572,99 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen
betreffen eine Ausnahme von dem zur Rechtsanwaltsgebührenordnung
(BRAGO) entschiedenen Grundsatz, dass der Rechtsanwalt im Gebührenstreit
an zuvor erteilte Gebührenrechnungen nicht gebunden ist. Rechtsgrundsätzli-
che Fragen stellen sich insoweit nicht. Es geht um die Anwendung der aner-
kannten Rechtsgrundsätze über die Verwirkung eines Anspruchs (§ 242 BGB)
in einem besonders gelagerten Einzelfall. Dies gilt auch, soweit sich der geltend
gemachte Anspruch auf steuerliche Tätigkeit gründet.
2. Die von der NZB aufgeworfenen Rechtsfragen werden auch nicht ent-
scheidungserheblich, weil der Gebührenanspruch verjährt ist. Unstreitig war die
Tätigkeit des Klägers noch im Jahre 1998 beendet, so dass die Honoraransprü-
che mit Ende des Jahres 1998 gemäß §§ 16 BRAGO, 7 StBGebV fällig waren
(vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517; v.
7. Mai 1998 - IX ZR 139/97, WM 1998, 1545, 1546; v. 2. Juli 1998 - IX ZR
63/97, WM 1998, 2243, 2245). Die Ansprüche verjährten damit Ende des Jah-
res 2000. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass ihnen die
auf den 28. Dezember 2000 datierten Gebührenrechnungen, auf welche die
Anfang Januar 2001 erlassenen Mahnbescheide Bezug nehmen, erst nach die-
sen zugegangen sind. Dies hat das Berufungsgericht auch festgestellt, ohne
dass die Nichtzulassungsbeschwerde dies in Zweifel zieht. Bei dieser Sachlage
fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung der geltend gemachten Forde-
rungen im Mahnbescheid; die nachfolgende Individualisierung durch Übersen-
dung der korrespondierenden Rechnungen hat nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes nicht zur Folge, dass der Mangel des Mahnbescheides
mit Rückwirkung geheilt wird (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR
312/99, WM 2000, 2375, 2378).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 18.12.2003 - 7 O 2667/01 -
OLG München, Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 2165/04 -