Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.12.2006 – 2 StR 391/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 391/06

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2006

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2006

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 22. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob der Beschuldigte in den Fällen 1, 2, 3 und 5 möglicherweise von der

versuchten räuberischen Erpressung zurückgetreten ist, indem er seine schrift-

lich geltend gemachten angeblichen Forderungen bis zu seiner vorläufigen

Festnahme nicht weiterverfolgt hat, bedarf hier ausnahmsweise keiner vertief-

ten Erörterung. Jedenfalls stellte sein Verhalten jeweils eine Bedrohung i.S.d.

§ 241 StGB dar, der hier deshalb ein besonderes Gewicht zukam, weil der Be-

schuldigte sie unter Hinweis auf eine von ihm bereits in der Vergangenheit be-

gangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines Rechtsanwalts ganz

bewusst in den Kontext der nahezu zeitgleich erfolgten Ermordung einer

Rechtsanwaltsfamilie in Köln/Overath gestellt hat.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl