BGH Beschluss vom 08.01.2007 – II ZR 254/05
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1, 2 a, b, c und e gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
24. August 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Nach dem Inhalt der im Verfahren vorgelegten Dokumente ist der Kläger infolge
eines Änderungsvertrages der Gesellschaft V. beigetreten, so dass sich die
aufgezeigten Grundsatzfragen nicht stellen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Beklagten zu 1, 2 a, b, c und e tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 42.000,00 €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 28.9.2004 - 10 O 92/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.8.2005 - 9 U 198/04 -
Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 28.09.2004 - 10 O 92/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.08.2005 - 9 U 198/04 -