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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – 2 StR 307/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 gemäß
§ 356 a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 27. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 20. März 2006 wegen sexuel-
len Missbrauchs eines Kindes in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision
hat der Senat durch Beschluss vom 27. September 2006 als unbegründet ver-
worfen.
2
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2006 beantragt der Verurteilte seine
nachträgliche Anhörung, weil ihm rechtliches Gehör zu dem Verwerfungsantrag
des Generalbundesanwalts nicht gewährt worden sei. Insbesondere habe seine
Verteidigerin ihre - wie er meint mangelhafte - Gegenerklärung zu dem Verwer-
fungsantrag nicht zuvor mit ihm abgestimmt.
3
Die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Ent-
scheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen der Verurteilte nicht gehört worden ist. Der Verwerfungsantrag des Ge-
neralbundesanwalts ist der Verteidigerin am 27. Juli 2006 zugestellt worden. Mit
Schriftsatz vom 30. August 2006 hat diese eine Gegenerklärung abgegeben,
die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Damit ist dem Gebot
rechtlichen Gehörs genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war
nicht notwendig. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird einem Ange-
klagten allein durch Vermittlung des Verteidigers gewährt.
4
Im Übrigen räumt der Verurteilte selbst ein, von seiner Verteidigerin be-
reits am 2. September 2006 und damit lange vor der angefochtenen Senatsent-
scheidung den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts und die von der
Verteidigerin dazu erarbeitete Stellungnahme vom 30. August 2006 erhalten zu
haben.
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