Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 158/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

16. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

137.572,99 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen

betreffen eine Ausnahme von dem zur Rechtsanwaltsgebührenordnung

(BRAGO) entschiedenen Grundsatz, dass der Rechtsanwalt im Gebührenstreit

an zuvor erteilte Gebührenrechnungen nicht gebunden ist. Rechtsgrundsätzli-

che Fragen stellen sich insoweit nicht. Es geht um die Anwendung der aner-

kannten Rechtsgrundsätze über die Verwirkung eines Anspruchs (§ 242 BGB)

in einem besonders gelagerten Einzelfall. Dies gilt auch, soweit sich der geltend

gemachte Anspruch auf steuerliche Tätigkeit gründet.

3

2. Die von der NZB aufgeworfenen Rechtsfragen werden auch nicht ent-

scheidungserheblich, weil der Gebührenanspruch verjährt ist. Unstreitig war die

Tätigkeit des Klägers noch im Jahre 1998 beendet, so dass die Honoraransprü-

che mit Ende des Jahres 1998 gemäß §§ 16 BRAGO, 7 StBGebV fällig waren

(vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517; v.

7. Mai 1998 - IX ZR 139/97, WM 1998, 1545, 1546; v. 2. Juli 1998 - IX ZR

63/97, WM 1998, 2243, 2245). Die Ansprüche verjährten damit Ende des Jah-

res 2000. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass ihnen die

auf den 28. Dezember 2000 datierten Gebührenrechnungen, auf welche die

Anfang Januar 2001 erlassenen Mahnbescheide Bezug nehmen, erst nach die-

sen zugegangen sind. Dies hat das Berufungsgericht auch festgestellt, ohne

dass die Nichtzulassungsbeschwerde dies in Zweifel zieht. Bei dieser Sachlage

fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung der geltend gemachten Forde-

rungen im Mahnbescheid; die nachfolgende Individualisierung durch Übersen-

dung der korrespondierenden Rechnungen hat nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes nicht zur Folge, dass der Mangel des Mahnbescheides

mit Rückwirkung geheilt wird (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR

312/99, WM 2000, 2375, 2378).

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Traunstein, Entscheidung vom 18.12.2003 - 7 O 2667/01 -

OLG München, Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 2165/04 -