Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2006 – 1 StR 595/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 595/06

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 6. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn

Monaten hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Generalbundesanwalt und ihm folgend auch der Beschwerdefüh-

rer haben mit Recht beanstandet, dass das Landgericht bei dem 27

Jahre alten Angeklagten Eintragungen aus dem Erziehungsregister

in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat und im Rahmen

der Strafzumessung eine Entscheidung des Amtsgerichts München

vom 30. Juli 1998 wie folgt gewürdigt hat:

"Der Angeklagte ist ein Mal einschlägig vorbestraft und hat dadurch

gezeigt, dass er sich die Untersuchungshaft im damaligen Verfahren

nicht hat zur Warnung dienen lassen. Allerdings wurde die Vorverur-

teilung nicht allzu schwer gewertet, da sie bereits einige Jahre zurück

liegt und nicht zu gravierend war."

Die vorbezeichnete Entscheidung betraf unerlaubtes gemeinschaftli-

ches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wobei gegen den Ange-

klagten vier Wochen Jugendarrest ausgesprochen wurde und eine

richterliche Weisung erging.

Gemäß § 63 Abs. 1 BZRG waren die beiden in der angefochtenen

Entscheidung aufgeführten Eintragungen im Erziehungsregister zu

entfernen, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hatte.

Eine Entfernung hatte auch nicht gemäß § 63 Abs. 2 BZRG zu un-

terbleiben, da zu diesem Zeitpunkt keine Eintragung im Bundeszent-

ralregister vorhanden war.

Damit war hinsichtlich der angeführten Eintragung ein Verwertungs-

verbot gegeben, welches den Tatrichter nicht nur an der Berücksich-

tigung der Vorverurteilung als solcher, sondern auch an der straf-

schärfenden Erwägung hinderte, dass der Angeklagte sich die Un-

tersuchungshaft im damaligen Verfahren nicht habe zur Warnung

dienen lassen.

Der Verstoß gegen das Verwertungsverbot erfordert jedoch nicht die

Aufhebung des Strafausspruchs, da die Verhängung einer Freiheits-

strafe von sieben Jahren und zehn Monaten trotz des Strafzumes-

sungsfehlers angemessen ist (vgl. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Nach

§ 354 Abs. 1a StPO soll von einer Aufhebung des Urteils auch dann

abgesehen werden, wenn das Revisionsgericht die verhängte Strafe

trotz des Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis für ange-

messen hält, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, dass der

Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte (BGH

NJW 2005, 913, 914; NStZ 2006, 587; Maier/Paul NStZ 2006, 82 f.

m.w.N.). Ob die Beurteilung der Angemessenheit allein aufgrund der

Urteilsgründe möglich ist oder ob es etwa in besonderem Maße auf

den persönlichen Eindruck vom Angeklagten ankommt und deshalb

die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der

Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH NJW 2005,

1813, 1814).

Das Landgericht hat vorliegend die für die Strafzumessung relevan-

ten Umstände festgestellt. Im Rahmen der Strafzumessung hat das

Landgericht zu Recht herausgestellt, dass es sich bei Heroin um eine

sehr gefährliche Droge handelt und die vom Angeklagten beschaffte

Menge von 2.819 Gramm ausgesprochen groß ist, welche zudem ei-

nen recht hohen Wirkstoffgehalt zwischen 33 % und 36,3 % aufwies,

sodass es sich um insgesamt 976,6 Gramm Heroinhydrochlorid han-

delte. Zudem verwirklichte der Angeklagte neben dem Tatbestand

des unerlaubten Handeltreibens tateinheitlich auch den Straftatbe-

stand der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Straf-

zumessung hervorgehoben, dass er geständig war und zudem selbst

Drogen konsumierte. Auch wurde berücksichtigt, dass die ganze

Menge des Heroins sichergestellt werden konnte.

Bei einer Gesamtwürdigung sind das Handeltreiben mit einer Menge

von knapp drei Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von

33 % sowie die Anstiftung des anderweit strafverfolgten K. zur

unerlaubten Einfuhr als ausgesprochen schwerwiegend einzustufen.

Auch bei der rechtlich gebotenen Nichtberücksichtigung der Eintra-

gungen im Erziehungsregister stellt sich eine Freiheitsstrafe von sie-

ben Jahren und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen dar.

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf