Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 236/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

14. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

34.982,83 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beru-

fungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine wertaus-

schöpfende Belastung der veräußerten Miteigentumsanteile vorlag. Ob eine

derartige Belastung gegeben ist, hängt vom Wert des Grundstückes sowie von

der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetra-

genen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998

- IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 228; Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95,

WM 1996, 2080, 2081). Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung

zu erzielenden Verkehrswert hätte der Kläger hingegen nicht gehabt. Die Frage

der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen

Verkehrswert die Grundstücke hatten. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei

einer Zwangsversteigerung der Grundstücke ein an den Kläger auszukehrender

Erlös hätte erzielt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR

276/02, WM 2006, 490, 491). Nach den getroffenen Feststellungen ist dies aber

zu verneinen.

3

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung besteht nicht.

Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, wegen des nicht nachgelassenen

Schriftsatzes des Klägers vom 10. Oktober 2001 die mündliche Verhandlung

wieder zu eröffnen. Dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zur

Frage der wertausschöpfenden Belastung für entscheidungserheblich angese-

hen hat, folgte unmittelbar aus der hierauf bezogenen Beweisanordnung vom

12. Juni 2003, die ausdrücklich zu diesem Beweisthema ergangen ist.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 05.11.2002 - 3 O 338/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2003 - I-12 U 163/02 -