BGH Beschluss vom 19.12.2006 – XI ZR 293/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Der Vorwurf der Klägerin, die Auslegung der Zusatzerklärung in
der Sicherungszweckerklärung vom 1. Februar 2002, einer Individual-
erklärung, durch das Berufungsgericht sei willkürlich, entbehrt jeder
Grundlage. Die Auslegung ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern richtig.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des
Notars Z. vom 29. Juni 1999 (UR-Nr. … ) bis zur
Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzustellen, hat
sich erledigt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
124.742,16 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.09.2005 - 1 O 34/05 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.07.2006 - 8 U 574/05-165- -