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BGH Beschluss vom 28.12.2006 – 1 StR 534/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Dezember 2006 be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 11. Mai 2006, soweit es den Ange-
klagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Das
Verfahren wird insoweit gemäß § 206a StPO eingestellt.
2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 17. August
2005 wird gemäß §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 2 StPO auf-
gehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache freizulassen.
3. Die Staatskasse hat die insoweit entstandenen Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tra-
gen.
4. Die Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten
wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Land-
gericht Nürnberg-Fürth vorbehalten.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revi-
sion des Angeklagten, mit der er insbesondere das Verfahrenshindernis des
Strafklageverbrauchs geltend macht, hat Erfolg.
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Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung übernahm
der Angeklagte im Juli/August 2004 jeweils zuvor in Deutschland entwendete
Gegenstände, um diese Gewinn bringend weiter zu veräußern. Es handelte
sich um zwei Motorräder der Marken BMW und Suzuki sowie um verschiedene
Elektronikartikel der Marke Panasonic. Die Gegenstände wurden dem Ange-
klagten in den Niederlanden übergeben; allein das Motorrad BMW wurde auf
Wunsch des Angeklagten nach Belgien verbracht und dann dort von ihm abge-
holt und ebenfalls in die Niederlande gebracht. In der Folgezeit konnten die bei-
den Motorräder von der Polizei sichergestellt werden. Von den Elektronikarti-
keln der Marke Panasonic mit einem Gesamtwert von circa 150.000 Euro konn-
te ein Teil der Geräte in einem Gesamtwert von circa 30.000 Euro von der nie-
derländischen Polizei später sichergestellt werden; im Übrigen waren sie vom
Angeklagten zwischenzeitlich weiterveräußert worden.
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Bei seiner Entscheidung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass
wegen der von ihm abgeurteilten Taten zwar gegen den Angeklagten auch
durch die Staatsanwaltschaft Maastricht ein Verfahren eingeleitet, dann aber
eingestellt worden sei. Nach Auffassung der Strafkammer war ein Strafklage-
verbrauch dadurch nicht eingetreten, da es sich um keine gerichtliche Entschei-
dung gehandelt habe.
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Tatsächlich wurde der Angeklagte jedoch durch das dem Senat vorlie-
gende Urteil eines Polizeirichters des Landgerichts Maastricht/Niederlande am
21. April 2006 freigesprochen. In dem Urteil wird auf die Nr. der
Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Unter dieser Nummer hatte die Bezirks-
staatsanwaltschaft Maastricht am 22. März 2005 den Angeklagten zur Ge-
richtsverhandlung des Polizeigerichts des Gerichtsbezirks Maastricht auf den
10. Juni 2005 geladen. In der Ladung wurde der Angeklagte beschuldigt, am
oder um den 15. August 2004 in der Gemeinde Vaals ein Motorrad (Marke
BMW, Farbe schwarz) und/oder ein Motorrad (Marke Suzuki, Farbe schwarz)
und/oder eine Anzahl Ton- und/oder Bildgeräte (Marke Panasonic, unter ande-
rem DVD-Player, Radio/CD-Player, Videokameras, Lautsprecher) und/oder ei-
ne Anzahl Rasierapparate (Marke Panasonic) gelagert gehabt zu haben, wobei
er zum Zeitpunkt des Erhalts zur Lagerung der genannten Gegenstände ge-
wusst habe, dass diese aus Straftaten stammten. Das Urteil ist seit dem 9. Mai
2006 rechtskräftig.
Durch die freisprechende Entscheidung vom 21. April 2006 ist bezüglich
der dem Gericht vorliegenden Taten gemäß Artikel 54 des Schengener Durch-
führungsübereinkommens (SDÜ) Strafklageverbrauch eingetreten. Nach dieser
Vorschrift darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt
worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt
werden, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits voll-
streckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht
mehr vollstreckt werden kann.
Das Übereinkommen ist seit dem 26. März 1995 für Deutschland und die
Niederlande in Kraft gesetzt. Der von Deutschland gemäß Artikel 55 Abs. 1 a)
1. Halbsatz SDÜ erklärte Vorbehalt steht der Anwendung von Artikel 54 SDÜ im
vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn nach dem 2. Halbsatz der Regelung
greift der Vorbehalt dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - auch in dem Ho-
heitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist
(vgl. BGHSt 46, 307, 308 m.w.N.).
Auch ein rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch nach Ar-
tikel 54 SDÜ (vgl. BGHSt 46, 307, 309; BGH NStZ 1999, 579, 580; Schomburg
in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen, 4. Aufl., Art. 54 SDÜ Rdn. 11; Schomburg NJW 2000, 1833, 1834).
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Bei den vom Landgericht abgeurteilten und den der Entscheidung des
Polizeirichters in Maastricht zugrunde liegenden Sachverhalten handelt es sich
um jeweils dieselben Taten im verfahrensrechtlichen Sinne. Das Verfahren ist
somit wegen eines vor der Entscheidung des Landgerichts eingetretenen Pro-
zesshindernisses unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 206a
Abs. 1 StPO durch Beschluss einzustellen (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tat-
identität 8; BGHSt 13, 128, 129).
Mit der Einstellung des Verfahrens war der gegen den Angeklagten be-
stehende Haftbefehl aufzuheben (§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 2 StPO) und
seine Freilassung in dieser Sache anzuordnen.
Da hinsichtlich der Entscheidung über eine dem Angeklagten zu gewäh-
rende Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 StrEG) wei-
tere Feststellungen zu treffen sind, war die Entscheidung hierüber dem Land-
gericht vorzubehalten.
Wahl Boetticher Pfister
Rothfuß Graf