Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.12.2006 – III ZR 224/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Stadt M.,

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Beklagte, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

gegen

U. B., M.,

Kläger, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision

im Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

1. September 2005 - 12 U 131/03 - werden zurückgewiesen, weil

weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§

543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der von der Beschwerde des Klägers gerügte

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (NZB S. 34 ff) liegt nicht vor (vgl.

dazu NZBE S. 8). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 64 v.H.

und die Beklagte 36 v.H.

Streitwert: 7.553.796,11 €

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 31.10.2003 - 8 O 450/96 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.09.2005 - 12 U 131/03 -