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BGH Beschluss vom 19.12.2006 – 4 StR 487/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 487/06

BESCHLUSS

vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bo- chum vom 4. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt und klar- gestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs der tatsächli- chen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge schuldig ist (vgl. UA 8).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann