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BGH Urteil vom 21.12.2006 – 3 StR 396/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. Dezember 2006
Nachschlagewerk: ja ja BGHSt: Veröffentlichung: ja _________________
StGB § 66 b Abs. 1, 2; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
Zum notwendigen Umfang der Prüfung, ob Tatsachen für den Richter des Ausgangs- verfahrens erkennbar waren, und zu den Anforderungen an die Darstellung im Urteil.
BGH, Urt. vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 396/06 - LG Duisburg
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 15. Mai 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat gegen den Verurteilten nachträglich die Sicherungs-
verwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die
auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten. Das Rechts-
mittel bleibt ohne Erfolg.
1. Im Ausgangsverfahren hatte das Landgericht gegen den Verurteilten
im September 2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fäl-
len, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuel-
len Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstra-
fe von fünf Jahren (Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren sechs
Monaten) verhängt. Nach den Feststellungen hatte der Verurteilte im Zeitraum
von 1995 bis 2000 mit seinen beiden, 1985 bzw. 1986 geborenen Töchtern je-
weils den Geschlechtsverkehr vollzogen.
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Nunmehr hat das Landgericht festgestellt, bei dem Verurteilten liege eine
gefestigte und genuine Pädophilie vor, die sich - beginnend Anfang der neunzi-
ger Jahre - in einem Zeitraum von 15 Jahren entwickelt habe. Aufgrund dieser
sexuellen Devianz habe der Verurteilte während der Strafverbüßung nicht nur
weiterhin pädosexuelle Phantasien gehabt, sondern auch geplant, am 24. Sep-
tember 2005 anlässlich eines Tags der offenen Tür in der Sozialtherapeuti-
schen Anstalt ein Kind in seinen Haftraum zu locken und dort sexuell zu miss-
brauchen; an diesem Tag habe er Kontakt zu einem in Begleitung seiner Mutter
in der Vollzugsanstalt befindlichen Kind aufgenommen, sich indes entfernt, als
er sich von der Mutter beobachtet gefühlt habe. Diese im straflosen Vorberei-
tungsstadium gescheiterte Tat hat das Landgericht als neue Tatsache im Sinne
von § 66 b Abs. 1 StGB angesehen. Es ist - sachverständig beraten - darüber
hinaus davon ausgegangen, dass der Angeklagte einen Hang zu gleichartigen
Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern habe und deshalb mit hoher Wahr-
scheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden.
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2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht im Er-
gebnis rechtsfehlerfrei nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet.
a) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung setzt nach § 66 b Abs. 1 und 2 StGB u. a. voraus, dass nach einer
Verurteilung wegen einer bestimmten Anlasstat und vor dem Ende des Straf-
vollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit
des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen.
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Diesen "erkennbar werdenden" Tatsachen - in Literatur und Rechtspre-
chung durchweg als "neue" Tatsachen bezeichnet - kommt bei der nachträgli-
chen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB eine zentrale
Bedeutung zu. Sie sind nicht nur Voraussetzung dafür, dass ein Verfahren mit
dem Ziel der nachträglichen Anordnung eingeleitet werden kann; in ihnen muss
sich auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl.
BGHSt 50, 275, 279).
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Bei der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung handelt es
sich um eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Bereits unabhängig
von der Art ihrer Anordnung (§§ 66, 66 a oder 66 b StGB) ist die Sicherungs-
verwahrung die mit dem intensivsten Eingriff in das Freiheitsrecht verbundene
Sanktion des Strafgesetzbuchs. Für die Maßregel nach § 66 b StGB kommt
hinzu, dass sie den Bestand eines rechtskräftigen Urteils tangiert. Sie soll nach
dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein (BGHSt
50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG [Kammer] StV 2006, 574 Rdn. 18). An die An-
nahme neuer Tatsachen sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Es
kommen nur solche Umstände in Betracht, die entweder erst nach der Anlass-
verurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht
erkannt werden konnten. Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfol-
gungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhi-
nein korrigiert werden (BGHSt 50, 121, 126; BVerfG aaO Rdn. 20).
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Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären
müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a
StGB anzuordnen ist (BGHSt 50, 275), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrich-
ter nach dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die An-
ordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hin-
reichender Aufklärung gefunden hätte (BGH NStZ-RR 2006, 172). Mit diesen
Wendungen hat - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts - die Recht-
sprechung den Begriff der neuen Tatsachen "dahin konkretisiert, dass die Tat-
sachen dem letztinstanzlich zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren auch
nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht hätten be-
kannt werden können" (BVerfG aaO Rdn. 20). Als Voraussetzung für die nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht tauglich sind deshalb Tat-
sachen, für die es im Ausgangsverfahren Anhaltspunkte gegeben hat, die aber
damals vom Gericht unbeachtet geblieben sind.
