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BGH Urteil vom 21.12.2006 – 3 StR 396/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

21. Dezember 2006

3 StR 396/06

Nachschlagewerk: ja ja BGHSt: Veröffentlichung: ja _________________

StGB § 66 b Abs. 1, 2; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1

Zum notwendigen Umfang der Prüfung, ob Tatsachen für den Richter des Ausgangs- verfahrens erkennbar waren, und zu den Anforderungen an die Darstellung im Urteil.

BGH, Urt. vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 396/06 - LG Duisburg

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 15. Mai 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

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Das Landgericht hat gegen den Verurteilten nachträglich die Sicherungs-

verwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die

auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten. Das Rechts-

mittel bleibt ohne Erfolg.

1. Im Ausgangsverfahren hatte das Landgericht gegen den Verurteilten

im September 2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fäl-

len, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuel-

len Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstra-

fe von fünf Jahren (Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren sechs

Monaten) verhängt. Nach den Feststellungen hatte der Verurteilte im Zeitraum

von 1995 bis 2000 mit seinen beiden, 1985 bzw. 1986 geborenen Töchtern je-

weils den Geschlechtsverkehr vollzogen.

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Nunmehr hat das Landgericht festgestellt, bei dem Verurteilten liege eine

gefestigte und genuine Pädophilie vor, die sich - beginnend Anfang der neunzi-

ger Jahre - in einem Zeitraum von 15 Jahren entwickelt habe. Aufgrund dieser

sexuellen Devianz habe der Verurteilte während der Strafverbüßung nicht nur

weiterhin pädosexuelle Phantasien gehabt, sondern auch geplant, am 24. Sep-

tember 2005 anlässlich eines Tags der offenen Tür in der Sozialtherapeuti-

schen Anstalt ein Kind in seinen Haftraum zu locken und dort sexuell zu miss-

brauchen; an diesem Tag habe er Kontakt zu einem in Begleitung seiner Mutter

in der Vollzugsanstalt befindlichen Kind aufgenommen, sich indes entfernt, als

er sich von der Mutter beobachtet gefühlt habe. Diese im straflosen Vorberei-

tungsstadium gescheiterte Tat hat das Landgericht als neue Tatsache im Sinne

von § 66 b Abs. 1 StGB angesehen. Es ist - sachverständig beraten - darüber

hinaus davon ausgegangen, dass der Angeklagte einen Hang zu gleichartigen

Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern habe und deshalb mit hoher Wahr-

scheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer

seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden.

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2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht im Er-

gebnis rechtsfehlerfrei nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet.

a) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung setzt nach § 66 b Abs. 1 und 2 StGB u. a. voraus, dass nach einer

Verurteilung wegen einer bestimmten Anlasstat und vor dem Ende des Straf-

vollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit

des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen.

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Diesen "erkennbar werdenden" Tatsachen - in Literatur und Rechtspre-

chung durchweg als "neue" Tatsachen bezeichnet - kommt bei der nachträgli-

chen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB eine zentrale

Bedeutung zu. Sie sind nicht nur Voraussetzung dafür, dass ein Verfahren mit

dem Ziel der nachträglichen Anordnung eingeleitet werden kann; in ihnen muss

sich auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl.

BGHSt 50, 275, 279).

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Bei der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung handelt es

sich um eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Bereits unabhängig

von der Art ihrer Anordnung (§§ 66, 66 a oder 66 b StGB) ist die Sicherungs-

verwahrung die mit dem intensivsten Eingriff in das Freiheitsrecht verbundene

Sanktion des Strafgesetzbuchs. Für die Maßregel nach § 66 b StGB kommt

hinzu, dass sie den Bestand eines rechtskräftigen Urteils tangiert. Sie soll nach

dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein (BGHSt

50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG [Kammer] StV 2006, 574 Rdn. 18). An die An-

nahme neuer Tatsachen sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Es

kommen nur solche Umstände in Betracht, die entweder erst nach der Anlass-

verurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht

erkannt werden konnten. Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung

der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfol-

gungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhi-

nein korrigiert werden (BGHSt 50, 121, 126; BVerfG aaO Rdn. 20).

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Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären

müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a

StGB anzuordnen ist (BGHSt 50, 275), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrich-

ter nach dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die An-

ordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hin-

reichender Aufklärung gefunden hätte (BGH NStZ-RR 2006, 172). Mit diesen

Wendungen hat - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts - die Recht-

sprechung den Begriff der neuen Tatsachen "dahin konkretisiert, dass die Tat-

sachen dem letztinstanzlich zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren auch

nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht hätten be-

kannt werden können" (BVerfG aaO Rdn. 20). Als Voraussetzung für die nach-

trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht tauglich sind deshalb Tat-

sachen, für die es im Ausgangsverfahren Anhaltspunkte gegeben hat, die aber

damals vom Gericht unbeachtet geblieben sind.

