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BGH Urteil vom 21.12.2006 – 3 StR 436/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 436/06

URTEIL

vom

21. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Hildesheim vom 14. Juli 2006, soweit es den Angeklagten

Pascal H. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - einen Jugendlichen - des Mordes

in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge sowie des versuchten schwe-

ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen

und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen

Rechts. Sie wendet sich gegen die Annahme einer erheblich verminderten

Schuldfähigkeit und der darauf gestützten Unterbringung gemäß § 63 StGB an-

stelle der Verhängung von Jugendstrafe. Das auf den Rechts-folgenausspruch

beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

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I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

Der Angeklagte schlug dem Zeugen W. mit voller Wucht ei-

nen hölzernen Baseballschläger auf den Kopf, um ihm einen Metallkoffer weg-

zunehmen, in dem er und seine zwei Mittäter einen Geldbetrag von ca.

35.000 € vermuteten. Einen zweiten Schlag konnte der Geschädigte mit dem

Koffer abwehren, so dass er nicht am Kopf, sondern lediglich an der Schulter

getroffen wurde. Als das Opfer um Hilfe schrie, versetzte ihm der Angeklagte

noch einen Faustschlag. Dem Geschädigten gelang es, mit dem Koffer zu flüch-

ten.

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Einige Tage später gingen der Angeklagte und seine zwei Mittäter in die

Wohnung des We. , um ihm unter Einsatz körperlicher Gewalt Wertge-

genstände wegzunehmen. Sofort versetzte er dem stark alkoholisierten Tat-

opfer Faustschläge, das dadurch bewusstlos oder zumindest stark benommen

wurde. Während die zwei Mittäter die Wohnung durchsuchten, schlug der An-

geklagte mehrmals mit seiner Faust, mit einer leeren und einer vollen Bierfla-

sche sowie einem Brett wuchtig auf den Kopf des Geschädigten ein, der an den

erlittenen Verletzungen verstarb. Dabei hielt er es für möglich und nahm es bil-

ligend in Kauf, dass die Schläge tödlich sein könnten. Der Angeklagte und seine

Mittäter verließen die Wohnung und nahmen dabei mehrere dem Geschädigten

gehörende Gegenstände mit.

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II. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus hat die psychiatrische Sachverständige in ihrem

Gutachten ausgeführt, beim Angeklagten sei wegen einer schweren Störung

des Sozialverhaltens mit Krankheitswert (ICD 10: F 91.0, 91.1, 91.2, 91.3) und

einer schweren kindlichen psychoneurotischen Fehlentwicklung bei chronischer

familiärer Belastungssituation (ICD 10: F 93.0: emotionale Trennungsangst im

Kindesalter) eine schwere andere seelische Abartigkeit zu bejahen, die bei bei-

den Taten - im Zusammenwirken mit weiteren Umständen - zu einer erhebli-

chen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Die Jugendkammer

hat sich dem angeschlossen und die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht.

Sie hat - in Übereinstimmung mit der Sachverständigen - die Unterbringung des

Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet,

weil die große Gefahr bestehe, dass der Angeklagte wieder erhebliche Gewalt-

taten gegen andere Menschen begehen werde und weniger einschneidende

Maßnahmen wie die Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwir-

kung nicht ausreichend seien. Im Hinblick auf die angeordnete Maßregel hat sie

die Ahndung der Taten durch eine Jugendstrafe für entbehrlich gehalten.

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III. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Diese Maßregel

setzt u. a. die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vor-

übergehenden Zustandes voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung

der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl.

BGHSt 34, 22, 27; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 63 Rdn. 6). Sie bedarf ei-

ner besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und ge-

gebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme

darstellt. Den danach an die Begründung zu stellenden Anforderungen genügt

das angefochtene Urteil nicht.

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1. Die Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens und einer

schweren kindlichen psychoneurotischen Fehlentwicklung belegt für sich allein

nicht, dass der Angeklagte die Straftaten in dem von § 63 StGB vorausgesetz-

ten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.

Denn Persönlichkeitsstörungen, die bei Straftätern häufig vorliegen, können

sich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ur-

sache für strafbares Tun sein, ohne dass das Eingangsmerkmal einer schweren

anderen seelischen Abartigkeit erfüllt ist. Bei einer nicht pathologisch bedingten

Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit nur dann

vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleich-

kommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters

vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen

(st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, 327). Da-

zu bedarf es einer hier fehlenden Gesamtschau auf der Grundlage einer Ge-

samtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung,

der Tatvorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat

sowie des Verhaltens nach der Tat (BGH NStZ 2005, 326, 327). Insgesamt sind

die Ausführungen des Landgerichts zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten

so allgemein gehalten, dass sich nicht beurteilen lässt, ob sie das biologische

Merkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt und den für die

sichere Annahme des § 21 StGB erforderlichen Schweregrad erreicht. Außer-

dem bleibt unklar, ob und inwieweit sich die Persönlichkeitsstörung bei den ein-

zelnen Taten konkret ausgewirkt hat.

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Darüber hinaus sind die Urteilsgründe zum Grad der Persönlichkeitsstö-

rung des Angeklagten widersprüchlich und ohne weitere Erläuterungen nicht

nachvollziehbar. Einerseits nimmt das Landgericht eine schwere Störung des

Sozialverhaltens mit Krankheitswert und eine schwere kindliche psychoneuroti-

sche Fehlentwicklung an. Andererseits führt es aus, solche Störungen hätten

grundsätzlich ein hohes Risiko, sich später zu schweren Persönlichkeitsstörun-

gen weiterzuentwickeln. Retrospektiv betrachtet finde man bei vielen erwachse-

nen Patienten mit der genannten Persönlichkeitsstörung eine Lebensgeschich-

te, die der des Angeklagten ähnlich sei. Umgekehrt sei es aber nicht so, dass

jeder, der ein entsprechendes Störungsbild in Kindheit und Jugend zeige, spä-

ter tatsächlich eine manifeste Persönlichkeitsstörung entwickele.

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Die Urteilsgründe deuten auch darauf hin, dass die Jugendkammer die

Anforderungen an den von § 63 StGB vorausgesetzten Zustand verkannt und

ihn fehlerhaft mit der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gleichgesetzt hat

(vgl. Tröndle/Fischer, aaO § 63 Rdn. 6). Nach den Urteilsgründen war die Steu-

erungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt "durch eine Kombina-

tion aus schwerer psychoneurotischer Fehlentwicklung, aktueller psychosozialer

Stress-Situation nach Milieuwechsel infolge Auszugs bei der Mutter, an sich

altersentsprechendem Bindungsverhalten an eine Peergroup und Identifizierung

mit einer idealisierten Vaterfigur". Diese Umstände sind teilweise nur vor-

übergehender Natur. Welches Gewicht dabei der diagnostizierten dauerhaften

Persönlichkeitsstörung beizumessen ist, lässt sich den Ausführungen in dem

angefochtenen Urteil nicht entnehmen.

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2. Weiterhin ist zu besorgen, dass die Jugendkammer verkannt hat, dass

die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB

erheblich vermindert war, eine Rechtsfrage ist, die sie ohne Bindung an die

Meinung der Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat.

Bei der Prüfung fließen normative Gesichtspunkte mit ein, wobei entscheidend

die Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind

umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist. Daher ist die

Prüfung nicht generell, sondern in Bezug auf jede einzelne Tat vorzunehmen

(vgl. BGH NStZ 2004, 437, 438).

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Den Urteilsgründen lässt sich die erforderliche normative Wertung bei

der Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht entnehmen. Vielmehr hat

sich die Jugendkammer schlicht der Meinung der Sachverständigen ange-

schlossen, ohne diese kritisch zu hinterfragen und eine auf den Einzelfall bezo-

gene Bewertung vorzunehmen. Sie hätte insbesondere näher darlegen müs-

sen, aus welchen Gründen die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bei der

Tötung des We. - einem Delikt mit einer sehr hohen Hemmschwelle -

die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hat.

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IV. Wegen der dargestellten Rechtsfehler hebt der Senat den Rechtsfol-

genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zur Schuldfähigkeitsbeurtei-

lung und zu den Voraussetzungen des § 63 StGB auf. Der Schuldspruch kann

bestehen bleiben, weil eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei beiden Ta-

ten auszuschließen ist.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert