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BGH Beschluss vom 22.12.2006 – 2 StR 361/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2006
gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf
des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung
ausgenommen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 18. April 2006 im Schuldspruch
dahin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-
klagte die Verletzung materiellen Rechts.
2
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der
aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
3
4
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs. Die unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4
BtMG verhängte Strafe von drei Jahren und zehn Monaten für die Einfuhr von
728,3 Gramm Kokain ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl