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BGH Beschluss vom 08.01.2007 – 2 ARs 512/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 512/06 2 AR 300/06

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2007

in der Bußgeldsache

gegen

wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

Az.: 481 Js 20552/06 Staatsanwaltschat Potsdam Az.: 88 e OWi 3/06 Amtsgericht Potsdam Az.: 23 Qs 113/06 Landgericht Potsdam Az.: 5211 Ws 78/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 1 Ws 206/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2007 beschlossen:

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Bran-

denburgischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2006

- Az.: 1 Ws 206/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-

fen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten

werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die von dem Beschwer-

deführer beantragte Fristverlängerung, um zu dem Verwerfungs-

antrag des Generalbundesanwalts vom 30. November 2006 noch

ergänzend Stellung nehmen zu können, war nicht zu gewähren.

Sein Rechtsmittel ist, worauf ihn bereits das Brandenburgische

Oberlandesgericht hingewiesen hat, unzulässig. Der Senat hat

den Betroffenen nur deshalb zu dem Antrag des Generalbundes-

anwalts gehört, um ihm Gelegenheit zu geben, aus Kostengrün-

den auf eine Entscheidung über seine Beschwerde zu verzichten.

Es ist ausgeschlossen, dass der von dem Beschwerdeführer an-

gekündigte weitere Sachvortrag seinem - bereits unzulässigen -

Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnte.

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