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BGH Beschluss vom 19.12.2006 – 3 StR 464/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt nicht voraus, dass der Täter durch die Begehung der Tat ein von ihm in Anspruch genommenes oder berechtigtes Vertrauen des Tatopfers bricht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 21 f.). Es unterliegt daher im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB keinen recht- lichen Bedenken, dass das Landgericht den in der Tat liegenden Vertrauens- bruch des Angeklagten gegenüber seiner Tante strafschärfend berücksichtigt hat.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker