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BGH Urteil vom 20.12.2006 – IV ZR 233/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Dezember 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: nein

AVB Hausratversicherung (hier VHB 92 § 5)

Behauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Log- giatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindest- tatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungs- nehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses be- legene Loggia gelangt ist.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05 - HansOLG Bremen LG Bremen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,

die Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom

20. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-

vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in

Bremen vom 20. September 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger, der bei der Beklagten eine Hausratversicherung nach

Maßgabe der VHB 92 unterhält, fordert eine Versicherungsleistung in

Höhe von 40.615 € wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls.

Danach soll mindestens ein unbekannter Täter in der Nacht zum

31. Mai 2003 auf nicht geklärte Weise die im ersten Stock belegene, zur

Wohnung des Klägers gehörende Loggia erklommen, dort die zum

Schlafzimmer der Wohnung führende Balkontür aufgehebelt und aus der

Wohnung 1.700 € Bargeld sowie zahlreiche Gegenstände, darunter einen

Laptop mit Drucker, Kameras, Schmuck und 23 Herrenarmbanduhren

entwendet haben. Dazu sollen zwei an der Bodenplatte des Schlafzim-

merschrankes verschraubte Möbeltresore gewaltsam herausgerissen und

mitgenommen worden sein.

Die vom Kläger in den frühen Morgenstunden des 31. Mai 2003

herbeigerufene Polizei fand seine Wohnung durchwühlt und an der Bal-

kontür Hebelspuren vor. Inwieweit diese den Schluss darauf zulassen,

dass die Balkontür aufgehebelt worden ist, ist zwischen den Parteien

streitig, von den Vorinstanzen aber offen gelassen worden.

Die Beklagte hat Versicherungsleistungen unter anderem deshalb

verweigert, weil ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl nicht erwie-

sen, insbesondere nicht geklärt sei, wie der oder die Täter auf die Loggia

gelangt seien. Dafür gäbe es keine Tatspuren.

Mit der Revision verfolgt der in den Vorinstanzen erfolglose Kläger

sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zum Beweise des Versi-

cherungsfalles "Einbruchdiebstahl" müsse der Versicherungsnehmer zu-

nächst nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung, das

heißt ein Mindestmaß von Tatsachen beweisen, die nach der Lebenser-

fahrung den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zuließen. Dazu gehöre

nicht nur, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vorher am angege-

benen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden gewesen seien,

sondern müssten auch Einbruchspuren vorhanden sein. Dafür genügten

die Hebelspuren an der Balkontür hier nicht. Behaupte der Versiche-

rungsnehmer das Eindringen des Einbrechers über eine Balkontür, die

nur über die Außenwand eines Hauses erreichbar sei, so setze das äu-

ßere Bild eines Einbruchdiebstahls weiter voraus, dass der Versiche-

rungsnehmer schlüssig darlege, wie der Einbrecher zu der Balkontür ge-

langt sei. Diese Darlegung sei dem Kläger nicht gelungen. Er habe nur

spekulativ Möglichkeiten der Tatausführung (Einsatz einer Leiter, Erklet-

tern von herangeschafften Mülltonnen, "Räuberleiter" zweier Täter) in

den Raum gestellt, die es nicht nachvollziehbar machten, wie jemand auf

die ca. 3,34 m hoch gelegene Loggia gelangt sei, bei der überdies noch

ein 90 cm hohes Geländer zu überwinden gewesen wäre, ohne irgend-

welche Spuren an der weißen Hauswand oder dem ebenfalls weißen Ge-

länder zu hinterlassen. Soweit der Kläger einen Sachverständigenbeweis

und Inaugenscheinnahme des Tatortes beantragt habe, ziele das auf ei-

nen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Weiterer, erst in der Berufungs-

instanz gehaltener Klägervortrag zu in Tatortnähe gelagerten Aufstieghil-

fen sei nicht mehr zuzulassen.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Beru-

fungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes ei-

nes Einbruchdiebstahls überspannt hat.

1. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von

der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers

abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen

Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.;

123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR

116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das Berufungsge-

richt im Ansatz zutreffend ausgeht. Sie beruhen auf der Überlegung,

dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Tä-

ters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger

Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatver-

lauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade

auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht

angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht

eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ab-

lauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Des-

halb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnen-

de, materiellrechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des

Versicherungsnehmers zu verstehen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983

- IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter I 1 b). Ohne sie wäre der Wert ei-

ner Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlsrisiko abdeckt, in Frage

gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich

durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen

wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufge-

klärt werden können (BGHZ 79 aaO).

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Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das

äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein

Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinrei-

chender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen

(vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO; BGHZ 130 aaO). Zu dem Mi-

nimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls

ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vor-

handenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fäl-

len des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (Se-

natsurteil vom 14. Juni 1995 aaO).

2. Solche Tatsachen hat der Kläger hier behauptet und unter Be-

weis gestellt.

Ist eine ordnungsgemäß verschlossene Wohnung durchwühlt, sind

Spuren

für das gewaltsame Herausreißen ursprünglich an einem

Schrankboden verschraubter Möbeltresore vorhanden, befinden sich au-

ßen an einer Balkontür Hebelspuren und fehlen zahlreiche zuvor in der

Wohnung vorhandene Gegenstände, so lassen diese Umstände in ihrer

Gesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf ei-

nen Einbruchdiebstahl zu, ergeben mithin das äußere Bild einer solchen

Tat.

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Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken betreffen nicht

mehr das äußere Bild des Einbruchdiebstahls, sondern Details des Ge-

schehensablaufs, die der Kläger nicht darlegen musste, weil er sich in-

soweit in der für Entwendungsfälle typischen Beweisnot befindet und

deshalb durch die dargestellten Beweiserleichterungen geschützt werden

soll. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, wie es Tätern

gelingen konnte, einen Tatort mit umfangreicher Beute (zahlreichen Fel-

len und Pelzen) trotz hohen Entdeckungsrisikos unbemerkt und spurlos

zu verlassen, nicht mehr die für das äußere Bild eines Einbruchdieb-

stahls maßgeblichen Mindesttatsachen, sondern darüber hinausgehende

Einzelheiten der Tatausführung berührt (Senatsurteil vom 14. Juni 1995

aaO). Für die vom Berufungsgericht umfangreich erörterte Frage, wie Tä-

ter hier zur Balkontür der im Obergeschoss gelegenen Loggia gelangen

konnten, ohne Spuren zu hinterlassen, gilt nichts anderes. Das Beru-

fungsgericht, das dem Kläger anlastet, er habe - anstatt den Gesche-

hensablauf schlüssig darzulegen - spekulativ mehrere Möglichkeiten des

Aufstiegs auf die Loggia in den Raum gestellt, verkennt, dass gerade

darin die für Diebstahlsfälle typische Beweisnot des Versicherungsneh-

mers ihren Ausdruck findet und der Kläger deshalb für die Darlegung des

äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls zu dieser Frage nichts vorzu-

tragen brauchte. Anders wäre es allenfalls dann, wenn sich ein Aufstieg

auf die Loggia völlig ausschließen ließe. Dafür ist aber nichts ersichtlich.

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3. Die Bedenken des Berufungsgerichts könnten deshalb erst für

eine Vortäuschung des Versicherungsfalls bedeutsam werden. Indiztat-

sachen, für die insoweit die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig

wäre, müssten dann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäu-

schung des Einbruchs schließen lassen. Schon weil das Berufungsge-

richt dies nicht genügend auseinander gehalten hat, muss die Sache neu

verhandelt werden.

Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 24.02.2005 - 6 O 1359/04 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3 U 19/05 -