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BGH Beschluss vom 19.12.2006 – 1 StR 551/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München II vom 19. Juli 2006 aufgehoben
a) im Fall III 2 der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen
versuchter Nötigung und Bedrohung verurteilt worden ist; in-
soweit wird das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein-
gestellt;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass
eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-
samtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Staatskas-
se die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten zu tragen. Über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels sowie über die notwendigen Auslagen der Ne-
benklägerin ist zugleich mit der Entscheidung über die Gesamt-
strafe zu befinden.
Gründe:
1
Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in
Tatmehrheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung unter Einbeziehung der
Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom
30. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Re-
vision hat teilweise Erfolg. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
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1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Nötigung
in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt hat, hat der Senat, wie vom Generalbun-
desanwalt beantragt, das Verfahren nach § 206a StPO wegen Verjährung ein-
gestellt.
2. Die Einsatzstrafe von vier Jahren kann bestehen bleiben, da sie von
der Verfahrenseinstellung nicht berührt ist. Die nach alledem hinsichtlich des
Strafausspruchs allein gebotene Aufhebung der Gesamtstrafe erfolgt mit der
Maßgabe, dass die nunmehr nur noch gebotene Entscheidung über die nach-
träglich zu bildende Gesamtstrafe durch Beschluss gemäß §§ 460, 462 StPO
zu erfolgen hat.
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