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Auf diese Konsequenz für ein eventuelles Folgeverfahren nach § 66 b
StGB muss im Übrigen bereits im Ausgangsverfahren Bedacht genommen wer-
den: Aus vermeintlicher Rücksichtnahme auf Zeugenbelange darf dort eine aus-
reichende Aufklärung des Sachverhalts nicht unterbleiben. Dies gilt auch bei
einer Verständigung über das Verfahrensergebnis, die eine Einschränkung der
Sachaufklärung nicht zulässt (vgl. BGHSt 50, 40, 49).
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b) Der zur Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Siche-
rungsverwahrung berufene Richter muss deshalb prüfen, ob das Gericht im
Ausgangsverfahren seiner Pflicht zur Aufklärung von Tatsachen nachgekom-
men ist, deren Kenntnis Anlass gegeben hätte, die Sicherungsverwahrung
schon damals näher zu prüfen und ggf. anzuordnen. Eine Tatsache, die zum
Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens schon bestanden hat, darf er nur dann als
neu ansehen und auf sie die Anordnung nach § 66 b StGB stützen, wenn er die
Überzeugung gewinnt, dass damals insofern nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO
verstoßen worden ist. Dies kann nur auf der Grundlage der Kenntnis aller rele-
vanten Einzelheiten des Ausgangsverfahrens beurteilt werden. Das Gericht
kann sich deshalb nicht darauf beschränken, allein das ursprüngliche Urteil dar-
aufhin zu untersuchen, ob die Tatsache in ihm schon Erwähnung gefunden hat.
Vielmehr muss sich der neue Richter die Kenntnis der Akten des Ausgangsver-
fahrens verschaffen und sich so in den Stand versetzen, den der Richter da-
mals hätte haben können.
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Alle Umstände, die für die Beurteilung der Neuheit einer Tatsache von
Bedeutung sind, müssen im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer-
den. Da es sich nicht um Verfahrensvoraussetzungen, sondern um die materiel-
len Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel handelt, müssen sie ggf.
im Strengbeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Dem
Verurteilten steht die Möglichkeit offen, durch Beweisanträge darauf hinzuwir-
ken, dass sich das Gericht eine für ihn günstige Überzeugung von der bereits
zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens bestehenden Erkennbarkeit von Tatsa-
chen bildet.
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c) Für die Darlegungspflicht im Urteil, mit dem die Sicherungsverwahrung
nachträglich angeordnet wird, ergibt sich daraus Folgendes: In entsprechender
Anwendung von § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Urteils-
gründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, von denen das Gesetz
in § 66 b StGB die Anordnung der Maßregel abhängig macht. Mit Blick auf die
Voraussetzung "neue Tatsachen" und die dargelegte Auslegung dieses Merk-
mals müssen deshalb grundsätzlich diejenigen Umstände mitgeteilt werden,
deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die jetzt als neue Tatsa-
chen angenommenen Umstände dem Richter des Ausgangsverfahrens erkenn-
bar waren (so auch BGHSt 50, 180, 187: Darlegung des erkennbaren
Gefährlichkeitssachverhalts). Was daraus konkret für den Einzelfall folgt, hängt
von den diesen bestimmenden Umständen ab.
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Jedenfalls dann, wenn die jetzt als neue Tatsachen gewerteten Fakten
aus nachträglicher Sicht im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung tatsächlich
schon vorhanden waren, aber nicht erkannt worden sind, werden regelmäßig
nähere Darlegungen notwendig sein, warum sie für das Ausgangsgericht nicht
erkennbar waren. Dagegen werden sich entsprechende Darlegungen erübrigen,
wenn die neuen Tatsachen erst nach der ersten Entscheidung entstanden sind
und somit eine damalige Erkennbarkeit gar nicht in Frage steht. Für einen sol-
chen Fall wird es ausreichen, dass in dem Urteil ausgeführt wird, es handele
sich um neue Tatsachen. Eine über die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung
hinausgehende Darstellung der Einzelheiten dieser Prüfung bedarf es dann
nicht.
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d) Die Annahme, es lägen neue Tatsachen vor, hält hier im Ergebnis
rechtlicher Überprüfung Stand. Das Urteil leidet auch nicht unter einem durch-
greifenden Darstellungsmangel.
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aa) Das Landgericht hat allerdings für seine Entscheidung insoweit einen
unzutreffenden Ausgangspunkt gewählt, als es den Vorfall in der Vollzugsan-
stalt während des Tags der offenen Tür als neue Tatsache angesehen hat. Das
Bemühen des Verurteilten, zum Zweck des sexuellen Missbrauchs Kontakt mit
einem Kind zu bekommen, war indes nach der auf sachverständiger Beratung
beruhenden Überzeugung des Landgerichts nur Ausdruck der gefestigten und
genuinen Pädophilie, die sich über einen Zeitraum von 15 Jahren bei dem Ver-
urteilten entwickelt und demzufolge auch schon im Zeitpunkt des Ausgangsver-
fahrens - zumindest im Ansatz - bestanden hat. Für die nachträgliche Anord-
nung der Sicherungsverwahrung kommt es deshalb darauf an, ob diese Stö-
rung der Sexualpräferenz (vgl. hierzu Dilling u. a., Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 F 65.4) für den Richter des Ausgangsverfah-
rens erkennbar war. Dabei ist nicht entscheidend, ob bei dem Verurteilten jetzt
erstmals diese Diagnose gestellt worden ist, sondern vielmehr, ob die dieser
Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der An-
lassverurteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (BGH StV
2006, 243; NStZ-RR 2006, 302).
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bb) Das Urteil wird im Ergebnis auch den Darlegungsanforderungen ge-
recht. Es teilt zwar nur pauschal mit, dass die Entwicklung des Verurteilten nicht
erkennbar gewesen sei, und nennt keine Einzelheiten über den Kenntnisstand
des Richters im Ausgangsverfahren, die die Würdigung tragen könnten, dass
Anknüpfungstatsachen für eine Pädophilie beim Verurteilten damals nicht er-
kennbar waren. Unter anderem wird auch nicht ersichtlich, ob der Verurteilte
damals über sein Geständnis hinaus Angaben zu seinen sexuellen Präferenzen
gemacht hat oder ob er einer psychiatrischen Begutachtung durch einen qualifi-
zierten Sachverständigen unterzogen worden ist, bei der unter Anwendung ent-
sprechender Untersuchungsmethoden ggf. weitergehende Erkenntnisse hätten
gewonnen werden können (vgl. ThürOLG StV 2006, 640).
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Das Fehlen dieser ausdrücklichen Darlegung gefährdet indes hier nicht
den Bestand des Urteils. Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Ur-
teilsgründe entnehmen, dass auf eine gefestigte und genuine Pädophilie des
Verurteilten hinweisende Anknüpfungstatsachen für den Richter des Ausgangs-
verfahrens nicht erkennbar waren. Dies ergibt sich aus den Feststellungen zu
den im Verlauf des Strafvollzugs über den Verurteilten abgegebenen Einschät-
zungen sowie zum Aussageverhalten des Verurteilten während seiner Inhaftie-
rung. Danach hat ein Anstaltspsychologe im Mai 2002 die Delinquenz des Ver-
urteilten als "typischen Missbrauch im leichter manipulierbaren familiären Nah-
bereich", als ein "pädosexuelles Verhalten" in "Erweiterung einer regelrechten
und auf altersangemessene Partnerinnen ausgerichteten Praxis" eingeschätzt.
Im August 2003 hielt eine Psychologin der Sozialtherapeutischen Anstalt das
Rückfallrisiko für "nicht erheblich", da es keinen Befund gebe, "der die Diagnose
eines pädophilen Täters rechtfertigen würde". Der Verurteilte hielt sich bei den
Einzel- und Gruppensitzungen in der Anstalt zurück und musste zu mehr Offen-
heit ermuntert werden. Erst nachdem er an einer reaktiven Depression erkrankt
und deshalb mit Antidepressiva behandelt worden war und Therapiegespräche
mit einer Psychologin geführt hatte, offenbarte er "weitere Details aus seiner
früheren Sexualbeziehung zu seiner Ehefrau und den beiden Töchtern". Zuletzt
sprach er innerhalb der Therapie auch über seine fortbestehenden, auf Kinder
fixierten sexuellen Phantasien und über die Kontaktaufnahme zu dem Jungen
am Tag der offenen Tür. Diese Umstände waren bis dahin von Außenstehen-
den nicht bemerkt worden.
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Diesen Feststellungen entnimmt der Senat, dass der Verurteilte während
des Ausgangsverfahrens nicht bereit war, über das bloße Zugestehen der ihm
von seinen Töchtern vorgeworfenen Missbrauchstaten hinaus von seiner Sexu-
alität zu berichten. Die damals vorhandenen Anknüpfungstatsachen wären des-
halb, auch wenn das Landgericht den Verurteilten damals besonders ausgiebig
befragt oder einen Sachverständigen mit einer Exploration beauftragt hätte,
nicht erkennbar gewesen.
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3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert