Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.12.2006 – 1 StR 595/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 6. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn
Monaten hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Generalbundesanwalt und ihm folgend auch der Beschwerdefüh-
rer haben mit Recht beanstandet, dass das Landgericht bei dem 27
Jahre alten Angeklagten Eintragungen aus dem Erziehungsregister
in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat und im Rahmen
der Strafzumessung eine Entscheidung des Amtsgerichts München
vom 30. Juli 1998 wie folgt gewürdigt hat:
"Der Angeklagte ist ein Mal einschlägig vorbestraft und hat dadurch
gezeigt, dass er sich die Untersuchungshaft im damaligen Verfahren
nicht hat zur Warnung dienen lassen. Allerdings wurde die Vorverur-
teilung nicht allzu schwer gewertet, da sie bereits einige Jahre zurück
liegt und nicht zu gravierend war."
Die vorbezeichnete Entscheidung betraf unerlaubtes gemeinschaftli-
ches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wobei gegen den Ange-
klagten vier Wochen Jugendarrest ausgesprochen wurde und eine
richterliche Weisung erging.
Gemäß § 63 Abs. 1 BZRG waren die beiden in der angefochtenen
Entscheidung aufgeführten Eintragungen im Erziehungsregister zu
entfernen, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hatte.
Eine Entfernung hatte auch nicht gemäß § 63 Abs. 2 BZRG zu un-
terbleiben, da zu diesem Zeitpunkt keine Eintragung im Bundeszent-
ralregister vorhanden war.
Damit war hinsichtlich der angeführten Eintragung ein Verwertungs-
verbot gegeben, welches den Tatrichter nicht nur an der Berücksich-
tigung der Vorverurteilung als solcher, sondern auch an der straf-
schärfenden Erwägung hinderte, dass der Angeklagte sich die Un-
tersuchungshaft im damaligen Verfahren nicht habe zur Warnung
dienen lassen.
Der Verstoß gegen das Verwertungsverbot erfordert jedoch nicht die
Aufhebung des Strafausspruchs, da die Verhängung einer Freiheits-
strafe von sieben Jahren und zehn Monaten trotz des Strafzumes-
sungsfehlers angemessen ist (vgl. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Nach
§ 354 Abs. 1a StPO soll von einer Aufhebung des Urteils auch dann
abgesehen werden, wenn das Revisionsgericht die verhängte Strafe
trotz des Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis für ange-
messen hält, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, dass der
Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte (BGH
NJW 2005, 913, 914; NStZ 2006, 587; Maier/Paul NStZ 2006, 82 f.
m.w.N.). Ob die Beurteilung der Angemessenheit allein aufgrund der
Urteilsgründe möglich ist oder ob es etwa in besonderem Maße auf
den persönlichen Eindruck vom Angeklagten ankommt und deshalb
die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der
Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH NJW 2005,
1813, 1814).
Das Landgericht hat vorliegend die für die Strafzumessung relevan-
ten Umstände festgestellt. Im Rahmen der Strafzumessung hat das
Landgericht zu Recht herausgestellt, dass es sich bei Heroin um eine
sehr gefährliche Droge handelt und die vom Angeklagten beschaffte
Menge von 2.819 Gramm ausgesprochen groß ist, welche zudem ei-
nen recht hohen Wirkstoffgehalt zwischen 33 % und 36,3 % aufwies,
sodass es sich um insgesamt 976,6 Gramm Heroinhydrochlorid han-
delte. Zudem verwirklichte der Angeklagte neben dem Tatbestand
des unerlaubten Handeltreibens tateinheitlich auch den Straftatbe-
stand der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Straf-
zumessung hervorgehoben, dass er geständig war und zudem selbst
Drogen konsumierte. Auch wurde berücksichtigt, dass die ganze
Menge des Heroins sichergestellt werden konnte.
Bei einer Gesamtwürdigung sind das Handeltreiben mit einer Menge
von knapp drei Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von
33 % sowie die Anstiftung des anderweit strafverfolgten K. zur
unerlaubten Einfuhr als ausgesprochen schwerwiegend einzustufen.
Auch bei der rechtlich gebotenen Nichtberücksichtigung der Eintra-
gungen im Erziehungsregister stellt sich eine Freiheitsstrafe von sie-
ben Jahren und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen dar.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf