BGH Beschluss vom 14.12.2006 – IX ZR 236/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
14. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
34.982,83 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beru-
fungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine wertaus-
schöpfende Belastung der veräußerten Miteigentumsanteile vorlag. Ob eine
derartige Belastung gegeben ist, hängt vom Wert des Grundstückes sowie von
der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetra-
genen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998
- IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 228; Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95,
WM 1996, 2080, 2081). Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung
zu erzielenden Verkehrswert hätte der Kläger hingegen nicht gehabt. Die Frage
der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen
Verkehrswert die Grundstücke hatten. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei
einer Zwangsversteigerung der Grundstücke ein an den Kläger auszukehrender
Erlös hätte erzielt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR
276/02, WM 2006, 490, 491). Nach den getroffenen Feststellungen ist dies aber
zu verneinen.
Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung besteht nicht.
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, wegen des nicht nachgelassenen
Schriftsatzes des Klägers vom 10. Oktober 2001 die mündliche Verhandlung
wieder zu eröffnen. Dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zur
Frage der wertausschöpfenden Belastung für entscheidungserheblich angese-
hen hat, folgte unmittelbar aus der hierauf bezogenen Beweisanordnung vom
12. Juni 2003, die ausdrücklich zu diesem Beweisthema ergangen ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 05.11.2002 - 3 O 338/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2003 - I-12 U 163/02 -