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BGH Urteil vom 20.12.2006 – XII ZR 84/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 84/04

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 20. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 1602 Abs. 1; SGB XII §§ 41 Abs. 2, 43 Abs. 2 Satz 1

Leistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des § 43

Abs. 2 Satz 1 SGB XII (bis 31. Dezember 2004: § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG) auf

den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen. Unterhaltsleis-

tungen mindern - anders als bloße Unterhaltsansprüche - allerdings den An-

spruch auf Grundsicherungsleistungen.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - XII ZR 84/04 - OLG Nürnberg AG Erlangen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-

rin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin

Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats

und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg

vom 21. April 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses

vom 19. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die Klage für die Zeit ab 3. November 2003 abgewiesen worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er der Beklag-

ten, seiner Tochter, monatlichen Unterhalt von 579,29 € zu zahlen hat.

2

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Die am 7. September 1966 geborene Beklagte leidet an einer Psychose

aus dem schizophrenen Formenkreis. Aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit be-

zieht sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich bis 30. Juni 2003 auf monatlich

186,90 € belief und zum 1. Juli 2003 auf monatlich 188,85 € erhöht wurde.

Grundlage für die Verurteilung des Klägers zur Zahlung des laufenden

Unterhalts war ein Mindestbedarf der Beklagten in Höhe des notwendigen

Selbstbehalts von 1.425 DM (728,59 €) sowie ein Medikamentenmehraufwand

von monatlich 60 DM (30,68 €). Nach Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsren-

te der Beklagten von (damals) 352 DM (179,97 €) errechnete sich ein vom Klä-

ger zu zahlender Betrag von 1.133 DM (579,29 €).

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Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe einen Anspruch auf

Grundsicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2003 forderte er sie

deshalb auf, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der daraufhin von der

Beklagten gestellte Antrag wurde durch Bescheid vom 10. März 2002 zurück-

gewiesen. Der von ihr eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Über die erho-

bene Klage war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht noch nicht entschieden.

Der Kläger hat mit dem Vorbringen, der notwendige Bedarf der Beklag-

ten werde durch die Grundsicherung in vollem Umfang gedeckt, so dass ihr

kein Unterhaltsanspruch mehr zustehe, Abänderungsklage erhoben. Er macht

den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab 1. März 2003 geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers

wurde zurückgewiesen. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revi-

sion verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Während des Revisionsverfahrens

ist über die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage der Beklagten ent-

schieden worden. Nach dem (rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts ist

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6

die Verwaltungsbehörde verpflichtet, der Beklagten ab 3. November 2003 Leis-

tungen nach dem Grundsicherungsgesetz unter Zugrundelegung des von ihr

tatsächlich erhaltenen Unterhalts zu gewähren.

7

8

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Es führt zur Aufhebung der an-

gefochtenen Entscheidung, soweit die Klage für die Zeit ab 3. November 2003

abgewiesen worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung an das Berufungs-

gericht.

1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1807 ff.

veröffentlicht ist, hat die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO für zulässig

gehalten, weil der Kläger mit der Behauptung, die Beklagte habe seit dem

1. Januar 2003 einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, eine nach der

letzten mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren (12. Dezem-

ber 2001) eingetretene neue Tatsache geltend gemacht habe. Zwar sei das

Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-

minderung bereits am 29. Juni 2001 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wor-

den. Da das Gesetz jedoch erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sei, habe

die Beklagte frühestens von da an einen entsprechenden Anspruch gehabt.

Dass sich dieser Anspruch bereits am 12. Dezember 2001 habe voraussehen

lassen, sei unerheblich. Maßgeblich sei vielmehr, wann die wesentliche Verän-

derung tatsächlich eingetreten sei.

9

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht der

ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 80, 389, 397, vom

27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493, 494 und vom 9. Oktober

1991 - XII ZR 170/90 - FamRZ 1992, 162, 163).

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1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage allerdings für unbe-

II.

gründet gehalten, da eine wesentliche Veränderung der für die Verurteilung zur

Unterhaltszahlung maßgeblichen Verhältnisse nicht eingetreten sei. Dazu hat

es im Wesentlichen ausgeführt: Die geringfügige Erhöhung der Erwerbsunfä-

higkeitsrente und der zwischenzeitliche Wohngeldbezug der Beklagten in Höhe

von 13 € monatlich stellten keine wesentliche Veränderung dar. Andere den

Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs beeinflussende Verhältnisse, die

eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Entscheidung gebieten wür-

den, lägen nicht vor. Insbesondere sei die Bedürftigkeit der Beklagten nicht we-

gen des Bezugs von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz vermindert

worden oder entfallen, da sie derartige Leistungen nicht erhalte. Solche Leis-

tungen könnten ihr auch nicht fiktiv zugerechnet werden. Zwar müsse sich der

Unterhaltsberechtigte von einem privilegierten Unterhaltspflichtigen (Verwandter

in gerader Linie) grundsätzlich auf die Inanspruchnahme der Grundsicherung

verweisen lassen, da die Grundsicherung im Gegensatz zur Sozialhilfe nicht

nachrangig sei. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte sei aber nur dann gerechtfer-

tigt, wenn dem Unterhaltsberechtigten wegen Nichtinanspruchnahme der

Grundsicherung ein Obliegenheitsverstoß anzulasten sei. Eine solche Oblie-

genheitsverletzung sei der Beklagten indessen nicht vorzuwerfen. Sie erhalte

trotz Antragstellung und der gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten

Rechtsbehelfe keine Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Der Unter-

haltsanspruch könne auch nicht für die Zukunft um Grundsicherungsleistungen

gekürzt werden. Denn die Gewährung solcher Leistungen sei kein zu einem

bestimmten Zeitpunkt sicher zu erwartender Umstand. Ob und gegebenenfalls

in welcher Höhe die Beklagte Grundsicherungsleistungen erhalten werde, sei

ungewiss. Der Unterhalt, den sie aufgrund des Urteils vom 23. Januar 2002 er-

halte, sei höher als ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 3

Abs. 1 GSiG. Die aufgrund des Urteils erbrachten Unterhaltsleistungen seien

aber als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 3 Abs. 2 GSiG in

Verbindung mit §§ 76 ff. BSHG auf den Anspruch auf Grundsicherungsleistung

anzurechnen. Die bedarfsorientierte Grundsicherung würde für die Beklagte

587,75 € ausmachen. Hierauf müsse sie sich ihre Erwerbsunfähigkeitsrente

sowie das Wohngeld anrechnen lassen, so dass der Anspruch sich auf

385,90 € beliefe. Der titulierte Unterhalt der Beklagten sei demgegenüber mit

579,29 € höher, weshalb ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht

bestehe. Deshalb könne die Beklagte solche Leistungen nur erhalten, wenn sie

auf ihre Rechte aus dem Urteil vom 23. Januar 2002 verzichten würde. Das

könne ihr indessen nicht zugemutet werden, da der titulierte Unterhaltsanspruch

über denjenigen nach dem Grundsicherungsgesetz hinausgehe. Auch ein Teil-

verzicht in Höhe der Leistungen des Grundsicherungsgesetzes sei unzumutbar.

Denn wenn der Kläger den restlichen Unterhaltsanspruch erfülle, vermindere

sich gemäß § 3 Abs. 2 GSiG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 BSHG in dieser Hö-

he wiederum der Anspruch der Beklagten auf Grundsicherung. Ein Teilverzicht

könne von der Beklagten aber auch deshalb nicht verlangt werden, da sie da-

durch ihren Grundsicherungsanspruch verlieren könne und dann weder Unter-

halt noch Grundsicherungsleistungen beziehen würde.

11

Dagegen wendet sich die Revision im Hinblick auf die inzwischen ergan-

gene rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2004

insoweit mit Erfolg, als die Klage für die Zeit ab 3. November 2003 abgewiesen

worden ist.

12

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,

dass eine Abänderung allein im Hinblick auf die geringfügig gestiegene Er-

werbsunfähigkeitsrente und den Wohngeldbezug der Beklagten mangels We-

sentlichkeit der dadurch bedingten Veränderungen nicht in Betracht kommt.

Soweit die Revision geltend macht, eine weitere Veränderung sei eingetreten,

weil im Rahmen der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2004 die Zuzahlung zu

Medikamenten bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen auf 1 % der

Jahresbruttoeinkünfte gesenkt worden sei, führt dies nicht zu einer anderen Be-

urteilung. Dass die Beklagte tatsächlich teilweise von den Zuzahlungen befreit

worden ist, also nicht mehr den in der Ausgangsentscheidung zugrunde geleg-

ten Mehrbedarf für Medikamente begleichen muss, hat der Kläger in den Vorin-

stanzen nicht dargelegt.

13

3. a) Eine Veränderung der Verhältnisse ist allerdings dadurch eingetre-

ten, dass der Beklagten durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2004

für die Zeit ab 3. November 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz

zuerkannt worden sind. Diese Leistungen sind unter Zugrundelegung des von

ihr tatsächlich bezogenen Unterhalts zu gewähren. Dieser nach Schluss der

mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetretene Umstand ist aus

Gründen der Prozessökonomie im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, da

schützenswerte Belange der Parteien nicht entgegenstehen und sie den Aus-

gang des Verwaltungsrechtsstreits für und gegen sich gelten lassen müssen

(vgl. Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 559 Rdn. 10).

14

b) Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande

ist, sich selbst zu unterhalten. Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkom-

men zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, wenn sie geeignet sind, den ge-

genwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicherzustellen. Dazu

können auch dem Unterhaltsgläubiger zu gewährende Grundsicherungsleistun-

gen gehören, wenn sie - anders als etwa Sozialhilfe- und Unterhaltsvorschuss-

leistungen - nicht subsidiär sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, der der bis

zum 31. Dezember 2004 geltenden, inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift

des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG entspricht, bleiben Unterhaltsansprüche der Leis-

tungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern

deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches un-

ter einem Betrag von 100.000 € liegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfol-

gen die Grundsicherungsleistungen nicht nachrangig. Sie sind mithin als Ein-

kommen anzusehen und reduzieren den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Leis-

tungsempfängers, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu Recht oder zu Un-

recht bewilligt worden sind (Klinkhammer FamRZ 2002, 997, 1001; Günther FF

2003, 10, 14; OLG Hamm FamRZ 2004, 1061; vgl. auch Senatsurteil vom

23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1701).

15

In Höhe der ihr ab 3. November 2003 gewährten Grundsicherungsleis-

tungen ist die Beklagte mithin nicht mehr unterhaltsbedürftig. Dass die Leistun-

gen zum 31. Dezember 2004 tatsächlich eingestellt worden sind, wie die Revi-

sion unter Bezugnahme auf einen Bescheid vom 18. November 2004 darlegt,

kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nach dem vorgenann-

ten Bescheid beruht die Einstellung der Leistungen darauf, dass die Beklagte

ab 15. Dezember 2004 mit ihrem Lebensgefährten zusammenleben und dieser

über Arbeitslosengeld verfügen werde. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich

und dauerhaft eingetreten sind, insbesondere wie sich die finanziellen Verhält-

nisse des Lebensgefährten längerfristig darstellen, und ob die Grundsiche-

rungsleistungen weggefallen sind, wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein.

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4. Eine über den Umfang ihrer tatsächlichen Gewährung hinausgehende

Anrechnung von Grundsicherungsleistungen kommt allerdings nicht in Betracht.

Deshalb liegt für die Zeit vor dem 3. November 2003 keine zur Abänderung des

Unterhaltstitels führende Veränderung der Verhältnisse vor.

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a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-

rufungsgerichts wären die Leistungen der Grundsicherung geringer gewesen

als der vom Kläger zu zahlende Unterhalt. Grundsicherung ist aber nur zu ge-

währen, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Ein-

kommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen kön-

nen (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Nach § 82 SGB XII gehören zum Einkommen alle

Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem

Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten

oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Le-

ben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der ver-

gleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Begriff des

Einkommens wird näher definiert in § 1 der Verordnung zu § 82 SGB XII. Hier-

nach sind bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert alle Ein-

nahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rück-

sicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuerge-

setzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen.

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Als solche Einkünfte sind auch Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen.

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Regelung des § 2

Abs. 1 Satz 3 GSiG, die dem § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entspricht, kein ande-

res Ergebnis. Die Vorschriften stehen nur der Anrechnung von Unterhaltsan-

sprüchen, nicht jedoch der Berücksichtigung von tatsächlich geleisteten Unter-

haltszahlungen entgegen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Rege-

lung, der ausdrücklich nur Unterhaltsansprüche erfasst, als auch aus Sinn und

Zweck der Vorschrift. In dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozial-

ordnung wird hierzu ausgeführt, der Zweck des Gesetzes bestehe darin, für alte

Menschen bzw. in Fällen voller Erwerbsminderung eine eigenständige soziale

Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt

sicherstelle; durch diese Leistung solle im Regelfall die Notwendigkeit der Ge-

währung von Sozialhilfe vermieden werden; außerdem habe vor allem ältere

Menschen die Furcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder oftmals von

dem Gang zum Sozialamt abgehalten; eine dem sozialen Gedanken verpflichte-

te Lösung müsse hier einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz wählen, der eine

würdige und unabhängige Existenz sichere (BT-Drucks. 14/5150 S. 48). Eine

Privilegierung der Unterhaltsverpflichteten ist dagegen nicht bezweckt worden.

Zum Einkommen des Grundsicherungsberechtigten gehören deshalb tatsäch-

lich an ihn erbrachte Unterhaltszahlungen, selbst wenn das Einkommen des

Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB

XII unterschreitet (Günther aaO S. 11; Klinkhammer aaO S. 999 f.; Münder

NJW 2002, 3661, 3663; Schoch ZfF 2003, 1, 9; Veldtrup/Schwabe ZfF 2003,

265, 267 f.; Grube/Warendorf SGB XII § 43 Rdn. 9; Schellhorn/Schellhorn/

Hohm SGB XII § 43 Rdn. 17; Fichtner/Wenzel BSHG 2. Aufl. § 2 GSiG Rdn. 7;

BayVGH München FEVS 55, 557, 562; VGH Baden-Württemberg NDV-RD

2006, 21 f.; LSG Nordrhein-Westfalen FamRZ 2006, 1566 f.; VG Karlsruhe Ur-

teil vom 15. März 2005 - 5 K 4713/03 - Juris; VG Ansbach Urteil vom 20. Januar

2005 - AN 14 K 04.02456 - Juris; VG Aachen Beschluss vom 30. November

2004 - 2 L 1039/04 - ZFSH/SGB 2005, 169, 170 f.; VG Arnsberg ZFSH/SGB

2004, 492, 483 f.).

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b) Der Auffassung der Revision, die Regelung verstoße gegen Art. 3

Abs. 1 GG, weil die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung letztlich

davon abhänge, ob der Unterhaltspflichtige oder der Träger der Grundsicherung

zuerst zahle, ist nicht zu folgen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor

dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede

Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe

im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen bei-

den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht beste-

hen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (st.Rspr. BVerfGE

112, 368, 401).

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Der Ungleichbehandlung, die darin zu sehen ist, dass Unterhaltsansprü-

che nicht berücksichtigt, Unterhaltsleistungen dagegen als Einkommen behan-

delt werden, liegt ein die Differenzierung rechtfertigender Umstand zugrunde.

Durch die Einführung der Grundsicherungsleistungen soll, wie schon ausgeführt

wurde, die verschämte Armut im Alter und in Fällen voller Erwerbsminderung

verhindert werden. Einer solchen Hilfeleistung bedarf es nicht, wenn und soweit

der Lebensbedarf durch Unterhaltsleistungen sichergestellt wird. Dem Gesetz-

geber war es deshalb jedenfalls von Verfassungs wegen nicht verwehrt, diesen

Personenkreis von der Leistungsgewährung ganz oder teilweise auszunehmen

und nur diejenigen zu unterstützen, die der Hilfeleistung bedürfen. Dass da-

durch zugleich derjenige Unterhaltspflichtige begünstigt wird, der keine Unter-

haltszahlungen erbringt mit der Folge, dass der Berechtigte insoweit nicht über

anzurechnendes Einkommen verfügt, mag man zwar im Ergebnis für eine be-

fremdliche Konsequenz halten. Dies begründet für den zahlungswilligen Unter-

haltspflichtigen aber noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Dem Ge-

setzgeber obliegt es nicht, jedwede Missbrauchsmöglichkeit zu vermeiden. Der

zahlungswillige Unterhaltspflichtige kann deshalb nicht etwa verlangen, dass

auch dem zahlungsunwilligen Schuldner die Möglichkeit entzogen wird, den

Unterhaltsberechtigten auf Grundsicherungsleistungen zu verweisen.

21

5. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie die Zeit vor dem

3. November 2003 betrifft. Für die Zeit nach dem 3. November 2003 kann das

angefochtene Urteil dagegen keinen Bestand haben. Die Sache ist insoweit an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das festzustellen haben wird, in wel-

chem Umfang der Beklagten Grundsicherungsleistungen gewährt worden sind.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne

Vorinstanzen:

AG Erlangen, Entscheidung vom 24.06.2003 - 1 F 408/03 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.04.2004 - 11 UF 2470/03 -