BGH Urteil vom 20.12.2006 – IV ZR 233/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Dezember 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
AVB Hausratversicherung (hier VHB 92 § 5)
Behauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Log- giatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindest- tatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungs- nehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses be- legene Loggia gelangt ist.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 233/05 - HansOLG Bremen LG Bremen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom
20. Dezember 2006
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-
vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in
Bremen vom 20. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der bei der Beklagten eine Hausratversicherung nach
Maßgabe der VHB 92 unterhält, fordert eine Versicherungsleistung in
Höhe von 40.615 € wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls.
Danach soll mindestens ein unbekannter Täter in der Nacht zum
31. Mai 2003 auf nicht geklärte Weise die im ersten Stock belegene, zur
Wohnung des Klägers gehörende Loggia erklommen, dort die zum
Schlafzimmer der Wohnung führende Balkontür aufgehebelt und aus der
Wohnung 1.700 € Bargeld sowie zahlreiche Gegenstände, darunter einen
Laptop mit Drucker, Kameras, Schmuck und 23 Herrenarmbanduhren
entwendet haben. Dazu sollen zwei an der Bodenplatte des Schlafzim-
merschrankes verschraubte Möbeltresore gewaltsam herausgerissen und
mitgenommen worden sein.
Die vom Kläger in den frühen Morgenstunden des 31. Mai 2003
herbeigerufene Polizei fand seine Wohnung durchwühlt und an der Bal-
kontür Hebelspuren vor. Inwieweit diese den Schluss darauf zulassen,
dass die Balkontür aufgehebelt worden ist, ist zwischen den Parteien
streitig, von den Vorinstanzen aber offen gelassen worden.
Die Beklagte hat Versicherungsleistungen unter anderem deshalb
verweigert, weil ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl nicht erwie-
sen, insbesondere nicht geklärt sei, wie der oder die Täter auf die Loggia
gelangt seien. Dafür gäbe es keine Tatspuren.
Mit der Revision verfolgt der in den Vorinstanzen erfolglose Kläger
sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zum Beweise des Versi-
cherungsfalles "Einbruchdiebstahl" müsse der Versicherungsnehmer zu-
nächst nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung, das
heißt ein Mindestmaß von Tatsachen beweisen, die nach der Lebenser-
fahrung den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zuließen. Dazu gehöre
nicht nur, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vorher am angege-
benen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden gewesen seien,
sondern müssten auch Einbruchspuren vorhanden sein. Dafür genügten
die Hebelspuren an der Balkontür hier nicht. Behaupte der Versiche-
rungsnehmer das Eindringen des Einbrechers über eine Balkontür, die
nur über die Außenwand eines Hauses erreichbar sei, so setze das äu-
ßere Bild eines Einbruchdiebstahls weiter voraus, dass der Versiche-
rungsnehmer schlüssig darlege, wie der Einbrecher zu der Balkontür ge-
langt sei. Diese Darlegung sei dem Kläger nicht gelungen. Er habe nur
spekulativ Möglichkeiten der Tatausführung (Einsatz einer Leiter, Erklet-
tern von herangeschafften Mülltonnen, "Räuberleiter" zweier Täter) in
den Raum gestellt, die es nicht nachvollziehbar machten, wie jemand auf
die ca. 3,34 m hoch gelegene Loggia gelangt sei, bei der überdies noch
ein 90 cm hohes Geländer zu überwinden gewesen wäre, ohne irgend-
welche Spuren an der weißen Hauswand oder dem ebenfalls weißen Ge-
länder zu hinterlassen. Soweit der Kläger einen Sachverständigenbeweis
und Inaugenscheinnahme des Tatortes beantragt habe, ziele das auf ei-
nen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Weiterer, erst in der Berufungs-
instanz gehaltener Klägervortrag zu in Tatortnähe gelagerten Aufstieghil-
fen sei nicht mehr zuzulassen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Beru-
fungsgericht die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes ei-
nes Einbruchdiebstahls überspannt hat.
1. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von
der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers
abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen
Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.;
123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR
116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das Berufungsge-
richt im Ansatz zutreffend ausgeht. Sie beruhen auf der Überlegung,
dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Tä-
ters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger
Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatver-
lauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade
auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht
angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht
eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ab-
lauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Des-
halb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnen-
de, materiellrechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des
Versicherungsnehmers zu verstehen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983
- IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter I 1 b). Ohne sie wäre der Wert ei-
ner Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlsrisiko abdeckt, in Frage
gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich
durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen
wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufge-
klärt werden können (BGHZ 79 aaO).
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das
äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein
Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen
(vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 aaO; BGHZ 130 aaO). Zu dem Mi-
nimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls
ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vor-
handenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fäl-
len des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (Se-
natsurteil vom 14. Juni 1995 aaO).
2. Solche Tatsachen hat der Kläger hier behauptet und unter Be-
weis gestellt.
Ist eine ordnungsgemäß verschlossene Wohnung durchwühlt, sind
Spuren
für das gewaltsame Herausreißen ursprünglich an einem
Schrankboden verschraubter Möbeltresore vorhanden, befinden sich au-
ßen an einer Balkontür Hebelspuren und fehlen zahlreiche zuvor in der
Wohnung vorhandene Gegenstände, so lassen diese Umstände in ihrer
Gesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf ei-
nen Einbruchdiebstahl zu, ergeben mithin das äußere Bild einer solchen
Tat.
Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken betreffen nicht
mehr das äußere Bild des Einbruchdiebstahls, sondern Details des Ge-
schehensablaufs, die der Kläger nicht darlegen musste, weil er sich in-
soweit in der für Entwendungsfälle typischen Beweisnot befindet und
deshalb durch die dargestellten Beweiserleichterungen geschützt werden
soll. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, wie es Tätern
gelingen konnte, einen Tatort mit umfangreicher Beute (zahlreichen Fel-
len und Pelzen) trotz hohen Entdeckungsrisikos unbemerkt und spurlos
zu verlassen, nicht mehr die für das äußere Bild eines Einbruchdieb-
stahls maßgeblichen Mindesttatsachen, sondern darüber hinausgehende
Einzelheiten der Tatausführung berührt (Senatsurteil vom 14. Juni 1995
aaO). Für die vom Berufungsgericht umfangreich erörterte Frage, wie Tä-
ter hier zur Balkontür der im Obergeschoss gelegenen Loggia gelangen
konnten, ohne Spuren zu hinterlassen, gilt nichts anderes. Das Beru-
fungsgericht, das dem Kläger anlastet, er habe - anstatt den Gesche-
hensablauf schlüssig darzulegen - spekulativ mehrere Möglichkeiten des
Aufstiegs auf die Loggia in den Raum gestellt, verkennt, dass gerade
darin die für Diebstahlsfälle typische Beweisnot des Versicherungsneh-
mers ihren Ausdruck findet und der Kläger deshalb für die Darlegung des
äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls zu dieser Frage nichts vorzu-
tragen brauchte. Anders wäre es allenfalls dann, wenn sich ein Aufstieg
auf die Loggia völlig ausschließen ließe. Dafür ist aber nichts ersichtlich.
3. Die Bedenken des Berufungsgerichts könnten deshalb erst für
eine Vortäuschung des Versicherungsfalls bedeutsam werden. Indiztat-
sachen, für die insoweit die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig
wäre, müssten dann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäu-
schung des Einbruchs schließen lassen. Schon weil das Berufungsge-
richt dies nicht genügend auseinander gehalten hat, muss die Sache neu
verhandelt werden.
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 24.02.2005 - 6 O 1359/04 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3 U 19/05 -