BGH Beschluss vom 08.01.2007 – II ZR 270/05
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
12. September 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Frage der ordnungsgemäßen Unterzeichnung des Berufungsurteils (§ 547
Nr. 1 ZPO) durfte mangels einer entsprechenden Rüge nicht geprüft werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 100.000,00 €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 16.02.2005 - 5 O 1816/04 - OLG München, Entscheidung vom 12.09.2005 - 21 U 2323/05 -