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BGH Beschluss vom 15.12.2006 – 2 StR 391/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2006
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 22. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob der Beschuldigte in den Fällen 1, 2, 3 und 5 möglicherweise von der
versuchten räuberischen Erpressung zurückgetreten ist, indem er seine schrift-
lich geltend gemachten angeblichen Forderungen bis zu seiner vorläufigen
Festnahme nicht weiterverfolgt hat, bedarf hier ausnahmsweise keiner vertief-
ten Erörterung. Jedenfalls stellte sein Verhalten jeweils eine Bedrohung i.S.d.
§ 241 StGB dar, der hier deshalb ein besonderes Gewicht zukam, weil der Be-
schuldigte sie unter Hinweis auf eine von ihm bereits in der Vergangenheit be-
gangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines Rechtsanwalts ganz
bewusst in den Kontext der nahezu zeitgleich erfolgten Ermordung einer
Rechtsanwaltsfamilie in Köln/Overath gestellt hat.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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