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Auf diese Konsequenz für ein eventuelles Folgeverfahren nach § 66 b

StGB muss im Übrigen bereits im Ausgangsverfahren Bedacht genommen wer-

den: Aus vermeintlicher Rücksichtnahme auf Zeugenbelange darf dort eine aus-

reichende Aufklärung des Sachverhalts nicht unterbleiben. Dies gilt auch bei

einer Verständigung über das Verfahrensergebnis, die eine Einschränkung der

Sachaufklärung nicht zulässt (vgl. BGHSt 50, 40, 49).

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b) Der zur Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Siche-

rungsverwahrung berufene Richter muss deshalb prüfen, ob das Gericht im

Ausgangsverfahren seiner Pflicht zur Aufklärung von Tatsachen nachgekom-

men ist, deren Kenntnis Anlass gegeben hätte, die Sicherungsverwahrung

schon damals näher zu prüfen und ggf. anzuordnen. Eine Tatsache, die zum

Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens schon bestanden hat, darf er nur dann als

neu ansehen und auf sie die Anordnung nach § 66 b StGB stützen, wenn er die

Überzeugung gewinnt, dass damals insofern nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO

verstoßen worden ist. Dies kann nur auf der Grundlage der Kenntnis aller rele-

vanten Einzelheiten des Ausgangsverfahrens beurteilt werden. Das Gericht

kann sich deshalb nicht darauf beschränken, allein das ursprüngliche Urteil dar-

aufhin zu untersuchen, ob die Tatsache in ihm schon Erwähnung gefunden hat.

Vielmehr muss sich der neue Richter die Kenntnis der Akten des Ausgangsver-

fahrens verschaffen und sich so in den Stand versetzen, den der Richter da-

mals hätte haben können.

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Alle Umstände, die für die Beurteilung der Neuheit einer Tatsache von

Bedeutung sind, müssen im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der

Sicherungsverwahrung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer-

den. Da es sich nicht um Verfahrensvoraussetzungen, sondern um die materiel-

len Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel handelt, müssen sie ggf.

im Strengbeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Dem

Verurteilten steht die Möglichkeit offen, durch Beweisanträge darauf hinzuwir-

ken, dass sich das Gericht eine für ihn günstige Überzeugung von der bereits

zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens bestehenden Erkennbarkeit von Tatsa-

chen bildet.

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c) Für die Darlegungspflicht im Urteil, mit dem die Sicherungsverwahrung

nachträglich angeordnet wird, ergibt sich daraus Folgendes: In entsprechender

Anwendung von § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Urteils-

gründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, von denen das Gesetz

in § 66 b StGB die Anordnung der Maßregel abhängig macht. Mit Blick auf die

Voraussetzung "neue Tatsachen" und die dargelegte Auslegung dieses Merk-

mals müssen deshalb grundsätzlich diejenigen Umstände mitgeteilt werden,

deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die jetzt als neue Tatsa-

chen angenommenen Umstände dem Richter des Ausgangsverfahrens erkenn-

bar waren (so auch BGHSt 50, 180, 187: Darlegung des erkennbaren

Gefährlichkeitssachverhalts). Was daraus konkret für den Einzelfall folgt, hängt

von den diesen bestimmenden Umständen ab.

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Jedenfalls dann, wenn die jetzt als neue Tatsachen gewerteten Fakten

aus nachträglicher Sicht im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung tatsächlich

schon vorhanden waren, aber nicht erkannt worden sind, werden regelmäßig

nähere Darlegungen notwendig sein, warum sie für das Ausgangsgericht nicht

erkennbar waren. Dagegen werden sich entsprechende Darlegungen erübrigen,

wenn die neuen Tatsachen erst nach der ersten Entscheidung entstanden sind

und somit eine damalige Erkennbarkeit gar nicht in Frage steht. Für einen sol-

chen Fall wird es ausreichen, dass in dem Urteil ausgeführt wird, es handele

sich um neue Tatsachen. Eine über die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung

hinausgehende Darstellung der Einzelheiten dieser Prüfung bedarf es dann

nicht.

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d) Die Annahme, es lägen neue Tatsachen vor, hält hier im Ergebnis

rechtlicher Überprüfung Stand. Das Urteil leidet auch nicht unter einem durch-

greifenden Darstellungsmangel.

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aa) Das Landgericht hat allerdings für seine Entscheidung insoweit einen

unzutreffenden Ausgangspunkt gewählt, als es den Vorfall in der Vollzugsan-

stalt während des Tags der offenen Tür als neue Tatsache angesehen hat. Das

Bemühen des Verurteilten, zum Zweck des sexuellen Missbrauchs Kontakt mit

einem Kind zu bekommen, war indes nach der auf sachverständiger Beratung

beruhenden Überzeugung des Landgerichts nur Ausdruck der gefestigten und

genuinen Pädophilie, die sich über einen Zeitraum von 15 Jahren bei dem Ver-

urteilten entwickelt und demzufolge auch schon im Zeitpunkt des Ausgangsver-

fahrens - zumindest im Ansatz - bestanden hat. Für die nachträgliche Anord-

nung der Sicherungsverwahrung kommt es deshalb darauf an, ob diese Stö-

rung der Sexualpräferenz (vgl. hierzu Dilling u. a., Internationale Klassifikation

psychischer Störungen, ICD-10 F 65.4) für den Richter des Ausgangsverfah-

rens erkennbar war. Dabei ist nicht entscheidend, ob bei dem Verurteilten jetzt

erstmals diese Diagnose gestellt worden ist, sondern vielmehr, ob die dieser

Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der An-

lassverurteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (BGH StV

2006, 243; NStZ-RR 2006, 302).

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bb) Das Urteil wird im Ergebnis auch den Darlegungsanforderungen ge-

recht. Es teilt zwar nur pauschal mit, dass die Entwicklung des Verurteilten nicht

erkennbar gewesen sei, und nennt keine Einzelheiten über den Kenntnisstand

des Richters im Ausgangsverfahren, die die Würdigung tragen könnten, dass

Anknüpfungstatsachen für eine Pädophilie beim Verurteilten damals nicht er-

kennbar waren. Unter anderem wird auch nicht ersichtlich, ob der Verurteilte

damals über sein Geständnis hinaus Angaben zu seinen sexuellen Präferenzen

gemacht hat oder ob er einer psychiatrischen Begutachtung durch einen qualifi-

zierten Sachverständigen unterzogen worden ist, bei der unter Anwendung ent-

sprechender Untersuchungsmethoden ggf. weitergehende Erkenntnisse hätten

gewonnen werden können (vgl. ThürOLG StV 2006, 640).

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Das Fehlen dieser ausdrücklichen Darlegung gefährdet indes hier nicht

den Bestand des Urteils. Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Ur-

teilsgründe entnehmen, dass auf eine gefestigte und genuine Pädophilie des

Verurteilten hinweisende Anknüpfungstatsachen für den Richter des Ausgangs-

verfahrens nicht erkennbar waren. Dies ergibt sich aus den Feststellungen zu

den im Verlauf des Strafvollzugs über den Verurteilten abgegebenen Einschät-

zungen sowie zum Aussageverhalten des Verurteilten während seiner Inhaftie-

rung. Danach hat ein Anstaltspsychologe im Mai 2002 die Delinquenz des Ver-

urteilten als "typischen Missbrauch im leichter manipulierbaren familiären Nah-

bereich", als ein "pädosexuelles Verhalten" in "Erweiterung einer regelrechten

und auf altersangemessene Partnerinnen ausgerichteten Praxis" eingeschätzt.

Im August 2003 hielt eine Psychologin der Sozialtherapeutischen Anstalt das

Rückfallrisiko für "nicht erheblich", da es keinen Befund gebe, "der die Diagnose

eines pädophilen Täters rechtfertigen würde". Der Verurteilte hielt sich bei den

Einzel- und Gruppensitzungen in der Anstalt zurück und musste zu mehr Offen-

heit ermuntert werden. Erst nachdem er an einer reaktiven Depression erkrankt

und deshalb mit Antidepressiva behandelt worden war und Therapiegespräche

mit einer Psychologin geführt hatte, offenbarte er "weitere Details aus seiner

früheren Sexualbeziehung zu seiner Ehefrau und den beiden Töchtern". Zuletzt

sprach er innerhalb der Therapie auch über seine fortbestehenden, auf Kinder

fixierten sexuellen Phantasien und über die Kontaktaufnahme zu dem Jungen

am Tag der offenen Tür. Diese Umstände waren bis dahin von Außenstehen-

den nicht bemerkt worden.

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Diesen Feststellungen entnimmt der Senat, dass der Verurteilte während

des Ausgangsverfahrens nicht bereit war, über das bloße Zugestehen der ihm

von seinen Töchtern vorgeworfenen Missbrauchstaten hinaus von seiner Sexu-

alität zu berichten. Die damals vorhandenen Anknüpfungstatsachen wären des-

halb, auch wenn das Landgericht den Verurteilten damals besonders ausgiebig

befragt oder einen Sachverständigen mit einer Exploration beauftragt hätte,

nicht erkennbar gewesen.

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3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert