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BGH Beschluss vom 21.12.2006 – VII ZR 59/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 59/06

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerden des Beklagten zu 1) und des Streithelfers der

Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9.

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2006

werden zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin

müsse sich das Verschulden ihres Architekten zurechnen lassen, weil

dieser durch die unterlassene Heranziehung des Beklagten zu 1) zur

abschließenden Begutachtung der Gründungsverhältnisse einen

Planungsfehler begangen habe, veranlassen die Zulassung nicht, da

kein Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage

gegeben ist. Die Zurechnung ist möglich, weil es sich um eine

fehlerhafte Organisation der Baustelle handelt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Streithelfer der

Klägerin zwei Drittel und der Beklagte zu 1) ein Drittel.

Streitwert: 115.000,00 €

Dressler

Wiebel

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 O 310/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 9 U 61/05 -