BGH Beschluss vom 21.12.2006 – III ZR 224/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
Stadt M.,
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Beklagte, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
U. B., M.,
Kläger, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision
im Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
1. September 2005 - 12 U 131/03 - werden zurückgewiesen, weil
weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der von der Beschwerde des Klägers gerügte
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (NZB S. 34 ff) liegt nicht vor (vgl.
dazu NZBE S. 8). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 64 v.H.
und die Beklagte 36 v.H.
Streitwert: 7.553.796,11 €
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 31.10.2003 - 8 O 450/96 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.09.2005 - 12 U 131/03 -