Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.12.2006 – V ZB 181/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung aussichtslos ist.

Der als Berufung bezeichnete Rechtsbehelf wird als unzulässig

verworfen.

Im Verfahren der einstweiligen Verfügung

ist ein

Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof entscheiden könnte,

nicht statthaft (§§ 542 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Krüger

Klein

Lemke

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2006 - 30 O 224/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2006 - 10 W 76/06 -