BGH Urteil vom 23.10.2002 – XII ZR 266/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 23. Oktober 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 242 Cc, 1601, 1603 Abs. 1
a) Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluß an Senatsurteil
BGHZ 103, 62).
b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von
Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluß an Senatsurteil vom
26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795).
c) Zur Frage des Einsatzes von Vermögen zur Befriedigung des Elternunterhalts.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - OLG Koblenz
AG Bingen/Rhein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 1. September 1999 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgeho-
ben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen
vom 21. Dezember 1998 abgeändert und der Klage stattgegeben
worden ist.
Die Berufung des Klägers wird wegen eines weiteren Betrages
von 16.041,36 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht
Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Der am 22. September 1896 geborene Vater und die am 7. August 1906
geborene Mutter des Beklagten lebten seit Juli 1990 in einem Altenheim. Ihre
Einkünfte und ihr Vermögen reichten bis Ende Januar 1995 zur Bestreitung der
Heimkosten aus. Mit Bescheiden vom 13. März 1995 zeigte der Kläger den El-
tern des Beklagten an, daß er die nicht durch deren Einkommen gedeckten Ko-
sten des Heimaufenthalts ab 1. Februar 1995 als Hilfe zur Pflege gemäß §§ 68,
97, 100 BSHG nach Stufe III der Pflegesatzvereinbarung übernehme. Mit
Rechtswahrungs- und Überleitungsmitteilung des Klägers vom 13. März 1995
wurde der Beklagte über diesen Sachverhalt unterrichtet. Zugleich wurde ihm
bekanntgegeben, daß etwaige Unterhaltsansprüche seiner Eltern gegen ihn auf
das Land Rheinland-Pfalz übergingen. Außerdem wurde der Beklagte gebeten,
innerhalb von vier Wochen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögens-
verhältnissen zu machen, damit geprüft werden könne, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang er zur Zahlung von Unterhalt in der Lage sei. Dieser Auf-
forderung kam der Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 1995 nach. Mit Schrei-
ben vom 2. April 1997 erbat der Kläger ergänzende Angaben sowie zusätzliche
Belege. Daraufhin erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 1997 weitere
Auskunft. Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 wurde ihm die Höhe des zu zahlen-
den Unterhalts bekanntgegeben.
Der Beklagte ist seit dem 1. Mai 1995 Rentner. Vorher war er arbeitslos,
bezog aber nur bis etwa Ende April 1994 Arbeitslosengeld.
Mit der vorliegenden Klage, der ein Ende November eingeleitetes Mahn-
verfahren vorausging, hat der Kläger - nach teilweiser Klagerücknahme - Unter-
haltsansprüche in Höhe von insgesamt 83.799,46 DM geltend gemacht. Davon
entfallen auf den am 2. Januar 1996 verstorbenen Vater des Beklagten für die
Zeit vom 1. Februar 1995 bis zu dessen Tod 18.442,41 DM und auf die Mutter
für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 30. Dezember 1996 65.357,05 DM.
Danach wurden die Sozialhilfeleistungen für die Mutter eingestellt, weil die für
sie anfallenden Kosten seitdem durch ihre Einkünfte und die Leistungen der
Pflegeversicherung gedeckt werden konnten. Der Kläger hat die Auffassung
vertreten, der Beklagte sei aufgrund seines Vermögens von rund 300.000 DM,
das er zusätzlich zu einer - zeitweise vermieteten - Eigentumswohnung besitze,
in der Lage, in der geltend gemachten Höhe Unterhalt für seine Eltern zu lei-
sten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung ver-
treten, etwaige Ansprüche des Klägers seien verwirkt, weil er über einen fast
zweijährigen Zeitraum untätig geblieben sei. Auf die Berufung des Klägers hat
das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den
Beklagten verurteilt, an den Kläger 76.072,98 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zu-
rückgewiesen, weil der Kläger mit Rücksicht auf die Rechtswahrungsanzeige
vom 13. März 1995 erst für die Zeit vom 14. März 1995 an Unterhalt beanspru-
chen könne.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren
auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung,
soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klä-
gers ist wegen eines weiteren Betrages von 16.041,36 DM zuzüglich Zinsen
zurückzuweisen. Im übrigen ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzu-
verweisen.
1. a) Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2000, 293 ff. ver-
öffentlicht ist, hat den Beklagten in dem ausgeurteilten Umfang für unterhalts-
pflichtig gehalten und den von diesem erhobenen Einwand der Verwirkung für
nicht durchgreifend erachtet. Zu letzterem hat es ausgeführt: Für die Annahme
der Verwirkung genüge es nicht, daß der Forderungsinhaber einen längeren
Zeitraum verstreichen lasse, bevor er seinen Anspruch geltend mache. Er müs-
se vielmehr in seinem Vertrauen, von dem Gläubiger nicht mehr in Anspruch
genommen zu werden, besonders schutzwürdig sein. Das lasse sich im vorlie-
genden Fall nicht feststellen. Der Beklagte habe seine Lebensführung nicht an-
ders gestaltet, weil er angenommen habe, der Kläger werde ihn nicht in Regreß
nehmen. Letztlich habe er durch die spätere Inanspruchnahme eher Vorteile,
weil er sein Vermögen weiterhin zinsgünstig habe anlegen können. Er werde
nunmehr nicht anders getroffen, als wenn der Kläger den Anspruch bereits im
Frühjahr 1996 geltend gemacht hätte. Auch soweit der Beklagte auf Nachteile
hinweise, die ihm dadurch entstanden seien, daß er die Zahlungen nicht auf
drei Jahre verteilt habe steuerlich geltend machen können, führe das nicht zu
einer anderen Beurteilung. Wenn die Erzielung von Steuervorteilen für den Be-
klagten im Vordergrund gestanden hätte, so habe die Möglichkeit bestanden,
nach der im Jahre 1997 erfolgten Zustellung des Mahnbescheides in drei Jah-
ren jeweils Teilbeträge an den Kläger zu zahlen. Aber selbst wenn eine
- angesichts der Renteneinkünfte des Beklagten ohnehin geringe - Steuerer-
sparnis nunmehr teilweise wegfalle, werde er durch diesen Umstand nicht be-
sonders schwer getroffen.
b) Diese Beurteilung hält, wie die Revision zu Recht rügt, der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
aa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht,
wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er da-
zu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte
Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß
dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Insofern gilt für
Unterhaltsrückstände, die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits
sind, nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene An-
sprüche (Senatsurteil BGHZ 84, 280, 281). Vielmehr spricht gerade bei derarti-
gen Ansprüchen vieles dafür, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung
keine strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unter-
halt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Von
einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen an-
gewiesen ist, muß eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet
werden, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. An-
dernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast an-
wachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemes-
sung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach
längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeit-
nahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, daß das
Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände
Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach
den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB
verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen
für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diesem
Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der
Weise Rechnung getragen werden, daß das Verstreichenlassen einer Frist von
mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteil BGHZ 103, 62, 68 ff.). Das
hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, wenngleich es die Frage, ob im
vorliegenden Fall das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist, letztlich offengelas-
sen hat.
bb) Diese Frage ist für die geltend gemachten Unterhaltsrückstände nicht
einheitlich zu beantworten. Da ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann,
bevor er überhaupt fällig geworden ist, müssen die in Rede stehenden Zeitab-
schnitte insofern gesondert betrachtet werden. Dabei ergibt sich, daß der letzte
für den Vater des Beklagten begehrte Unterhaltsbetrag für den Teilmonat Janu-
ar 1996 seit ca. 15 Monaten einforderbar war, als der Kläger mit Schreiben vom
2. April 1997 erstmals nach der Rechtswahrungsanzeige vom 13. April 1995
dem Beklagten gegenüber wieder tätig wurde und ergänzende Auskunft über
dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehrte. Nachdem der Be-
klagte dem entsprochen hatte, verstrichen mehr als zwei Monate, bevor ihm die
Höhe des geforderten Unterhalts mitgeteilt wurde. Ende November 1997 bean-
tragte der Kläger den Erlaß eines Mahnbescheids. Bei dieser Sachlage ist hin-
sichtlich des für den Vater geltend gemachten Unterhaltsrückstandes das Zeit-
moment insgesamt erfüllt. Was den für die Mutter des Beklagten begehrten
Unterhalt anbelangt, war die für März 1996 beanspruchte Unterhaltsrate Anfang
April 1997 seit mehr als einem Jahr fällig, so daß bei einer Gesamtwürdigung
der Umstände wegen der noch im Streit befindlichen Zeit vom 14. März 1995
(Zugang der Rechtswahrungsanzeige) bis zum 31. März 1996 von einer illoyal
verspäteten Rechtsausübung auszugehen ist, im übrigen dagegen nicht.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Unterhaltsansprüche
nicht von den Eltern des Beklagten selbst, sondern von dem Kläger aus über-
gegangenem Recht geltend gemacht werden. Denn durch den gesetzlichen
Übergang von Unterhaltsansprüchen wird deren Natur, Inhalt und Umfang nicht
verändert (Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fa-
milienrecht 8. Aufl. Rdn. 370; Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. Juli 2000
Vorbem. zu §§ 1601 ff. Rdn. 77; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 771, 772; vgl.
auch Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250,
252 zu der auch gegenüber dem Träger von Ausbildungsförderung nach der
Überleitung von Unterhaltsansprüchen wirksamen Unterhaltsbestimmung nach
§ 1612 Abs. 2 BGB). Deshalb ist es nicht von Bedeutung, daß der Kläger
- anders als die ursprünglichen Unterhaltsgläubiger - nicht lebensnotwendig auf
die Realisierung der Forderungen angewiesen ist. Er war aufgrund der Rechts-
natur der Ansprüche gehalten, sich um deren zeitnahe Durchsetzung zu bemü-
hen.
cc) Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das soge-
nannte Umstandsmoment an, d.h. es müssen besondere Umstände hinzutre-
ten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben
darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß der Unterhaltsberechtigte sein
Recht nicht mehr geltend machen werde (Senatsurteil BGHZ 103 aaO S. 70).
Das Berufungsgericht hat solche Umstände insbesondere deshalb nicht festzu-
stellen vermocht, weil der Beklagte seine Lebensführung in der Erwartung der
unterbleibenden Inanspruchnahme nicht anders gestaltet habe; durch eventuell
teilweise entfallende Steuervorteile werde er nicht besonders schwer getroffen.
Diese tatrichterliche Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-
ken. Das Berufungsgericht vermißt letztlich konkrete "Vertrauensinvestitionen"
des Beklagten und stellt darauf ab, ob er durch die späte Inanspruchnahme be-
sondere Nachteile erlitten hat. Damit werden die an das Umstandsmoment zu
stellenden Anforderungen überspannt. Erfahrungsgemäß pflegt ein Unterhalts-
verpflichteter, der in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie der Beklagte
lebt, seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anzu-
passen (vgl. Senatsurteil BGHZ 103 aaO). Dafür, daß es im Fall des Beklagten
anders war, fehlt jeder Anhaltspunkt. Vielmehr entspricht es der Lebenserfah-
rung, daß er nach etwa einjähriger Arbeitslosigkeit, während der ihm - nachdem
der Bezug von Arbeitslosengeld ausgelaufen war - keine Arbeitslosenhilfe ge-
währt wurde, weshalb er nur über relativ geringe Einkünfte aus der Vermietung
seiner Eigentumswohnung und den Zinserträgen seines Sparvermögens ver-
fügte, ab Beginn der Rentenzahlungen Anfang Mai 1995 einen "Nachholbedarf"
hatte und seine Einkünfte auch dafür einsetzte. Deshalb müßte der Beklagte bei
einer Unterhaltsnachforderung für den gesamten noch im Streit befindlichen
Zeitraum in erheblich weiterem Umfang auf seine Ersparnisse zurückgreifen als
das Berufungsgericht ihm dies angesonnen hat. Damit brauchte er nach Treu
und Glauben indessen nicht zu rechnen.
Der Kläger hatte den Beklagten durch Rechtswahrungsmitteilung vom
13. März 1995 zeitnah von der Sozialhilfegewährung für seine Eltern unterrich-
tet und unter Fristsetzung von vier Wochen zur Auskunftserteilung über seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Diesem Begehren hat
der Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 1995 entsprochen. In der Folgezeit
konnte er davon ausgehen, daß seine Angaben geprüft und ihm das Ergebnis
dieser Prüfung mitgeteilt werden würde, und zwar entweder, indem der Kläger
weitere Angaben und Belege verlangte oder indem er ihm die Höhe der Inan-
spruchnahme bekanntgab. Tatsächlich blieb der Kläger untätig. Er erteilte dem
Beklagten auch keinen Zwischenbescheid etwa des Inhalts, daß eine Überprü-
fung noch nicht habe erfolgen können bzw. noch andauere. An dieser Untätig-
keit änderte sich auch nichts, nachdem der Vater des Beklagten Anfang Januar
1996 verstorben war, so daß hinsichtlich der für diesen gewährten Sozialhilfe-
leistungen eine Gesamtabrechnung hätte vorgenommen werden können. Auch
nach der zum 31. Dezember 1996 erfolgten Einstellung der Sozialhilfeleistun-
gen für die Mutter erfolgte weder eine insofern nunmehr ebenfalls mögliche Ge-
samtberechnung noch eine sonstige Reaktion des Klägers, obwohl sich der
Gesamtbetrag der gewährten Hilfeleistung auf über 80.000 DM belief. Bei die-
ser Sachlage konnte der Beklagte davon ausgehen, nicht mehr in Anspruch
genommen zu werden.
dd) Der Geltendmachung der noch im Streit befindlichen Unterhaltsan-
sprüche seines Vaters steht mithin der Einwand der unzulässigen Rechtsaus-
übung entgegen. Die Berufung des Klägers ist daher in Höhe weiterer
16.041,36 DM zuzüglich Zinsen zurückzuweisen (18.442,41 DM abzüglich Teil-
abweisung durch das Berufungsurteil: 1.559,16 DM + 841,89 DM). Unterhalt für
die Mutter des Beklagten kann für die Zeit bis zum 31. März 1996 nicht mehr
verlangt werden. Insoweit kann der Senat über die Berufung indessen nicht ab-
schließend befinden, da sich dem Vorbringen des Klägers, der allein den Ge-
samtbetrag der der Mutter gewährten Sozialhilfe mitgeteilt hat, nicht entnehmen
läßt, welche Beträge auf die Zeit bis zum 31. März 1996 entfallen.
2. Die danach allein für die Zeit vom 1. April 1996 an noch maßgebliche
Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht dem Grunde
nach nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Der Unterhaltsbedarf der
Mutter ist offensichtlich. Er wird durch ihre Unterbringung in einem Altenheim
bestimmt und deckt sich mit den dort angefallenen Kosten, soweit diese nicht
aus eigenem Einkommen bestritten werden konnten, § 1602 Abs. 1 BGB (vgl.
Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 49). Da-
von ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Soweit die Revision - in ande-
rem Zusammenhang - geltend macht, der Beklagte habe vorgetragen, daß bei
rechtzeitiger Kenntnis von seiner Inanspruchnahme die Möglichkeit bestanden
habe, seine Eltern in einer kostengünstigeren Einrichtung unterzubringen, ist
dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt insbesondere offen, von
welchem Zeitpunkt an und zu welchen Bedingungen ein anderer Altenheimplatz
zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb besteht kein Anlaß, von der Bedarfs-
ermittlung des Klägers abzuweichen.
3. Unterhaltspflichtig ist allerdings nicht, wer bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemes-
senen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).
a) Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Jahr 1996 in Höhe von
monatlich 2.513 DM für leistungsfähig gehalten. Diese Beurteilung hat es im
wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Senats sei es
in Anbetracht der Höhe der Heimunterbringungskosten und der häufig unab-
sehbaren Dauer der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten regelmäßig
nicht zumutbar, diesen zu einer Einschränkung seiner angemessenen, der
Ausbildung und sozialen Stellung entsprechenden Lebensverhältnisse zu ver-
pflichten. Mit Rücksicht darauf lege die Düsseldorfer Tabelle in der ab 1. Juli
1998 geltenden Fassung den Selbstbehalt gegenüber unterhaltsberechtigten
Eltern gesondert mit monatlich 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete)
fest, während gegenüber erwachsenen Kindern nur 1.800 DM anzusetzen sei-
en. Der Beklagte habe nach seinen Angaben für Warmmiete, Strom, Telefon
und Versicherungen Kosten von monatlich insgesamt ca. 1.000 DM. Sein zu-
sätzlicher angemessener Bedarf werde auf weitere 1.200 DM monatlich ge-
schätzt. Davon könne er die von ihm benötigten Lebensmittel, die Benzinkosten
für seinen Pkw, eine Urlaubsreise und sonstigen persönlichen Bedarf bestrei-
ten, ohne in seiner Lebensführung unangemessen beschnitten zu werden. Im
Jahre 1996 hätten dem Beklagten aus seiner Altersversorgung monatliche Ein-
künfte von 3.881 DM sowie Zinseinnahmen von im Durchschnitt 832 DM mo-
natlich zur Verfügung gestanden, mithin ein Gesamteinkommen von monatlich
4.713 DM. Die Mieteinnahmen für die Eigentumswohnung seien dagegen weg-
gefallen, weil eine Vermietung nicht mehr erfolgt sei, so daß für die Wohnung
nur noch Kosten angefallen seien. Aufgrund seiner Gesamteinkünfte habe der
Beklagte 1996 monatlich 2.513 DM (4.713 DM abzüglich 2.200 DM) an Unter-
halt für seine Eltern aufbringen können.
b) Gegen diese Einschätzung wendet sich die Revision zu Recht.
§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig
die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätz-
lich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Le-
bensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteil vom
26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom
7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.w.N.). In welcher Hö-
he dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen
Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrecht-
lich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsät-
zen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983
- IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 - IVb ZR
45/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier nicht der Fall.
c) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, daß
dem in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt eines Unterhaltsver-
pflichteten gegenüber einem volljährigen Kind andere Lebensverhältnisse
zugrunde liegen als im vorliegenden Fall zu beurteilen sind. Eltern müssen re-
gelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des
18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese
eine - nicht selten langjährige - Berufsausbildung abgeschlossen haben und
wirtschaftlich selbständig sind. Mit einer solchen, der natürlichen Generatio-
nenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen nicht der Fall gleichge-
stellt werden, daß Eltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre
Kinder auf Unterhalt für ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruch nehmen
müssen. Der Senat hat deshalb die Auffassung gebilligt, daß der angemessene
Selbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensver-
hältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als
Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn
das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter - wie hier der Eltern - zu beurteilen
ist (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 aaO S. 797).
Ein solcher Zuschlag kann aber nicht für alle Verhältnisse gleich bemes-
sen werden. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensführung an die
zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird, bei durchschnittlichen Einkom-
mensverhältnissen also ein einfacherer Lebensstandard anzutreffen ist als bei
gehobeneren und gehobenen Einkommensverhältnissen. Diesem Umstand hat
das Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen.
d) Was der Unterhaltsverpflichtete im Verhältnis zu seinen Eltern für sei-
nen eigenen angemessenen Unterhalt benötigt, muß nach den Grundsätzen
bemessen werden, die auch für die Unterhaltspflicht gelten. Maßgebend ist
deshalb die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen
Rang des Verpflichteten entspricht; hiervon ausgehend wird der gesamte Le-
bensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung umfaßt. Dar-
aus folgt, daß der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von dem im Ein-
zelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich somit
nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen des
Einzelfalles veränderlich (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO; Schwab
Familiäre Solidarität - Beiträge zum europäischen Familienrecht - Bd. 5 S. 52;
Günther FF 1999, 172, 174 sowie FuR 1995, 1, 5; Menter FamRZ 1997, 919,
922; Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 53; Künkel FamRZ 1991, 14, 22;
Dieckmann DAV 1979, 553, 562; Staudinger/Engler/Kaiser aaO § 1603
Rdn. 136; OLG Hamm - 1. Familiensenat - FamRZ 1999, 1533; OLG Oldenburg
FamRZ 2000, 1174, 1175; OLG Stuttgart OLG-Report 2000, 245, 246; OLG
Frankfurt OLG-Report 2001, 264, 265). Eine spürbare und dauerhafte Senkung
seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht der Unter-
haltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach
den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus
führt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß eine Inanspruchnahme
für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhalts-
verpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine
Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau
angepaßt hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und dann uner-
wartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern aufgrund
deren Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen. Wenn in
dieser Situation sogar von ihm verlangt wird, mehr von seinem Einkommen für
den Unterhalt der Eltern einzusetzen, als ihm selbst verbleibt, wird die Grenze
des dem Unterhaltsverpflichteten Zumutbaren in der Regel überschritten (im
Gegensatz zu der Rechtslage bei der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein
volljähriges behindertes Kind, vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO
S. 49).
e) Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wä-
re auch mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Den Eltern des Unter-
haltsverpflichteten gehen seine unverheirateten minderjährigen und seine un-
verheirateten privilegierten volljährigen Kinder, sein Ehegatte oder geschiede-
ner Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten, seine verheirate-
ten minderjährigen und nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie seine Enkel
und weiter entfernte Abkömmlinge im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 und 2, 1615 l
Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB). Daran zeigt sich, daß der Unterhaltsanspruch der
Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Seinem Ehegatten
gegenüber wäre der von dem Unterhaltsverpflichteten zu leistende Unterhalt so
zu bemessen, daß beide Ehegatten in gleicher Weise an dem ehelichen Le-
bensstandard teilhaben, weshalb grundsätzlich jedem die Hälfte des vertei-
lungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom
16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267). Würde der ei-
nem Elternteil geschuldete Unterhalt demgegenüber mit einem höheren Betrag
bemessen, so würde dies der gesetzlichen Rangfolge nicht entsprechen. Das
wird zusätzlich daraus ersichtlich, daß auch der Ehegatte des Elternteils für die-
sen allenfalls Unterhalt in Höhe der Hälfte seines Einkommens aufzubringen
hätte, obwohl er vor dem Kind haftet (vgl. hierzu auch Günther Münchener An-
waltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 1, 34; Büttner aaO S. 53; Eschenbruch
Unterhaltsprozeß 2. Aufl. Rdn. 2021; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap.
Rdn. 58 f.).
In tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, erhebliche Abstriche
von dem erlangten Lebenszuschnitt vornehmen zu müssen, auch auf eine
übermäßige Belastung der Unterhaltsverpflichteten hinauslaufen. Wie der Senat
bereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (aaO S. 797) ausgeführt
hat, haben die auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kin-
der in der Regel bereits ohne derartige Leistungen erhebliche Aufwendungen
zur Erfüllung des Generationenvertrages erbracht, indem sie ihre eigenen Kin-
der großgezogen und deren Ausbildung finanziert haben und zugleich durch
ihre Sozialversicherungsabgaben, zu denen inzwischen noch die Beiträge zur
Pflegeversicherung hinzugekommen sind, dazu beigetragen haben, daß die
Elterngeneration insgesamt im Alter versorgt wird (so auch Günther aaO
Rdn. 34).
f) Diesem Gesichtspunkt trägt letztlich auch das zum 1. Januar 2003 in
Kraft tretende Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310, 1335 ff.) in der
Fassung des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bun-
dessozialhilfegesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I 1462, 1463) Rechnung. Da-
nach können u.a. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf Antrag
Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung er-
halten, soweit sie ihren Unterhalt nicht durch ihr nach sozialhilferechtlichen
Grundsätzen ermitteltes Einkommen und Vermögen decken können und ihre
Bedürftigkeit nicht in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben (§§ 1, 2 GSiG). Die Grundsicherung umfaßt den für den
Anspruchsteller maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatz zuzüglich 15 %
