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BGH Beschluss vom 19.12.2006 – 4 StR 488/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bo- chum vom 26. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor- fen, dass der Verfall von Wertersatz wegen eines Betrages von 4.730 Euro angeordnet wird. Die weiter gehende Verfallsanordnung (1.000 Euro aus der Beute des Einbruchs zum Nachteil der Eheleute S. ) wird aufgehoben (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann