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BGH Beschluss vom 20.12.2006 – 2 StR 535/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2006
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 9. August 2006 mit den Feststel-
lungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt; einen nicht revidierenden Mitangeklagten wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstra-
fe von drei Jahren. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der frühere Mitan-
geklagte M. gegen die Zusage einer Entlohnung von 6.000 Euro etwa 987
Gramm Kokain in 98 inkorporierten Behältnissen per Flugzeug von Caracas
nach Frankfurt. Dort sollte er von dem Angeklagten, den er bis dahin nicht
kannte, abgeholt und mit dem PKW nach Fulda gebracht werden. M. wurde je-
doch bei der Einreise kontrolliert und festgenommen; der Angeklagte fuhr un-
verrichteter Dinge nach Fulda zurück. M. erklärte sich dann zur Zusammenar-
beit mit der Polizei bereit. Er rief auf deren Veranlassung bei dem Angeklagten
an und teilte ihm mit, er müsse abgeholt werden; er habe bereits "Magenprob-
leme". Der Angeklagte bestand jedoch darauf, M. solle mit einem Taxi nach
Fulda zum Bahnhof kommen. Als er ihn dort später abholen wollte, wurde er
festgenommen.
Bei der ersten Fahrt nach Frankfurt begleitete den Angeklagten der frü-
here Mitangeklagte W., denn dieser "erhoffte, von dem Angeklagten … oder
durch diesen vermittelt Kokain erwerben zu können" (UA S. 7). W. fuhr aus
demselben Grund auch mit zum Bahnhof in Fulda.
Der Angeklagte hat dies im Wesentlichen eingeräumt, jedoch angege-
ben, er sei von einem Dritten, den er nicht nennen wolle, nur mit dem Abholen
des M. beauftragt gewesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten als (Mit-)Täter des Handeltreibens
angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, auch wenn der Angeklagte nur gegen
Vergütung damit beauftragt gewesen sei, M. abzuholen, sei er als Mittäter an-
zusehen. Für seine Täterstellung spreche, dass er dem W. "selbst Kokain aus
der Lieferung verkaufen wollte" (UA S. 18). Dass er nicht nur mit dem Abholen
des M. beauftragt gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er dem W. "Kokain-
erwerb noch für dieselbe Nacht in Aussicht gestellt hatte" (UA S. 15); ein Indiz
sei überdies eine frühere Überweisung des W. an den Bruder des Angeklagten
in Venezuela in Höhe von 1.000 Euro, deren Zweck allerdings nicht habe fest-
gestellt werden können.
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2. Die Feststellungen tragen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-
schrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, die Verurteilung wegen täter-
schaftlichen Handeltreibens nicht. Die Feststellungen sind unklar, denn es er-
gibt sich aus ihnen nicht eindeutig, ob der Angeklagte und W. sich ausdrücklich
darüber einigten, dass W. vom Angeklagten Kokain erwerben könne, oder ob er
dies nur "erhoffte". Dass der Angeklagte das Kokain selbst verkaufen "wollte",
wie das Landgericht festgestellt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht; es
bleibt unklar, ob es sich insoweit nicht nur um eine nicht näher belegte Schluss-
folgerung des Landgerichts handelt. Die Ausführung des Urteils, der Angeklagte
sei auch dann Mittäter, wenn seine Einlassung zutreffe, dass er nur den M. ab-
holen sollte, deutet darauf hin, dass der Tatrichter sichere Feststellungen nicht
treffen konnte.
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Es kann hier dahinstehen, ob die (reine) Kuriertätigkeit des M. zutreffend
als täterschaftliches Handeltreiben angesehen worden ist. Träfe die Einlassung
des Angeklagten zu, er habe allein für ein - nicht festgestelltes - Entgelt die
Aufgabe gehabt, den Kurier M. von Frankfurt nach Fulda zu fahren, so läge je-
denfalls hierin nur eine Gehilfentätigkeit.
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Der Schuldspruch gegen den Angeklagten findet in den Feststellungen
daher ebenso wenig eine Grundlage wie die strafschärfende Berücksichtigung
des - angeblichen - Umstands, dass der Angeklagte "auf einer deutlich höheren
Stufe in der Hierarchie des Drogenhandels stand" (UA S. 21). Die Sache bedarf
insgesamt neuer Verhandlung.
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