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BGH Urteil vom 21.12.2006 – 3 StR 451/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 451/06

URTEIL

vom

21. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin B. wird das Urteil des

Landgerichts Kiel vom 12. Juli 2006 im Schuldspruch dahingehend

geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe der

Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung schuldig

ist.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hier-

durch entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zum Nach-

teil der Nebenklägerin (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und wegen sexueller Nöti-

gung unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe

von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Nebenklägerin erstrebt mit der

Sachrüge in dem sie betreffenden Fall eine Verurteilung des Angeklagten auch

wegen Geiselnahme. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Nach den getroffenen Feststellungen hielt der Angeklagte der Nebenklä-

gerin einen Kugelschreiber an den Hals, täuschte so ein Messer vor und nötigte

sie hierdurch zu einem mehrminütigen Fußweg, der sie aus dem bebauten Be-

reich einer Kleinstadt an einer Polizeistation vorbei in freies Gelände zu einer

abgelegenen Koppel führte. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht verübte

der Angeklagte dort die Vergewaltigung, die das Landgericht zutreffend gemäß

§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB abgeurteilt hat.

3

Das Vorliegen einer tateinheitlich begangenen Geiselnahme hat das

Landgericht mit der Erwägung verneint, zwar habe der Angeklagte sich der Ne-

benklägerin bemächtigt und zudem eine Ortsveränderung verursacht, es habe

jedoch an einer stabilen Bemächtigungslage gefehlt, der eigenständige Bedeu-

tung zukomme. Die Strafkammer ist der Meinung, dem Angeklagten sei es nicht

darum gegangen, sich die Lage seines Opfers für die Vergewaltigung zu Nutze

zu machen.

4

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der An-

geklagte hat die Nebenklägerin entführt, denn er hat sie - unter Einsatz eines

Nötigungsmittels - an einen Ort verbracht, an dem sie seinem ungehemmten

Einfluss ausgesetzt war (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGHR StGB § 239 b Entfüh-

ren 3). Dementsprechend braucht nicht entschieden zu werden, ob der Ange-

klagte sich des Tatopfers, läge keine Entführung vor, auch im tatbestandsmäßi-

gen Sinne bemächtigt und die dafür erforderliche stabile Bemächtigungslage

geschaffen hat.

5

Da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen für eine Verurteilung

wegen Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 Alt. 1 StGB ausreichen, hat der Senat

den Schuldspruch entsprechend geändert. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht

entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass sich der geständige Angeklagte gegen

die Änderung der rechtlichen Bewertung seiner Tat effektiver hätte verteidigen

können, zumal die den Tatbestand der Geiselnahme ausfüllenden tatsächlichen

Feststellungen - mit Ausnahme der Verwendung des Kugelschreibers - bereits

Gegenstand des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der unverändert

zugelassenen Anklage waren.

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7

Bei der Fassung des Schuldspruchs war zudem das Vorliegen der Quali-

fikation nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB durch die Bezeichnung der Tat als

"schwere Vergewaltigung" zum Ausdruck zu bringen (vgl. Tröndle/Fischer,

StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 78 m. w. N.).

Der Rechtsfolgenausspruch kann in vollem Umfang bestehen bleiben.

Die für die Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren ist im Sinne des §

354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen. Diese Vorschrift findet auch Anwen-

dung, wenn das von der Staatsanwaltschaft - oder wie hier der Nebenklage - zu

Ungunsten des Angeklagten angefochtene Urteil einen diesen begünstigenden

Rechtsfehler aufweist (vgl. BGH NJW 2006, 1822, 1824, zur Veröffentlichung

vorgesehen in BGHSt 51, 18). Nach den gesamten Umständen, insbesondere

wegen des Geständnisses des Angeklagten, seiner verminderten Schuldfähig-

keit, der Kürze der Entführung und der objektiven Ungefährlichkeit des als

Drohmittel verwendeten Kugelschreibers, stellt sich die Tat trotz des erhebli-

chen Gewichts der erzwungenen Handlung und der vorhandenen Vorstrafen

bezogen auf das Delikt der Geiselnahme - anders als für die Vergewaltigung,

deren Bewertung als minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) unter den ge-

gebenen Umständen offensichtlich ausgeschlossen ist - als ein minder schwe-

rer Fall (§ 239 b Abs. 2 i. V. m. § 239 a Abs. 2 StGB) dar. Innerhalb des dafür

anzuwendenden Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstra-

fe ist es gerechtfertigt, auf das auch von der Strafkammer gefundene Maß von

drei Jahren Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal die Verurteilung zu der Maßre-

gel nach § 63 StGB im Vordergrund steht.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker