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BGH Beschluss vom 22.12.2006 – 1 StR 488/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

1 StR 488/06

1.

2.

wegen schwerer Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2006 be-

schlossen:

Der Antrag der Angeklagten vom 11. Dezember 2006 auf Nachho-

lung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom

8. November 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der

Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart (versehentlich als Ell-

wangen bezeichnet) vom 24. April 2006 als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO ist

schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht

glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht über-

prüft werden kann.

3

Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a

StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat-

sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagten zuvor

nicht gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergan-

gen oder sonst deren Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf