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BGH Urteil vom 21.12.2006 – 3 StR 436/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Hildesheim vom 14. Juli 2006, soweit es den Angeklagten
Pascal H. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten - einen Jugendlichen - des Mordes
in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge sowie des versuchten schwe-
ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen
und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen
Rechts. Sie wendet sich gegen die Annahme einer erheblich verminderten
Schuldfähigkeit und der darauf gestützten Unterbringung gemäß § 63 StGB an-
stelle der Verhängung von Jugendstrafe. Das auf den Rechts-folgenausspruch
beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
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I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-
fen:
Der Angeklagte schlug dem Zeugen W. mit voller Wucht ei-
nen hölzernen Baseballschläger auf den Kopf, um ihm einen Metallkoffer weg-
zunehmen, in dem er und seine zwei Mittäter einen Geldbetrag von ca.
35.000 € vermuteten. Einen zweiten Schlag konnte der Geschädigte mit dem
Koffer abwehren, so dass er nicht am Kopf, sondern lediglich an der Schulter
getroffen wurde. Als das Opfer um Hilfe schrie, versetzte ihm der Angeklagte
noch einen Faustschlag. Dem Geschädigten gelang es, mit dem Koffer zu flüch-
ten.
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Einige Tage später gingen der Angeklagte und seine zwei Mittäter in die
Wohnung des We. , um ihm unter Einsatz körperlicher Gewalt Wertge-
genstände wegzunehmen. Sofort versetzte er dem stark alkoholisierten Tat-
opfer Faustschläge, das dadurch bewusstlos oder zumindest stark benommen
wurde. Während die zwei Mittäter die Wohnung durchsuchten, schlug der An-
geklagte mehrmals mit seiner Faust, mit einer leeren und einer vollen Bierfla-
sche sowie einem Brett wuchtig auf den Kopf des Geschädigten ein, der an den
erlittenen Verletzungen verstarb. Dabei hielt er es für möglich und nahm es bil-
ligend in Kauf, dass die Schläge tödlich sein könnten. Der Angeklagte und seine
Mittäter verließen die Wohnung und nahmen dabei mehrere dem Geschädigten
gehörende Gegenstände mit.
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II. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus hat die psychiatrische Sachverständige in ihrem
Gutachten ausgeführt, beim Angeklagten sei wegen einer schweren Störung
des Sozialverhaltens mit Krankheitswert (ICD 10: F 91.0, 91.1, 91.2, 91.3) und
einer schweren kindlichen psychoneurotischen Fehlentwicklung bei chronischer
familiärer Belastungssituation (ICD 10: F 93.0: emotionale Trennungsangst im
Kindesalter) eine schwere andere seelische Abartigkeit zu bejahen, die bei bei-
den Taten - im Zusammenwirken mit weiteren Umständen - zu einer erhebli-
chen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Die Jugendkammer
hat sich dem angeschlossen und die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht.
Sie hat - in Übereinstimmung mit der Sachverständigen - die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet,
weil die große Gefahr bestehe, dass der Angeklagte wieder erhebliche Gewalt-
taten gegen andere Menschen begehen werde und weniger einschneidende
Maßnahmen wie die Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwir-
kung nicht ausreichend seien. Im Hinblick auf die angeordnete Maßregel hat sie
die Ahndung der Taten durch eine Jugendstrafe für entbehrlich gehalten.
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III. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Diese Maßregel
setzt u. a. die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vor-
übergehenden Zustandes voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung
der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 34, 22, 27; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 63 Rdn. 6). Sie bedarf ei-
ner besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und ge-
gebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme
darstellt. Den danach an die Begründung zu stellenden Anforderungen genügt
das angefochtene Urteil nicht.
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1. Die Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens und einer
schweren kindlichen psychoneurotischen Fehlentwicklung belegt für sich allein
nicht, dass der Angeklagte die Straftaten in dem von § 63 StGB vorausgesetz-
ten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
Denn Persönlichkeitsstörungen, die bei Straftätern häufig vorliegen, können
sich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ur-
sache für strafbares Tun sein, ohne dass das Eingangsmerkmal einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit erfüllt ist. Bei einer nicht pathologisch bedingten
Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit nur dann
vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleich-
kommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters
vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen
(st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, 327). Da-
zu bedarf es einer hier fehlenden Gesamtschau auf der Grundlage einer Ge-
samtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung,
der Tatvorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat
sowie des Verhaltens nach der Tat (BGH NStZ 2005, 326, 327). Insgesamt sind
die Ausführungen des Landgerichts zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten
so allgemein gehalten, dass sich nicht beurteilen lässt, ob sie das biologische
Merkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt und den für die
sichere Annahme des § 21 StGB erforderlichen Schweregrad erreicht. Außer-
dem bleibt unklar, ob und inwieweit sich die Persönlichkeitsstörung bei den ein-
zelnen Taten konkret ausgewirkt hat.
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Darüber hinaus sind die Urteilsgründe zum Grad der Persönlichkeitsstö-
rung des Angeklagten widersprüchlich und ohne weitere Erläuterungen nicht
nachvollziehbar. Einerseits nimmt das Landgericht eine schwere Störung des
Sozialverhaltens mit Krankheitswert und eine schwere kindliche psychoneuroti-
sche Fehlentwicklung an. Andererseits führt es aus, solche Störungen hätten
grundsätzlich ein hohes Risiko, sich später zu schweren Persönlichkeitsstörun-
gen weiterzuentwickeln. Retrospektiv betrachtet finde man bei vielen erwachse-
nen Patienten mit der genannten Persönlichkeitsstörung eine Lebensgeschich-
te, die der des Angeklagten ähnlich sei. Umgekehrt sei es aber nicht so, dass
jeder, der ein entsprechendes Störungsbild in Kindheit und Jugend zeige, spä-
ter tatsächlich eine manifeste Persönlichkeitsstörung entwickele.
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Die Urteilsgründe deuten auch darauf hin, dass die Jugendkammer die
Anforderungen an den von § 63 StGB vorausgesetzten Zustand verkannt und
ihn fehlerhaft mit der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gleichgesetzt hat
(vgl. Tröndle/Fischer, aaO § 63 Rdn. 6). Nach den Urteilsgründen war die Steu-
erungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt "durch eine Kombina-
tion aus schwerer psychoneurotischer Fehlentwicklung, aktueller psychosozialer
Stress-Situation nach Milieuwechsel infolge Auszugs bei der Mutter, an sich
altersentsprechendem Bindungsverhalten an eine Peergroup und Identifizierung
mit einer idealisierten Vaterfigur". Diese Umstände sind teilweise nur vor-
übergehender Natur. Welches Gewicht dabei der diagnostizierten dauerhaften
Persönlichkeitsstörung beizumessen ist, lässt sich den Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
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2. Weiterhin ist zu besorgen, dass die Jugendkammer verkannt hat, dass
die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB
erheblich vermindert war, eine Rechtsfrage ist, die sie ohne Bindung an die
Meinung der Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat.
Bei der Prüfung fließen normative Gesichtspunkte mit ein, wobei entscheidend
die Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind
umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist. Daher ist die
Prüfung nicht generell, sondern in Bezug auf jede einzelne Tat vorzunehmen
(vgl. BGH NStZ 2004, 437, 438).
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Den Urteilsgründen lässt sich die erforderliche normative Wertung bei
der Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht entnehmen. Vielmehr hat
sich die Jugendkammer schlicht der Meinung der Sachverständigen ange-
schlossen, ohne diese kritisch zu hinterfragen und eine auf den Einzelfall bezo-
gene Bewertung vorzunehmen. Sie hätte insbesondere näher darlegen müs-
sen, aus welchen Gründen die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bei der
Tötung des We. - einem Delikt mit einer sehr hohen Hemmschwelle -
die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hat.
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IV. Wegen der dargestellten Rechtsfehler hebt der Senat den Rechtsfol-
genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zur Schuldfähigkeitsbeurtei-
lung und zu den Voraussetzungen des § 63 StGB auf. Der Schuldspruch kann
bestehen bleiben, weil eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei beiden Ta-
ten auszuschließen ist.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert