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BGH Beschluss vom 20.12.2006 – 2 StR 535/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 535/06

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2006

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 9. August 2006 mit den Feststel-

lungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten verurteilt; einen nicht revidierenden Mitangeklagten wegen

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstra-

fe von drei Jahren. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten

führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der frühere Mitan-

geklagte M. gegen die Zusage einer Entlohnung von 6.000 Euro etwa 987

Gramm Kokain in 98 inkorporierten Behältnissen per Flugzeug von Caracas

nach Frankfurt. Dort sollte er von dem Angeklagten, den er bis dahin nicht

kannte, abgeholt und mit dem PKW nach Fulda gebracht werden. M. wurde je-

doch bei der Einreise kontrolliert und festgenommen; der Angeklagte fuhr un-

verrichteter Dinge nach Fulda zurück. M. erklärte sich dann zur Zusammenar-

beit mit der Polizei bereit. Er rief auf deren Veranlassung bei dem Angeklagten

an und teilte ihm mit, er müsse abgeholt werden; er habe bereits "Magenprob-

leme". Der Angeklagte bestand jedoch darauf, M. solle mit einem Taxi nach

Fulda zum Bahnhof kommen. Als er ihn dort später abholen wollte, wurde er

festgenommen.

Bei der ersten Fahrt nach Frankfurt begleitete den Angeklagten der frü-

here Mitangeklagte W., denn dieser "erhoffte, von dem Angeklagten … oder

durch diesen vermittelt Kokain erwerben zu können" (UA S. 7). W. fuhr aus

demselben Grund auch mit zum Bahnhof in Fulda.

Der Angeklagte hat dies im Wesentlichen eingeräumt, jedoch angege-

ben, er sei von einem Dritten, den er nicht nennen wolle, nur mit dem Abholen

des M. beauftragt gewesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten als (Mit-)Täter des Handeltreibens

angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, auch wenn der Angeklagte nur gegen

Vergütung damit beauftragt gewesen sei, M. abzuholen, sei er als Mittäter an-

zusehen. Für seine Täterstellung spreche, dass er dem W. "selbst Kokain aus

der Lieferung verkaufen wollte" (UA S. 18). Dass er nicht nur mit dem Abholen

des M. beauftragt gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er dem W. "Kokain-

erwerb noch für dieselbe Nacht in Aussicht gestellt hatte" (UA S. 15); ein Indiz

sei überdies eine frühere Überweisung des W. an den Bruder des Angeklagten

in Venezuela in Höhe von 1.000 Euro, deren Zweck allerdings nicht habe fest-

gestellt werden können.

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2. Die Feststellungen tragen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-

schrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, die Verurteilung wegen täter-

schaftlichen Handeltreibens nicht. Die Feststellungen sind unklar, denn es er-

gibt sich aus ihnen nicht eindeutig, ob der Angeklagte und W. sich ausdrücklich

darüber einigten, dass W. vom Angeklagten Kokain erwerben könne, oder ob er

dies nur "erhoffte". Dass der Angeklagte das Kokain selbst verkaufen "wollte",

wie das Landgericht festgestellt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht; es

bleibt unklar, ob es sich insoweit nicht nur um eine nicht näher belegte Schluss-

folgerung des Landgerichts handelt. Die Ausführung des Urteils, der Angeklagte

sei auch dann Mittäter, wenn seine Einlassung zutreffe, dass er nur den M. ab-

holen sollte, deutet darauf hin, dass der Tatrichter sichere Feststellungen nicht

treffen konnte.

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Es kann hier dahinstehen, ob die (reine) Kuriertätigkeit des M. zutreffend

als täterschaftliches Handeltreiben angesehen worden ist. Träfe die Einlassung

des Angeklagten zu, er habe allein für ein - nicht festgestelltes - Entgelt die

Aufgabe gehabt, den Kurier M. von Frankfurt nach Fulda zu fahren, so läge je-

denfalls hierin nur eine Gehilfentätigkeit.

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Der Schuldspruch gegen den Angeklagten findet in den Feststellungen

daher ebenso wenig eine Grundlage wie die strafschärfende Berücksichtigung

des - angeblichen - Umstands, dass der Angeklagte "auf einer deutlich höheren

Stufe in der Hierarchie des Drogenhandels stand" (UA S. 21). Die Sache bedarf

insgesamt neuer Verhandlung.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck