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BGH Beschluss vom 22.12.2006 – 1 StR 488/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2006 be-
schlossen:
Der Antrag der Angeklagten vom 11. Dezember 2006 auf Nachho-
lung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom
8. November 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart (versehentlich als Ell-
wangen bezeichnet) vom 24. April 2006 als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO ist
schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht
glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht über-
prüft werden kann.
3
Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a
StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat-
sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagten zuvor
nicht gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergan-
gen oder sonst deren Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf