BGH Beschluss vom 20.12.2006 – XII ZB 64/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2
Zur Billigkeitsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wenn der aus
dem Versorgungsausgleich Berechtigte dauerhaft im Ausland (hier: Türkei) lebt
und keinen Bezug zum deutschen Rechtskreis hat (Fortführung des Senatsbe-
schlusses vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418 f.)
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 64/03 - KG
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin Dr. Vézina:
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluss des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat
für Familiensachen vom 3. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das
Kammergericht in Berlin zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.340 €
Gründe
I.
Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben am 20. Juni 1956
in der Türkei geheiratet. Aus der Ehe sind vier inzwischen volljährige, in der
Türkei aufgewachsene Kinder hervorgegangen. Der im Jahr 1933 geborene
Ehemann (Antragsgegner) ist 1970 ohne seine Familie zur Erwerbstätigkeit
nach Deutschland gekommen, wo er seither lebt. Die im Jahr 1942 geborene
Ehefrau (Antragstellerin), die zu keinem Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig
beschäftigt war, lebt im Haushalt eines ihrer Söhne in B. /Türkei.
Auf den am 4. September 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau ist die
Ehe durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - nach türkischem
Recht geschieden worden. Gleichzeitig hat das Familiengericht auf Antrag der
Ehefrau nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB den Versorgungsausgleich dahin
geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf ein bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) ein-
zurichtendes Versicherungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in
Höhe von monatlich 436,80 DM (223,33 €), bezogen auf den 31. August 1997,
übertragen werden. Nach
den
Feststellungen
des Amtsgerichts
- Familiengericht - hat der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversiche-
rung Oberbayern (DRV Oberbayern, weitere Beteiligte zu 1) in der Ehezeit
(1. Juni 1956 bis 31. August 1997, § 1587 Abs. 2 BGB) inländische Versor-
gungsanwartschaften in Höhe von monatlich 873,61 DM (446,67 €) erworben;
die Antragstellerin verfügt über keine Rentenanwartschaften.
Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsaus-
gleich Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Wertausgleich sei unter
Billigkeitsgesichtspunkten auszuschließen. Er habe der Antragstellerin anläss-
lich verschiedener Besuche in der Türkei insgesamt 65.000 DM überlassen,
damit sie durch den Erwerb einer Immobilie für ihr Alter vorsorgen könne. Die
Ehefrau habe das Geld einem der gemeinsamen Söhne zur Verfügung gestellt,
bei dem sie nun unentgeltlich bei freier Kost wohne. Die Antragstellerin hat den
Erhalt jeglicher Zuwendungen bestritten und behauptet, der Antragsgegner ha-
be, seitdem er die Türkei verlassen habe, allenfalls geringe Unterhaltsleistun-
gen für die Familie erbracht. Wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder
habe sie für ihr Alter nicht vorsorgen können. Inzwischen sei sie alt, krank und
auf finanzielle Mittel angewiesen.
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21. September 1998 die Ent-
scheidung zum Versorgungsausgleich zunächst dahin abgeändert, dass vom
Versicherungskonto des Ehemannes auf ein einzurichtendes Konto der Antrag-
stellerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
145,60 DM (74,44 €), bezogen auf den 31. August 1997, zu übertragen seien.
Die Kürzung gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB auf ein Drittel
des hälftigen Wertunterschieds hat es mit den im Vergleich zu Deutschland ge-
ringeren Lebenshaltungskosten in der Türkei begründet. Im Übrigen habe der
Antragsgegner die behaupteten Zahlungen in Höhe von 65.000 DM an die An-
tragstellerin weder belegt noch "genauer nach Zeit sowie Ort und Umständen
der Übergabe substantiiert", weshalb der Vortrag unbeachtlich sei.
Auf die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin hat der Se-
nat mit Beschluss vom 10. November 1999 (- XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418
f.) die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur erneu-
ten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Bei der erforderlichen
Überprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB, ob die Durchfüh-
rung des Versorgungsausgleichs der Billigkeit entspreche, sei unberücksichtigt
geblieben, dass Rentenleistungen an im Ausland lebende Berechtigte nach
§ 113 Abs. 3 SGB VI regelmäßig nur in Höhe von 70 % ausgezahlt würden. Bei
der Beurteilung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse könne zudem
nicht nur auf die geringeren Lebenshaltungskosten in der Türkei abgestellt wer-
den. Es müsse auch Berücksichtigung finden, dass der Antragsgegner in
Deutschland in die allgemeine soziale Sicherung, einschließlich der gesetzli-
chen Krankenversicherung und der ggf. eintretenden ergänzenden Sozialhilfe,
einbezogen sei. Die Antragsgegnerin verfüge hingegen über keine eigene
Krankenversicherung und müsse für ihre medizinische Versorgung selbst auf-
kommen.
Mit Beschluss vom 3. März 2003 hat das Kammergericht eine Herabset-
zung auf 50 % des hälftigen Wertunterschieds befürwortet und die Entschei-
dung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich dahin
abgeändert, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV
Oberbayern auf ein einzurichtendes Konto der Antragstellerin bei der DRV
Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 111,67 € (218,40 DM), bezogen auf
den 31. August 1997, übertragen werden.
Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des An-
tragsgegners, mit der er einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs errei-
chen möchte.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung an das Kammergericht.
1. Das Kammergericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Auf Antrag der Ehefrau sei gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
EGBGB der Versorgungsausgleich regelwidrig nach deutschem Recht durchzu-
führen. Das nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB maßgebliche türkische Schei-
dungsstatut kenne den Versorgungsausgleich nicht; der Antragsgegner habe
aber in der Ehezeit inländische Anwartschaften erworben. Die nach Art. 17
Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB erforderliche Billigkeitsabwägung unter Be-
rücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse führe allerdings
zu einer Beschränkung des Wertausgleichs auf die Hälfte des sich nach
§ 1587 b Abs. 1 BGB errechnenden Ausgleichsanspruchs der Ehefrau
(111,67 € statt 223,34 €). Deren Lebenshaltungsniveau sei - unter Berücksichti-
gung der konkreten Lebenssituation beider Ehegatten - niedriger als das des in
Deutschland lebenden Antragsgegners. Bei der Abwägung sei auch zu berück-
sichtigen, dass sich die Antragstellerin in der Türkei um die Erziehung der ge-
meinsamen Kinder gekümmert habe und deshalb keine eigene Altersversor-
gung habe aufbauen können. Krankenversichert sei sie lediglich zeitweise kos-
tenlos über ihren Sohn E. Hingegen könne die Übertragung von Anrechten der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzun-
gen sogar dazu führen, dass die Antragstellerin Pflichtmitglied in der deutschen
gesetzlichen Krankenversicherung werde. Einen Anspruch auf Teilhabe an ei-
nem durch die Verhältnisse in Deutschland geprägten höheren Lebensstandard
habe die Antragstellerin jedoch nicht. Auch sei der Wertausgleich nicht deshalb
ungekürzt durchzuführen, weil der in Deutschland lebende Antragsgegner seine
infolge des Versorgungsausgleichs unzureichende Rente durch ergänzende
Sozialhilfe aufbessern könne. Auf der anderen Seite könne nicht deshalb von
der Durchführung des Wertausgleichs abgesehen werden, weil bereits die un-
gekürzte Rente des Antragsgegners nicht ausreiche, dessen Lebensunterhalt
ohne ergänzende Sozialhilfe zu sichern. Entsprechende Selbstbehaltgrenzen
gebe es beim Versorgungsausgleich nicht. Der Wertausgleich sei auch wirt-
schaftlich sinnvoll, da die in der Türkei lebende Antragstellerin ohne weitere
Beitragszeiten einen durchsetzbaren Rentenanspruch erhalte, der ihr auf der
Grundlage des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens ungekürzt
ausgezahlt werde. Sonstige Umstände, die eine weitere Herabsetzung oder gar
einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigten, habe der Antrags-
gegner nicht dargetan. Insbesondere habe er trotz Ankündigung nichts Erhebli-
ches mehr zu seiner Behauptung vorgetragen, die Antragstellerin habe bereits
der Altersvorsorge dienende 65.000 DM erhalten. Sein darauf gestützter Antrag
auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs könne deshalb bereits aus den
Gründen des Beschlusses vom 21. September 1998 keinen Erfolg haben.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. Das Beschwerdegericht hat im Ansatz zu Recht nach Art. 17 Abs. 3
Satz 2 letzter Halbs. EGBGB eine Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vorgenommen und dabei insbe-
sondere das gegenüber Deutschland niedrigere Lebenshaltungsniveau in der
Türkei berücksichtigt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dient die Bil-
ligkeitsprüfung dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berück-
sichtigen und internationalen Aspekten des Eheverlaufs Rechnung zu tragen.
Gerechtigkeitserwägungen sollen bereits bei der Weichenstellung zum deut-
schen Recht hin ausgewogene Berücksichtigung finden; vor allem sollen unbil-
lige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein
Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehe-
gatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland be-
sitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Senatsbe-
schluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; vgl.
auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.). Die Anwendung einer derartigen Billigkeits-
klausel und die Würdigung eines gefundenen Ergebnisses unter dem Gesichts-
punkt, "ob es der Billigkeit nicht widerspricht", ist in erster Linie dem Tatrichter
vorbehalten. Sie ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur begrenzt, insbe-
sondere dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter die maßgeblichen Umstände aus-
reichend und umfassend in seine Abwägung einbezogen hat (Senatsbeschluss
vom 10. November 1999 aaO S. 419). Auf der Grundlage dieser eingeschränk-
ten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand ha-
ben.
a) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde allerdings, das Be-
schwerdegericht habe bei seiner Billigkeitsabwägung den Vortrag des Antrags-
gegners fehlerhaft nicht berücksichtigt, er habe zwischen 1979 und 1982 der
Antragstellerin für ihre Altersvorsorge 65.000 DM (33.233,97 €) zukommen las-
sen. Dem Beschwerdegericht ist kein Verfahrensverstoß durch Unterlassung
gebotener Beweiserhebung unterlaufen.
aa) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die zur Feststellung
der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zwar grundsätzlich von Amts wegen
vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12
FGG). Das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich ist indessen eine
echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der sich die Ehegatten
regelmäßig als Gegner mit widerstreitenden vermögensrechtlichen Interessen
privatrechtlicher Natur gegenüberstehen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 180,
188 und vom 3. November 1993 - XII ZB 33/92 - FamRZ 1994, 234, 236). Hier
obliegt es den beteiligten Ehegatten, die ihnen vorteilhaften Umstände, die dem
Gericht nicht ohne weiteres bekannt sein können, von sich aus vorzubringen
und durch eingehende Tatsachendarstellung und geeigneten Beweisantritt an
der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. No-
vember 1993 aaO S. 236 und vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ
1988, 709, 710). Die Ermittlungspflicht des Gerichts endet deshalb grundsätz-
lich dort, wo es ein Verfahrensbeteiligter allein oder in erster Linie in der Hand
hat, die notwendigen Erklärungen abzugeben. Bei der Billigkeitsklausel des
Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB handelt es sich - wie bei § 1587 c
BGB - um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. Se-
natsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Für
das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich dar-
auf beruft, dessen tatsächliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der
allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (Keidel/
Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 121 f.; vgl. für § 1587 c BGB Senats-
beschlüsse vom 9. Mai 1990 aaO S. 1342 und vom 23. März 1988 aaO S. 710).
bb) Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 vorgetra-
gen, er habe der Antragstellerin im Jahr 1979 10.000 DM, im Jahr 1980
20.000 DM, im Jahr 1981 15.000 DM und im Jahr 1982 20.000 DM über den
ältesten Sohn für den Erwerb einer Immobilie als Altersvorsorge zukommen
lassen. Die Antragstellerin hat den Vortrag zulässig mit der Behauptung bestrit-
ten, der Antragsteller wolle lediglich mit unrichtiger Sachverhaltsdarstellung den
Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen. Da der Umfang der Darle-
gungslast vom Bestreiten des Gegners abhängig ist, oblag es nun dem für die
Voraussetzungen des anspruchsbegrenzenden Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter
Halbs. EGBGB darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner, den bisher
allgemein gehaltenen Vortrag hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und konkreter Umstän-
de der Zahlungen zu substantiieren, um der Antragstellerin eine weitere Erklä-
rungslast aufzuerlegen (vgl. Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 138 Rdn. 8 a) und
das Vorbringen ggf. einer Beweisaufnahme zugänglich zu machen. Dem ist der
Antragsgegner nicht nachgekommen. Die im Schriftsatz vom 23. Juni 1998 an-
gekündigten Bankbelege für die behaupteten Zahlungen hat er nicht vorgelegt;
ebenso hat er entgegen den mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 angekündigten
"Ergänzungen des Vorbringens zu den Überweisungen" nichts weiter vorgetra-
gen. Auch der vorgelegte Beleg einer türkischen Bank vom 25. Mai 1980 für die
Überweisung von 150.000 Türkischen Lira an den ältesten Sohn Y. der Parteien
vermag entgegen der Rechtsbeschwerde die behauptete Zahlung von
10.000 DM (5.112,92 €) an die Antragstellerin im Jahr 1980 nicht zu untermau-
ern. Der ausgewiesene Betrag entsprach 1980 umgerechnet nur ca. 3.000 DM
(1.533,88 €). Lediglich mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 hat der Antragsgegner
konkretisierend ausgeführt, im Dezember 1980 habe er seinem Sohn Y. weitere
10.000 DM in der Wohnung des benannten Zeugen Y.A. in Istanbul übergeben.
Dass diese Summe es der damals erst 38 Jahre alten und in der Türkei ohne
eigene Einkünfte lebenden, allein erziehenden Antragstellerin ermöglicht haben
soll, mittels Immobilienerwerbs für ihr Alter vorzusorgen, ist indes auch vor dem
Hintergrund geringer Lebenshaltungskosten in der Türkei nicht nachvollziehbar.
Mangels substantiierten Tatsachenvortrags und damit wegen fehlender Be-
weisbedürftigkeit (vgl. Musielak/Foerste ZPO 4. Aufl. § 284 Rdn. 16) musste
das Beschwerdegericht über die behaupteten Geldzahlungen keinen Beweis
erheben, insbesondere konnte es von einer Vernehmung der benannten Zeu-
gen E.A. und Y.A. absehen.
cc) Der Antragsgegner kann sich dabei nicht darauf berufen, das Be-
schwerdegericht habe es versäumt, ihn vor Erlass der angegriffenen Entschei-
dung auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags hinzuweisen. Zwar be-
steht grundsätzlich eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht (vgl. BGH
Urteil vom 22. April 1999 - I ZR 37/97 - NJW 1999, 3716). Spätestens seit dem
Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. September 1998, in dem u.a. die
behaupteten Zahlungen als "nicht ausreichend dargetan" behandelt wurden,
war dem Antragsgegner aber der Mangel seines Vortrags bekannt. Auch durfte
er, nachdem der genannte Beschluss durch den Senat aus anderen Gründen
aufgehoben und zurückverwiesen worden war, nicht davon ausgehen, das
Kammergericht habe seine entsprechende Auffassung geändert. Mit Beschluss
vom 28. August 2000 hat es vielmehr angekündigt, unter "Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs und etwaigem ergänzenden Sach-
vortrag" neu zu entscheiden. Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht eine
Beweisaufnahme über die behaupteten Geldzahlungen weiterhin nicht für erfor-
derlich hielt.
b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die an-
gegriffene Entscheidung sei widersprüchlich und mangelhaft begründet. Sie
beanstandet, das Kammergericht habe in seiner ursprünglichen Entscheidung
vom 21. September 1998 den nach § 1587 b BGB ermittelten Ausgleichsbetrag
zunächst um 67 % gekürzt. Nach der Aufhebung und Zurückverweisung durch
den Senat halte es nun eine Kürzung um lediglich 50 % für geboten, obwohl
neue, eine Herabsetzung rechtfertigende Argumente nicht hinzugetreten seien.
Der Senat hatte in seiner Entscheidung vom 10. November 1999 (aaO) den
Beschluss des Kammergerichts jedoch insgesamt aufgehoben und zurückver-
wiesen. Er hatte dabei dem Beschwerdegericht entsprechend § 565 Abs. 2
ZPO a.F. bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1997 - XII ARZ
27/97 - FamRZ 1998, 477; MünchKomm/Finger ZPO 2. Aufl. § 621 e Rdn. 70)
aufgegeben, erneut in die Billigkeitsabwägung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter
Halbs. EGBGB einzutreten. Bei der erneuten Abwägung der maßgeblichen
Umstände musste sich das Kammergericht deshalb nicht an den tragenden
Gründen seiner Entscheidung vom 21. September 1998 orientieren. Zwar trifft
es zu, dass Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung an in der
Türkei lebende Berechtigte - trotz der geringeren Lebenshaltungskosten - un-
gekürzt ausgezahlt werden (vgl. Art. 35 des Abkommens der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April
1964, BGBl. 1965 II, 1170 f.; anders noch Senatsbeschluss vom 10. November
1999 aaO S. 419). Auch spricht dieser Umstand bei der Abwägung nach Art. 17
Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB eher für eine Kürzung des Wertausgleichs.
Es blieb dem Beschwerdegericht dennoch unbenommen, den Aspekt der nied-
rigeren Lebenshaltungskosten anders als in der Ausgangsentscheidung zu ge-
wichten und den Ausgleichsbetrag in geringerem Umfang herabzusetzen.
c) Die Rechtsbeschwerde wendet allerdings zu Recht ein, das Kammer-
gericht habe bei seiner Entscheidung den Vortrag des Antragsgegners nicht
berücksichtigt, die Antragstellerin verfüge in der Türkei über eigene Rentenan-
wartschaften. Nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren als wahr zu un-
terstellenden Vortrag des Antragsgegners soll die Antragstellerin nach türki-
schem Sozialversicherungsrecht in den Zeiten kostenfrei gesetzlich rentenver-
sichert sein, in denen ihr Sohn E. - in dessen Haushalt sie lebt - sozialversiche-
rungspflichtig beschäftigt ist. Das Beschwerdegericht hat zum Bestehen und zur
Höhe eines solchen Versicherungsanspruchs keine Feststellungen getroffen.
Zwar bliebe ein solches Anrecht bei der Berechnung des eigentlichen Aus-
gleichsanspruchs unberücksichtigt, weil es weder mit Hilfe des Vermögens
noch durch die Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden
wäre (vgl. § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB). In die Billigkeitsabwägung nach Art. 17
Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB wäre es dennoch - da die wirtschaftliche
Situation der Antragstellerin verbessernd - einzubeziehen.
4. Der angefochtene Beschluss kann daher nicht bestehen bleiben. Die
Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Kammer-
gericht zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazu treffen kann, ob bzw.
in welcher Höhe die Antragstellerin über das behauptete Anrecht aus der türki-
schen gesetzlichen Rentenversicherung verfügt. Dabei kann das Beschwerde-
gericht der Antragstellerin zunächst entsprechend § 11 Abs. 2 VAHRG aufge-
ben, genaue Angaben zu einem möglichen Rentenanspruch zu machen. Eben-
so kann es über die Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung für
die Türkei mit einem Auskunftsersuchen an den türkischen Versicherungsträger
herantreten. Schließlich bleibt dem Beschwerdegericht auch die Möglichkeit,
einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen (vgl. allgemein zur Ermittlung aus-
ländischer Anrechte: Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichts-
verfahrens Kap. VIII Rdn. 1082 ff).
a) Im Rahmen einer erneuten Prüfung kann sich der Antragsgegner da-
bei für eine weitergehende Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht allein
darauf berufen, der Wertausgleich gefährde seinen "Mindestbedarf" und führe
dazu, dass er verstärkt auf Sozialhilfeleistungen zur Sicherung seines Lebens-
unterhalts angewiesen sei. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen
bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Ja-
nuar 1993 - XII ZB 59/90 - FamRZ 1993, 682, 684 und vom 18. Mai 1988 - IVb
ZB 109/87 - FamRZ 1989; 46, 47; Palandt/Brudermüller BGB § 1587 c Rdn. 21;
MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 19; Schwab/Hahne Handbuch
des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VI Rdn. 283). Dieser Gesichtspunkt kann im
Rahmen der Billigkeitsabwägung eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs nur
dann rechtfertigen, wenn der Wertausgleich die Erhöhung einer bereits ausrei-
chenden Versorgung des im Ausland lebenden Berechtigten zur Folge hätte,
dem Verpflichteten hingegen für seinen Lebensunterhalt dringend benötigte
Anrechte entziehen würde, und so ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichge-
wicht die Folge wäre (vgl. für § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 20. Januar
1993 aaO S. 684 und vom 18. Mai 1988 aaO S. 47; a.A. OLG Frankfurt a.M.
FamRZ 2000, 163, 164). Sollte das Beschwerdegericht deshalb im weiteren
Verfahren feststellen, dass die Antragstellerin über die behaupteten Rentenan-
rechte in der Türkei verfügt, wird es bei seiner Abwägung nach Art. 17 Abs. 3
Satz 2 letzter Halbs. EGBGB zu berücksichtigen haben, inwieweit diese An-
rechte - auch vor dem Hintergrund vergleichsweise niedriger Lebenshaltungs-
kosten in der Türkei - eine angemessene Versorgung im Alter gewährleisten.
b) Der Antragsgegner kann allerdings nicht erreichen, dass der Versor-
gungsausgleich vollständig ausgeschlossen wird. Bei seiner erneuten Entschei-
dung wird das Kammergericht auch zugunsten der Antragstellerin das Verbot
der reformatio in peius zu beachten haben (für dessen Geltung im Versor-
gungsausgleichsverfahren vgl. Senatsbeschluss BGHZ aaO S. 185 ff; für den
Fall der Zurückverweisung vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB
28/88 - FamRZ 1989, 957, 958). Mit ihrem erfolgreichen Rechtsmittel gegen
den Beschluss vom 21. September 1998 hat die Antragstellerin erst die Grund-
lage für die zweite Entscheidung des Kammergerichts vom 3. März 2003 ge-
schaffen, gegen die sich nun die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners rich-
tet. Das Beschwerdegericht kann deshalb den Versorgungsausgleich nicht mit
einem Betrag durchführen, der den mit Beschluss vom 21. September 1998 der
Antragstellerin zugesprochenen Ausgleichsbetrag unterschreitet.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs
Vézina
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 11.03.1998 - 179 F 8814/97 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2003 - 3 UF 10730/99 -