Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.12.2006 – 3 StR 427/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 427/06

URTEIL

vom

21. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Kleve vom 10. Juli 2006 mit den Feststellungen aufgeho-

ben, soweit die Angeklagte F. vom Vorwurf der Beteiligung

an der Tat vom 21. Dezember 2005 freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte F. von dem Vorwurf freige-

sprochen, sich in zwei Fällen (einmal in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und

21. Dezember 2005 und ein weiteres Mal am 21. Dezember 2005) der Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht

zu haben. Gegen den Freispruch vom zweiten Tatvorwurf (Einkaufsfahrt am

21. Dezember 2005) richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der

Sachrüge. Sie hat Erfolg.

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I. Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Mitangeklagte P.

, der Freund der Angeklagten F. , spätestens ab 2003 mit Cannabis

und Marihuana, wobei er jeweils nach Holland fuhr, dort die Drogen einkaufte,

zum Transport über die Grenze Kuriere einsetzte und sodann die Betäubungs-

mittel im Raum Frankfurt verkaufte. Bei der letzten Einkaufsfahrt (21. Dezember

2005) begleitete ihn seine Freundin, mit der er seit etwa vier Monaten eine Be-

ziehung hatte und die jedenfalls von seinem Drogenkonsum wusste. P.

verließ sie nach der Ankunft in Arnheim für ein bis zwei Stunden und

kehrte mit 3 kg Marihuana und 2 kg Haschisch, die jeweils in Weihnachtspapier

verpackt worden waren, zurück. Die Frage der Angeklagten F. , was sich

in den Paketen befinde, beantwortete er nicht. Nachdem P. ein SMS er-

halten hatte, fuhren beide mit den Paketen zu einem Parkplatz und trafen dort

die als Kurier eingesetzte Mitangeklagte G. . Nach einer kurzen Unter-

haltung zwischen P. und G. begaben sich alle Beteiligte zu einem

weiteren Parkplatz, wo sie die Pakete in den PKW der G. umluden.

Hierbei half die Angeklagte F. , indem sie wenigstens ein, möglicherwei-

se auch beide Pakete aus dem PKW des P. entnahm und der Mitange-

klagten G. übergab.

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Die Strafkammer hat die Angeklagte F. freigesprochen, weil ihre

Einlassung, sie habe die Pakete für harmlose Weihnachtspäckchen gehalten,

nicht widerlegt werden könne. Zwar hätten ihr die äußeren Umstände Veranlas-

sung geben können, an einen Drogenschmuggel zu denken; dies sei sogar na-

he liegend, aber nicht zwingend gewesen. Im Übrigen sei die Angeklagte

F. aber auch deswegen freizusprechen, weil es ihr an dem erforderlichen

Beihilfevorsatz gefehlt habe.

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II. Beide Begründungen, auf die der Freispruch gestützt worden ist, hal-

ten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Beweiswürdigung lässt besorgen, dass die Strafkammer von ei-

nem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Die Feststellung von

Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit.

Es genügt vielmehr, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an

Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann.

Ein auf die Sachrüge zu beanstandender Rechtsfehler liegt daher unter ande-

rem dann vor, wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an

die Überzeugungsbildung von der Schuld eines Angeklagten stellt (st. Rspr.;

vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5, Überzeugungsbildung 22, 25).

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So liegt es hier. Die festgestellten Begleitumstände waren in hohem Ma-

ße für eine Drogenschmuggelfahrt typisch. Sie hatten sogar den Mitangeklagten

P. zu der Einlassung veranlasst, er habe seiner Freundin von den Drogen

zwar nicht ausdrücklich berichtet, diese sei aber wohl von einem entsprechen-

den Inhalt der Pakete ausgegangen. Wenn das Landgericht bei einer solchen

Sachlage gleichwohl davon ausgeht, die Angeklagte F. habe möglicher-

weise nicht einmal einen bedingten Vorsatz dahin gehabt, es könnten Rausch-

mittel in den fraglichen Päckchen sein, ohne hierfür sprechende Indizien anfüh-

ren zu können, überspannt es die Anforderungen an die Überzeugungsbildung.

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Bedenklich ist auch die Erwägung, die Einlassung der Angeklagten wer-

de nicht "zwingend" widerlegt. Falls damit gemeint sein sollte, die Einlassung

eines Angeklagten könne nur durch eine "zwingende Beweisführung" ausge-

räumt werden, wäre dies rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat sich auch bei ent-

lastenden Angaben eines Angeklagten eine Überzeugung von deren Richtigkeit

oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu

bilden (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeu-

gungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). Wenn es - wie hier - für das Gegenteil

der Einlassung eine Fülle gewichtiger Beweisanzeichen gibt, ist er nicht gehin-

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dert, sich davon zu überzeugen, selbst wenn die Widerlegung der entlastenden

Angaben nicht zwingend ist und auch ein anderer Schluss möglich wäre.

2. Aber auch die weitere Begründung, es hätte jedenfalls an einem Bei-

hilfevorsatz gefehlt, beruht auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen.

Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass die Angeklagte F.

- sollte sie überhaupt gewusst haben, dass die Pakete Betäubungsmittel ent-

hielten - nach den Umständen möglicherweise davon ausgegangen sei, P.

hätte die Einkaufsfahrt und die Übergabe der Drogen an die Kurierin auch

allein durchgeführt, was der Annahme eines Vorsatzes entgegengestanden hät-

te. Es sei auch nicht festzustellen, dass P. durch die Anwesenheit der An-

geklagten F. bestärkt worden sei. Diesen Ausführungen liegt ersichtlich

eine unzutreffende Vorstellung von den objektiven Voraussetzungen der Beihil-

fe zugrunde.

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Die Annahme, P. hätte die Tat auch ohne den Beitrag der Ange-

klagten F. begangen, beruht auf der unzutreffenden Auffassung, eine

Beihilfehandlung müsse in dem Sinne kausal sein, dass sie für das Gelingen

der Haupttat unverzichtbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfe-

leistung im Sinne des § 27 StGB jedoch jede Handlung anzusehen, welche

die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert (vgl. BGHSt 46, 107, 109

m. w. N.). Eine solche Hilfeleistung hätte die Angeklagte - objektiv wie subjek-tiv

- dadurch erbracht, dass sie zumindest eines der Rauschgiftpakete dem PKW

des P. entnahm und der Kurierin übergab. Darauf, dass P. als

Haupttäter das Umladen der Pakete unschwer auch alleine und damit ohne

Mitwirkung der Angeklagten F. hätte vornehmen können, kommt es so-

mit aus Rechtsgründen für die Annahme einer Beihilfehandlung nicht an. Dieser

Umstand ist allein für die Gewichtung des Schuldumfangs und damit die Straf-

zumessung von Bedeutung.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker