Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2007 – II ZR 270/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

12. September 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Frage der ordnungsgemäßen Unterzeichnung des Berufungsurteils (§ 547

Nr. 1 ZPO) durfte mangels einer entsprechenden Rüge nicht geprüft werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 100.000,00 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 16.02.2005 - 5 O 1816/04 - OLG München, Entscheidung vom 12.09.2005 - 21 U 2323/05 -