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BGH Beschluss vom 20.12.2006 – 2 StR 444/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 3. Juli 2006 in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteils-
gründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt sowie Betäubungsmittel
und Mobiltelefone eingezogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, die er auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge stützt. Das Rechts-
mittel hat mit einer Verfahrensrüge in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe
Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts vom 16. September 2006 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteils-
gründe beruht auf der Aussage des Zeugen Erdogan D. Der Zeuge hat bekun-
det, dass er den Angeklagten im September 2001 kennen gelernt habe. Im Mai
2002 sei der Angeklagte mit einem dunklen Van vom Typ Ford Galaxy oder VW
Sharan o. ä. nach Stuttgart gekommen, um ein für ihn bestimmtes Kilogramm
Heroin abzuholen (Fall II. 3. der Urteilsgründe). Der Angeklagte habe erklärt, er
habe auf dem Weg nach Stuttgart einen Unfall gehabt, an dem er nicht schuld
gewesen sei, weshalb er vom Unfallgegner einen Leihwagen gestellt bekom-
men habe.
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Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er den Zeugen D. erst
im Januar 2003 kennen gelernt habe. Im Februar 2003 sei er zu einem Besuch
des Zeugen D. nach Neuötting gefahren, auf dieser Fahrt sei es zu einem Unfall
gekommen und er habe einen Renault Espace als Ersatzfahrzeug bekommen.
In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte die Einvernahme des Ge-
schäftsführers K. der K. GmbH zum Beweis der Tatsache, dass er nach dem
Unfall vom 14. Februar 2003 einen Mietwagen Renault Scenic angemietet ha-
be, um die Fahrt vom Unfallort fortsetzen zu können, und seiner Ehefrau sowie
des Leiters der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle Darmstadt zum Beweis der Tat-
sache, dass der Citroen Xantia nach dem Unfall noch im Februar 2003 ver-
schrottet worden und eine Abmeldung des Fahrzeugs erfolgt sei.
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Die Strafkammer hat diese Beweisanträge zurückgewiesen, da die be-
hauptete Tatsache, nämlich dass der Angeklagte nach einem Unfall vom
14. Februar 2003 einen Mietwagen angemietet habe und den Citroen Xantia
verschrotten ließ, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (§ 244 Abs. 3 Satz
2 StPO). Im Übrigen habe die Zeugin Ki. bereits bestätigt, dass der Citroen
nach einem Unfall, bei dem sie allerdings nicht zugegen gewesen sei, ver-
schrottet worden sei. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer hierzu ausge-
führt (UA S. 37 f.): Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage seiner
Ehefrau stünden der Aussage des Zeugen D. nicht entgegen. Auch wenn der
Angeklagte im Februar 2003 einen Unfall mit dem Citroen Xantia gehabt und
als Leihwagen einen Renault Espace erhalten habe, könne die Fahrt nach
Stuttgart wie von dem Zeugen D. geschildert im Mai 2002 stattgefunden haben.
Der Zeuge habe lediglich wiedergegeben, was der Angeklagte ihm zu dem
Fahrzeug gesagt habe, dass es sich um einen Leihwagen handele, da er auf
der Fahrt unverschuldet einen Unfall gehabt habe. Ob dies zutreffe, könne der
Zeuge nicht sagen, weil er auf der Fahrt nicht dabei gewesen sei. Im Übrigen
habe der Zeuge hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ziels und der anwesenden
Personen eine völlig andere Situation beschrieben als der Angeklagte, so dass
es denkbar erscheine, dass beide Fahrten tatsächlich stattgefunden haben.
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2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der
Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaup-
teten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tat-
richter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tat-
sächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden,
aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn
sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte
(BGH NStZ 1997, 503; NStZ-RR 2002, 68 f.; StV 2005, 113, 115 m.w.N.). Der
Beschluss muss es den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Antragsteller,
ermöglichen, sich auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags geschaffene
Prozesslage einzustellen. Die erforderliche Begründung entspricht grundsätzlich
den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme
gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen.
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Diesen Anforderungen wird der Beschluss der Strafkammer nicht ge-
recht. Seine Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die sinngemäße
Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Auch aus dem Zusatz, dass die Zeugin
Ki. die behaupteten Tatsachen teilweise bereits bestätigt habe, wird nicht er-
kennbar, warum die Kammer diese als bedeutungslos ansieht. Die Erklärung
hierfür gibt die Strafkammer erst in den Urteilsgründen. Die unzulängliche Be-
gründung des Beschlusses wird dadurch jedoch nicht geheilt. Die Begründung
der Ablehnung eines Beweisantrags soll den Antragsteller in die Lage verset-
zen, sich auf die Prozesssituation einzurichten und gegebenenfalls neue Anträ-
ge stellen zu können. Dies erfordert, dass ihm die Ablehnungsgründe in der
Hauptverhandlung mitgeteilt werden, so dass er darauf noch reagieren kann.
Ein Beruhen des Urteils auf der unzulänglichen Ablehnung eines Beweisantrags
kann dementsprechend nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Gründe
der Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung auf der Hand lagen, so dass
der Antragsteller im Bilde war und in seiner Prozessführung nicht beeinträchtigt
wurde. Das kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Frage einer
Falschbelastung des Angeklagten durch D. war von entscheidender Bedeutung
für die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie hat aus ganz verschiedenen
Gründen (Unfall nur Erzählung des Angeklagten oder tatsächlich zwei verschie-
dene Fahrten mit Unfällen) angenommen, dass die unter Beweis gestellte Indiz-
tatsache im Falle ihres Erwiesenseins keine Auswirkungen auf die Glaubhaftig-
keit der Angaben des Zeugen D. gehabt hätte. Dass diese Gründe für alle Ver-
fahrensbeteiligten auf der Hand lagen, kann nicht ohne weiteres angenommen
werden.
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Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen
II. 1. bis 5. der Urteilsgründe, die auf der Aussage des Zeugen D. beruhen, und
der Gesamtstrafe. Zwar berührt der Beweisantrag unmittelbar lediglich die An-
gaben des Zeugen im Fall II. 3. der Urteilsgründe. Es ist aber nicht auszu-
schließen, dass eine Falschaussage des Zeugen in diesem Fall Auswirkungen
auf die Würdigung seiner Glaubwürdigkeit auch in den anderen Fällen gehabt
hätte. Die Betäubungsmittelgeschäfte in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgrün-
de sollen nach der Aussage des Zeugen alle in den Jahren 2001/2002 stattge-
funden haben, also vor dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte den Zeugen erst
kennen gelernt haben will. In den Fällen II. 6. bis 8. der Urteilsgründe beruht die
Verurteilung hingegen ausschließlich auf anderen Beweismitteln, sie werden
durch den Verfahrensfehler ersichtlich nicht berührt.
8
Im Falle einer neuerlichen Verurteilung wird der neue Tatrichter Gele-
genheit haben, in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe anhand der vorhan-
denen Indizien (Wirkstoffgehalte der sichergestellten Betäubungsmittel in den
anderen Fällen, Mengen, Preise) realistische Wirkstoffgehalte festzustellen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck