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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – 2 StR 307/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 307/06

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 gemäß

§ 356 a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 27. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 20. März 2006 wegen sexuel-

len Missbrauchs eines Kindes in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision

hat der Senat durch Beschluss vom 27. September 2006 als unbegründet ver-

worfen.

2

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2006 beantragt der Verurteilte seine

nachträgliche Anhörung, weil ihm rechtliches Gehör zu dem Verwerfungsantrag

des Generalbundesanwalts nicht gewährt worden sei. Insbesondere habe seine

Verteidigerin ihre - wie er meint mangelhafte - Gegenerklärung zu dem Verwer-

fungsantrag nicht zuvor mit ihm abgestimmt.

3

Die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Ent-

scheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu

denen der Verurteilte nicht gehört worden ist. Der Verwerfungsantrag des Ge-

neralbundesanwalts ist der Verteidigerin am 27. Juli 2006 zugestellt worden. Mit

Schriftsatz vom 30. August 2006 hat diese eine Gegenerklärung abgegeben,

die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Damit ist dem Gebot

rechtlichen Gehörs genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war

nicht notwendig. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird einem Ange-

klagten allein durch Vermittlung des Verteidigers gewährt.

4

Im Übrigen räumt der Verurteilte selbst ein, von seiner Verteidigerin be-

reits am 2. September 2006 und damit lange vor der angefochtenen Senatsent-

scheidung den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts und die von der

Verteidigerin dazu erarbeitete Stellungnahme vom 30. August 2006 erhalten zu

haben.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl