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BGH Beschluss vom 08.01.2007 – II ARZ 1/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ARZ 1/05

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2007

in Sachen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Der Antrag vom 29. März 2005, das für die Bestellung eines Not-

vorstandes und eines Notaufsichtsrats der B. AG

zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

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I. Die Antragstellerin ist Aktionärin der ehemals im Handelsregister der

Gründe:

Stadt C. unter HRB Nr. 161 eingetragenen B. AG. Laut

nachträglichem Registereintrag vom 1. September 1969 wurde die Gesellschaft

seit 16. Juni 1953 gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögens-

werten vom 17. Juli 1952 (DDR-GBl. 1952 Nr. 100, S. 615 f.) unter vorläufige

Verwaltung durch die Organe der DDR gestellt. In der Folgezeit wurden ver-

schiedene Privatpersonen - meist Betriebsmitglieder - zum Verwalter bestellt,

bis im Jahre 1970 der Rat der Stadt K. (heute: C. ) die Ver-

waltung selbst übernahm. Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des

Rates der Stadt K. vom 4. Juni 1973 wurde die Gesellschaft noch

in demselben Monat im Handelsregister gelöscht. Für die Gesellschaft wurde

bei der D. bank, Kreisfiliale C. , ein Bankkonto geführt, das

per 20. Dezember 1991 ein Guthaben von 109.027,76 DM aufwies; das Gutha-

ben wurde schließlich an das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-

gen abgeführt und wird nunmehr für dieses von der f.

mbH, Be. , verwaltet.

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Die Antragstellerin, die die B. AG als durch die Organe

der ehemaligen DDR als enteignet ansieht und deren Fortbestehen im Bundes-

gebiet als sog. Spaltgesellschaft behauptet hat, will die Bestellung eines Not-

vorstandes und eines Notaufsichtsrates erreichen, um die B. AG

in die Lage zu versetzen, Rechte an dem Restvermögen geltend zu machen.

Sie hat daher bei dem Bundesgerichtshof beantragt, gemäß § 5 FGG das für

die Bestellung dieser Organe zuständige Gericht zu bestimmen.

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II. Der Antrag ist - nach derzeitiger Aktenlage - unbegründet.

1. Zuständig für die Bestellung eines Notvorstandes oder eines Notauf-

sichtsrates ist gemäß § 14 AktG grundsätzlich das Gericht des Sitzes der Ge-

sellschaft. Hat diese im Gebiet der früheren DDR keinen Sitz, weil sie dort infol-

ge einer Enteignung zu bestehen aufgehört hat, so kann gemäß § 5 Abs. 1

Satz 2 FGG ein anderes - außerhalb der früheren DDR gelegenes - Gericht nur

dann für örtlich zuständig erklärt werden, wenn die Gesellschaft nach der Ent-

eignung in den westalliierten Besatzungszonen oder den Westsektoren B. s

als sogenannte Rest- oder Spaltgesellschaft fortbestanden hat (st.Rspr., vgl.

Senat, Beschl. v. 19. November 1990 [nicht: 24. Juli 1990] - II ARZ 8/90, WM

1991, 14, 15).

2. Für das Bestehen einer solchen Rest- oder Spaltgesellschaft (vgl. zur

terminologischen Unterscheidung: BGHZ 33, 195, 199; eingehend: Drobnig,

Festschrift Serick, 37, 42 ff.) fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.

a) Zweifelhaft ist bereits die für das Entstehen einer Rest- oder Spaltge-

sellschaft erforderliche Enteignung der "ursprünglichen" Gesellschaft. Denn

nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug wurde die in C. ansässige

Gesellschaft lediglich gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermö-

genswerten vom 17. Juli 1952 der vorläufigen Verwaltung durch die Behörden

der DDR unterworfen. Unabhängig davon, ob nach dieser Verordnung nicht die

Gesellschaft, sondern lediglich die Mitgliedschaftsrechte an ihr unter vorläufige

Zwangsverwaltung zu stellen gewesen wären, kann die Anordnung dieser vor-

läufigen Zwangsverwaltung selbst nicht ohne weiteres als Enteignung angese-

hen werden. Zum einen blieben - wie sich aus der Richtlinie für die Räte der

Städte und Gemeinden zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung zur

Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 ergibt - die bisherigen Per-

sonen (Aktionäre) Eigentümer; nach dieser Richtlinie waren nicht nur die bishe-

rigen Eigentümer als solche weiterhin zu bezeichnen, sondern es wurden auch

insbesondere im Bereich der Kontenverwaltung Vorkehrungen getroffen, um

das zwangsverwaltete Vermögen gegebenenfalls dem Eigentümer wieder aus-

händigen zu können. Derartige Vermögenswerte wurden - wie bei der vorläufi-

gen Zwangsverwaltung vorgeschrieben und wie auch im vorliegenden Fall prak-

tiziert - auf Sperrkonten zugunsten der Berechtigten bei der D.

bank AG angelegt. Die Tatsache, dass hier die Gesellschaft trotz vorhan-

denen Restvermögens im Handelsregister später gelöscht wurde, stellt für sich

genommen jedenfalls noch keine Enteignung dar. Denn es handelte sich

- ähnlich wie bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - zunächst lediglich

um eine "privatrechtsgestaltende" Maßnahme, die für sich genommen keinen

politischen oder wirtschaftspolitischen Zwecken diente (vgl. zu dieser Formel:

BGHZ 95, 256, 265; 31, 367, 371). Ob im vorliegenden Fall etwa weitere

- allerdings bislang nicht ersichtliche - Umstände ermittelt werden könnten, die

zu der Annahme einer (faktischen) Enteignung der Gesellschaft führen könnten,

kann letztlich dahinstehen.

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b) Denn die Entstehung einer Rest- oder Spaltgesellschaft setzt außer-

dem voraus, dass die - unterstellt - enteignete Gesellschaft in den alten Bun-

desländern Vermögen hatte, das von der Enteignung nicht erfasst worden ist

(vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1990 aaO S. 15). Solches "Westvermö-

gen" der B. AG ist nach Aktenlage nicht sicher festzustellen. Das

bislang feststellbare Restvermögen in Höhe von ca. 50.000,00 € befand sich

- wie auch die Antragstellerin vorgetragen hat - auf einem von den Organen der

Stadt K. verwalteten Sonderkonto in der ehemaligen DDR und

unterlag damit deren hoheitlichem Zugriffsbereich. Soweit die Antragstellerin

unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Handbuch der deutschen Akti-

engesellschaften aus dem Jahre 1942 auf dort aufgeführtes Wertpapiervermö-

gen und einen Anleihestock der Gesellschaft verweist, kann allein daraus nicht

mit Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass es sich dabei, wie die Antrag-

stellerin meint, um in den alten Bundesländern belegenes - und damit dem

Zugriff des "enteignenden Staates" nicht zugängliches - Vermögen gehandelt

hat. Denn für die Belegenheit solcher Wertpapier-Vermögenswerte kommt es

nicht auf den Ort der Aufbewahrung der Urkunden, sondern - im Hinblick auf

den Entzug des darin verbrieften Rechtes - auf den Sitz des Emittenten an (vgl.

OLG Celle IPRspr. 1964/65 Nr. 187; Staudinger/Großfeld, IntGesR Rdn. 947;

Kegel, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. S. 1108 - jew. m.w.Nachw.). Anhalts-

punkte dafür, dass etwa die Emittenten der seinerzeit von der Gesellschaft ge-

haltenen, nicht näher aufgeschlüsselten Wertpapiere ihren Sitz im Gebiet der

alten Bundesländer gehabt hätten, sind jedoch von der Antragstellerin nicht

vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Daher kann nicht mit der

erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um

- für die Entstehung einer Rest- oder Spaltgesellschaft erforderliches - "West-

vermögen" der (ursprünglichen) Gesellschaft gehandelt hat.

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c) Hatte hingegen die angeordnete vorläufige Verwaltung auch in Ver-

bindung mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nicht das Ge-

wicht einer faktischen Enteignung - wofür die weitere Verwaltung des verbliebe-

nen Vermögenswertes in Form des Bankguthabens von ca. 50.000,00 €

spricht - so bedarf es der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Se-

nat ohnehin nicht. Das Restvermögen kann nämlich dann im Rahmen eines

normalen Nachtragsliquidationsverfahrens nach § 273 Abs. 4 AktG verteilt wer-

den; hierfür wäre das Amtsgericht C. als das für den Sitz der Gesell-

schaft zuständige Registergericht (§ 14 AktG) anzurufen.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe