BGH Urteil vom 21.12.2006 – 3 StR 427/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 427/06
URTEIL
vom
21. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Kleve vom 10. Juli 2006 mit den Feststellungen aufgeho-
ben, soweit die Angeklagte F. vom Vorwurf der Beteiligung
an der Tat vom 21. Dezember 2005 freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte F. von dem Vorwurf freige-
sprochen, sich in zwei Fällen (einmal in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und
21. Dezember 2005 und ein weiteres Mal am 21. Dezember 2005) der Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht
zu haben. Gegen den Freispruch vom zweiten Tatvorwurf (Einkaufsfahrt am
21. Dezember 2005) richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der
Sachrüge. Sie hat Erfolg.
I. Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Mitangeklagte P.
, der Freund der Angeklagten F. , spätestens ab 2003 mit Cannabis
und Marihuana, wobei er jeweils nach Holland fuhr, dort die Drogen einkaufte,
zum Transport über die Grenze Kuriere einsetzte und sodann die Betäubungs-
mittel im Raum Frankfurt verkaufte. Bei der letzten Einkaufsfahrt (21. Dezember
2005) begleitete ihn seine Freundin, mit der er seit etwa vier Monaten eine Be-
ziehung hatte und die jedenfalls von seinem Drogenkonsum wusste. P.
verließ sie nach der Ankunft in Arnheim für ein bis zwei Stunden und
kehrte mit 3 kg Marihuana und 2 kg Haschisch, die jeweils in Weihnachtspapier
verpackt worden waren, zurück. Die Frage der Angeklagten F. , was sich
in den Paketen befinde, beantwortete er nicht. Nachdem P. ein SMS er-
halten hatte, fuhren beide mit den Paketen zu einem Parkplatz und trafen dort
die als Kurier eingesetzte Mitangeklagte G. . Nach einer kurzen Unter-
haltung zwischen P. und G. begaben sich alle Beteiligte zu einem
weiteren Parkplatz, wo sie die Pakete in den PKW der G. umluden.
Hierbei half die Angeklagte F. , indem sie wenigstens ein, möglicherwei-
se auch beide Pakete aus dem PKW des P. entnahm und der Mitange-
klagten G. übergab.
Die Strafkammer hat die Angeklagte F. freigesprochen, weil ihre
Einlassung, sie habe die Pakete für harmlose Weihnachtspäckchen gehalten,
nicht widerlegt werden könne. Zwar hätten ihr die äußeren Umstände Veranlas-
sung geben können, an einen Drogenschmuggel zu denken; dies sei sogar na-
he liegend, aber nicht zwingend gewesen. Im Übrigen sei die Angeklagte
F. aber auch deswegen freizusprechen, weil es ihr an dem erforderlichen
Beihilfevorsatz gefehlt habe.
II. Beide Begründungen, auf die der Freispruch gestützt worden ist, hal-
ten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Beweiswürdigung lässt besorgen, dass die Strafkammer von ei-
nem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Die Feststellung von
Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit.
Es genügt vielmehr, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an
Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann.
Ein auf die Sachrüge zu beanstandender Rechtsfehler liegt daher unter ande-
rem dann vor, wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an
die Überzeugungsbildung von der Schuld eines Angeklagten stellt (st. Rspr.;
vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5, Überzeugungsbildung 22, 25).
So liegt es hier. Die festgestellten Begleitumstände waren in hohem Ma-
ße für eine Drogenschmuggelfahrt typisch. Sie hatten sogar den Mitangeklagten
P. zu der Einlassung veranlasst, er habe seiner Freundin von den Drogen
zwar nicht ausdrücklich berichtet, diese sei aber wohl von einem entsprechen-
den Inhalt der Pakete ausgegangen. Wenn das Landgericht bei einer solchen
Sachlage gleichwohl davon ausgeht, die Angeklagte F. habe möglicher-
weise nicht einmal einen bedingten Vorsatz dahin gehabt, es könnten Rausch-
mittel in den fraglichen Päckchen sein, ohne hierfür sprechende Indizien anfüh-
ren zu können, überspannt es die Anforderungen an die Überzeugungsbildung.
Bedenklich ist auch die Erwägung, die Einlassung der Angeklagten wer-
de nicht "zwingend" widerlegt. Falls damit gemeint sein sollte, die Einlassung
eines Angeklagten könne nur durch eine "zwingende Beweisführung" ausge-
räumt werden, wäre dies rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat sich auch bei ent-
lastenden Angaben eines Angeklagten eine Überzeugung von deren Richtigkeit
oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu
bilden (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeu-
gungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). Wenn es - wie hier - für das Gegenteil
der Einlassung eine Fülle gewichtiger Beweisanzeichen gibt, ist er nicht gehin-
dert, sich davon zu überzeugen, selbst wenn die Widerlegung der entlastenden
Angaben nicht zwingend ist und auch ein anderer Schluss möglich wäre.
2. Aber auch die weitere Begründung, es hätte jedenfalls an einem Bei-
hilfevorsatz gefehlt, beruht auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen.
Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass die Angeklagte F.
- sollte sie überhaupt gewusst haben, dass die Pakete Betäubungsmittel ent-
hielten - nach den Umständen möglicherweise davon ausgegangen sei, P.
hätte die Einkaufsfahrt und die Übergabe der Drogen an die Kurierin auch
allein durchgeführt, was der Annahme eines Vorsatzes entgegengestanden hät-
te. Es sei auch nicht festzustellen, dass P. durch die Anwesenheit der An-
geklagten F. bestärkt worden sei. Diesen Ausführungen liegt ersichtlich
eine unzutreffende Vorstellung von den objektiven Voraussetzungen der Beihil-
fe zugrunde.
Die Annahme, P. hätte die Tat auch ohne den Beitrag der Ange-
klagten F. begangen, beruht auf der unzutreffenden Auffassung, eine
Beihilfehandlung müsse in dem Sinne kausal sein, dass sie für das Gelingen
der Haupttat unverzichtbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfe-
leistung im Sinne des § 27 StGB jedoch jede Handlung anzusehen, welche
die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert (vgl. BGHSt 46, 107, 109
m. w. N.). Eine solche Hilfeleistung hätte die Angeklagte - objektiv wie subjek-tiv
- dadurch erbracht, dass sie zumindest eines der Rauschgiftpakete dem PKW
des P. entnahm und der Kurierin übergab. Darauf, dass P. als
Haupttäter das Umladen der Pakete unschwer auch alleine und damit ohne
Mitwirkung der Angeklagten F. hätte vornehmen können, kommt es so-
mit aus Rechtsgründen für die Annahme einer Beihilfehandlung nicht an. Dieser
Umstand ist allein für die Gewichtung des Schuldumfangs und damit die Straf-
zumessung von Bedeutung.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker