Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2007 – II ZR 254/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1, 2 a, b, c und e gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

24. August 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Nach dem Inhalt der im Verfahren vorgelegten Dokumente ist der Kläger infolge

eines Änderungsvertrages der Gesellschaft V. beigetreten, so dass sich die

aufgezeigten Grundsatzfragen nicht stellen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Beklagten zu 1, 2 a, b, c und e tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 42.000,00 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 28.9.2004 - 10 O 92/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.8.2005 - 9 U 198/04 -

Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 28.09.2004 - 10 O 92/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.08.2005 - 9 U 198/04 -