des Regelsatzes eines Haushaltungsvorstandes. Hinzu kommen u.a. die an-
gemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie
die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 1 GSiG). Bei der
Einkommens- und Vermögensermittlung bleiben Unterhaltsansprüche des An-
tragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern
deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem
Betrag von 100.000
2 Abs. 1 Satz 3 GSiG).
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)
In dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-
Drucks. 14/5150 S. 48) wird hierzu ausgeführt, der Zweck des Gesetzes beste-
he darin, u.a. für alte Menschen eine eigenständige soziale Leistung vorzuse-
hen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstelle; durch
diese Leistung solle im Regelfall die Notwendigkeit der Gewährung von Sozial-
hilfe vermieden werden; außerdem habe vor allem ältere Menschen die Furcht
vor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder oftmals von dem Gang zum Sozial-
amt abgehalten; eine dem sozialen Gedanken verpflichtete Lösung müsse hier
einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz wählen, der eine würdige und unabhän-
gige Existenz sichere.
Hieraus wird deutlich, daß - von besonders günstigen wirtschaftlichen
Verhältnissen der Unterhaltsverpflichteten abgesehen - zu Lasten öffentlicher
Mittel auf einen Unterhaltsregreß verzichtet worden ist, weil dieser von älteren
Menschen vielfach als unangemessen und unzumutbar empfunden wird und
dieser Umstand Berücksichtigung finden soll.
g) Nach alledem ist davon auszugehen, daß der angemessene Eigenbe-
darf nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt werden
kann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Be-
rücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruch-
nahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist. Diesem Gesichtspunkt
tragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte
insoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Kindes nur einen Mindestbe-
trag angeben (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Günther Münchener An-
waltshandbuch aaO Rdn. 31). Unter welchen Voraussetzungen diese Mindest-
beträge zu erhöhen sind, wird in der Rechtsprechung der Land- und Oberlan-
desgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. dazu etwa die
Übersichten von Menter aaO und Miesen FF 2000, 199). Ebensowenig besteht
Einigkeit darüber, ob den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibe-
trag übersteigenden Einkommen ein bestimmter Anteil zusätzlich zu belassen
ist, wie dies etwa in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche
und private Fürsorge (vgl. FamRZ 2000, 788, 796 unter Nr. 121) und in denje-
nigen des 11. und des 13. Deutschen Familiengerichtstages (FamRZ 1996,
337, 338 unter I 4.2 und 2000, 273, 274 unter I 4 a) vorgeschlagen worden ist.
Ob hierdurch im Einzelfall ein angemessenes Ergebnis erreicht werden kann,
unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Insofern
wird es allerdings nicht grundsätzlich als rechtsfehlerhaft angesehen werden
können, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden
bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages
abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt.
Vielmehr kann durch eine solche Handhabung im Einzelfall ein angemessener
Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem In-
teresse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen
Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfer-
tigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies
hätte eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und
Praktikabilität für sich (ebenso Günther Münchener Anwaltshandbuch aaO
Rdn. 35; Büttner aaO; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur
Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 188 a; Heiß/Hußmann aaO Rdn. 58; Eschen-
bruch Rdn. 2021; Staudinger/Engler/Kaiser aaO § 1603 Rdn. 138; OLG Hamm
- 1. Familiensenat - aaO; OLG Hamm - 4. Familiensenat - FamRZ 2002, 123,
124; OLG Frankfurt aaO; vgl. auch die Nachweise bei Duderstadt Erwachse-
nenunterhalt Anm. 3.4.1.2; a.A. Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts
9. Aufl. Rdn. 5070; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtli-
chen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 619 f., 639; Steymans FuR 2000, 361, 363).
h) Da das Berufungsgericht den angemessenen Eigenbedarf des Be-
klagten nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die Entscheidung auch in dem
unter 2. bezeichneten Umfang keinen Bestand haben.
4. a) Wegen des nicht aus dem laufenden Einkommen des Beklagten
aufzubringenden Unterhalts hat das Berufungsgericht es für zumutbar gehalten,
daß der Beklagte sein Vermögen einsetzt. Dazu hat es ausgeführt: Es entspre-
che ständiger Rechtsprechung, daß zur Sicherung des Unterhalts auch auf den
Vermögensstamm zurückgegriffen werden müsse, wenn die laufenden Ein-
künfte hierfür nicht ausreichten. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze sehe das Ge-
setz in § 1603 Abs. 1 BGB insofern nicht vor. Einschränkungen der Obliegen-
heit zum Einsatz auch des Vermögensstamms ergäben sich allein daraus, daß
nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners
zu berücksichtigen seien und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht
zu gefährden brauche. Daraus folge, daß eine Verwertung des Vermögens-
stamms nicht verlangt werden könne, wenn sie den Unterhaltsschuldner von
fortlaufenden Einkünften abschneide, die er zur Erfüllung weiterer Unterhalts-
ansprüche, anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur
Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötige. Der Beklagte habe nach eige-
nen Angaben verwertbares Kapital in Höhe von rund 300.000 DM; außerdem
sei er Eigentümer einer Wohnung, deren Wert allerdings nicht dargelegt worden
sei. In Anbetracht dessen könne der Beklagte einen Betrag von rund
22.400 DM ohne Gefährdung seiner eigenen berechtigten Unterhaltsbelange
aus seinem Vermögen aufbringen, weshalb er unterhaltsrechtlich hierzu auch
verpflichtet sei. Denn die monatlichen Einnahmen aus seiner Altersversorgung
beliefen sich auf annähernd 4.000 DM. Hinzu komme ein Vermögen, das auch
nach Abzug der Unterhaltsleistung für die Eltern noch beträchtlich bleibe. Selbst
wenn der Beklagte eines Tages nicht mehr alleine leben könne und fremde
Hilfe benötige, sei das verbleibende Vermögen ersichtlich ausreichend. Da er
- nachdem auch seine Mutter am 30. September 1997 verstorben sei - auf wei-
tergehende Unterhaltszahlungen für seine Eltern nicht mehr in Anspruch ge-
nommen werden könne, sei es unnötig, seine voraussichtliche Lebenserwar-
tung zu prognostizieren und nach statistischen Grundsätzen zu errechnen, wel-
che Vermögenswerte - verteilt auf die Zeit der Lebenserwartung - einzusetzen
seien. Angezeigt sei ein derart gestaffelter errechneter Unterhalt nur, wenn es
im Hinblick auf eine nicht absehbar lange Unterhaltsverpflichtung unbillig sei,
daß der Unterhaltspflichtige sich sogleich bis zur zumutbaren Opfergrenze sei-
nes Vermögens entäußern müsse und danach zu angemessener Unterhaltslei-
stung nicht mehr in der Lage sei.
b) Gegen diese Beurteilung bestehen im vorliegenden Fall aus Rechts-
gründen keine Bedenken; sie stimmt mit der Rechtsprechung des Senats über-
ein (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50; Senatsurteil BGHZ 75,
272, 278). Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, bei der Bestim-
mung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhalts zu schonen
sei, habe die gesamte voraussichtliche Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen
berücksichtigt werden müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Eine
solche Vorgehensweise hat das Berufungsgericht im Grundsatz zu Recht und
mit zutreffender Begründung für nicht erforderlich gehalten. Denn der Teil der
Unterhaltsforderung, dessentwegen der Beklagte eventuell noch einen Teil sei-
nes Sparvermögens einsetzen muß, reduziert sich gegenüber dem vom Beru-
fungsgericht errechneten Betrag von rund 22.400 DM jedenfalls erheblich, weil
allein eine Inanspruchnahme in Höhe der der Mutter für die Zeit vom 1. April bis
zum 30. Dezember 1996 gewährten Sozialhilfe in Betracht kommt. Deshalb
kann es sich allenfalls noch um einen relativ geringen Betrag handeln, so daß
es dem Beklagten zugemutet werden kann, insoweit auf sein Kapitalvermögen
zurückzugreifen.
5. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit
festgestellt werden kann, welcher weitergehende Betrag der Klageforderung
aufgrund der Verwirkung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Wegen der
verbleibenden Unterhaltsforderung wird das Oberlandesgericht erneut die Lei-
stungsfähigkeit des Beklagten aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zu be-
urteilen haben.
Hahne
Weber-Monecke
Wagnitz
Ahlt
Vézina