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BGH Urteil vom 08.01.2007 – II ZR 334/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 334/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 8. Januar 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO §§ 314, 320, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 559 n.F.

a) Das "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen" (§ 559 Abs. 1 ZPO n.F.) erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbrin- gen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungspro- tokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden.

b) Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestandlichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der "Tatbestand" vor.

c) Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO, nicht jedoch mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO n.F. oder einer entspre- chenden Gegenrüge des Revisionsbeklagten behoben werden.

BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - OLG München

LG München I

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 8. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und

Caliebe

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 12. Juni 2006 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens.

Die durch die Nebenintervention verursachten weiteren Kosten

werden der Streithelferin der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt aus einem mit der Beklagten zu 1 am 17. März

2000 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag über den Erwerb sämtlicher von

der Beklagten zu 1 gehaltenen Geschäftsanteile an der P.

GmbH B. (im Folgenden: P. ) Schadensersatz von den Beklag-

ten als Gesamtschuldnern, weil die Beklagte zu 1 entgegen der in dem Vertrag

erteilten Zusicherung - für deren Erfüllung die Beklagte zu 2 zusätzlich die Ga-

rantie übernommen habe - die Stammeinlage von 950.000,00 DM aus einer

Kapitalerhöhung bei der P. nicht wirksam geleistet habe.

2

Die P. gewährte auf der Grundlage einer Abrede vom 10. Januar 1995

der Beklagten zu 1, ihrer damaligen Alleingesellschafterin, am 24. Februar 1995

ein - bis 30. September 1995 rückzahlbares - verzinsliches Darlehen von

1 Mio. DM; bereits am 1. März 1995 überwies diese 950.000,00 DM an die P.

unter Angabe des Verwendungszwecks "Kapitalerhöhung" zurück. Am 13. März

1995 beschloss die Gesellschafterversammlung der P. , das Stammkapital

von 50.000,00 DM auf 1 Mio. DM zu erhöhen, wobei die - sofort bar zu leisten-

de - neue Stammeinlage von 950.000,00 DM wiederum von der Beklagten zu 1

übernommen wurde. Die von der Beklagten zu 1 zuvor eingezahlten

950.000,00 DM wurden sodann bei der P. als Erhöhung der Stammeinlage

verbucht. Nach den aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Feststellungen - die

denjenigen im Landgerichtsurteil entsprechen - zahlte die Beklagte zudem an

die P. bis zum 17. März 2000 einen Betrag in Höhe der als Darlehen emp-

fangenen Valuta von 1 Mio. DM in nicht näher bekannten Raten - am 13. Ja-

nuar 1997 betrug die noch offene Restforderung 496.230,00 DM - vollständig

zurück. Durch den notariellen Unternehmenskaufvertrag vom 17. März 2000

veräußerte die Beklagte zu 1 an die Klägerin sämtliche von ihr an der P. ge-

haltenen Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von 1,00 DM. In dem Vertrag

sicherte die Beklagte zu 1 u.a. die vollständige Einzahlung des Stammkapitals

zu und verpflichtete sich zum Schadensersatz für den Fall der Unrichtigkeit der

gegebenen Zusicherungen; zusätzlich übernahm die Beklagte zu 2 die Garantie

für die Erfüllung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche der Klägerin

gegen die Beklagte zu 1.

3

Am 18. Oktober 2002 wurde auf Antrag der P. das vorläufige Insol-

venzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Nachdem der vorläufige Insol-

venzverwalter am 28. Oktober 2002 die Klägerin zur Zahlung der - nach seiner

Ansicht von der Beklagten zu 1 seinerzeit nicht wirksam erbrachten - Stamm-

einlage von 950.000,00 DM aufgefordert hatte, zahlte die Klägerin unter dem

16. Dezember 2002 den geforderten Betrag an die P. ; diese hatte bereits

vorher den Antrag auf Insolvenzeröffnung zurückgenommen, woraufhin das

Amtsgericht D. die Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ange-

ordnet hatte.

4

Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Leistung

von Schadensersatz in Höhe der verlangten 485.727,28 € (= 950.000,00 DM)

verurteilt, im Übrigen jedoch wegen eines weitergehenden Leistungs- und Fest-

stellungsbegehrens die Klage - rechtskräftig - abgewiesen. Das Oberlandesge-

richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen haben sich die

Beklagten mit der - vom Senat zugelassenen - Revision gewandt, mit der sie

ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt haben.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Juni 2006 war die

Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Durch Versäumnisur-

teil vom selben Tag (II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) hat der Senat unter Aufhe-

bung des Berufungsurteils und unter Änderung des Landgerichtsurteils die Kla-

ge in vollem Umfang abgewiesen.

6

Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch

eingelegt, durch den sie mit einer verfahrensrechtlichen Gegenrüge die von

dem Senat bei seiner die Klage abweisenden Entscheidung zugrunde gelegten

tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu der bis zum 17. März

2000 durch die Beklagte zu 1 bewirkten vollständigen "Rückzahlung des Darle-

hens" im Umfang von 1 Mio. DM angreift.

Entscheidungsgründe

7

Das auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82) beruhende Versäumnisur-

teil des Senats vom 12. Juni 2006 ist gemäß §§ 555, 343 ZPO aufgrund der

neuen Verhandlung aufrechtzuerhalten, weil die von der Klägerin mit dem Ein-

spruch erhobene verfahrensrechtliche Gegenrüge gegen die Richtigkeit der

diesem Versäumnisurteil über die endgültige Abweisung der Klage zugrunde

liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils (vgl. § 559 Abs. 1

und 2 ZPO) zur "vollständigen Rückzahlung des Darlehens" erfolglos bleibt.

8

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Einspruch nicht gegen die - ihr

günstige - Annahme des Senats, dass die Beklagte zu 1 die von ihr anlässlich

der Kapitalerhöhung vom 13. März 1995 übernommene Einlageverbindlichkeit

in Höhe von 950.000,00 DM nicht durch die ursprüngliche (Vor-)Einzahlung

vom 1. März 1995 erfüllt hat, weil hierin eine sog. verdeckte Finanzierung aus

Gesellschaftsmitteln in Form des "Her- und Hinzahlens" lag, bei dem unter dem

Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung der Inferent nichts geleistet und die Ge-

sellschaft nichts erhalten hat und bei dem die in diesem Zusammenhang für die

"Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" als Teil des Umgehungsgeschäfts

unwirksam ist (vgl. Versäumnisurteil v. 12. Juni 2006 aaO Tz. 11, 12).

9

Die Klägerin beanstandet vielmehr allein, dass der Senat die offen ge-

bliebene Einlageschuld der Beklagten zu 1 in Höhe von 950.000,00 DM auf-

grund der vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten vollständigen, je-

denfalls vor Abschluss des notariellen Unternehmenskaufvertrages vom

17. März 2000 bewirkten "Rückzahlung des Darlehens" in entsprechender Höhe

als erfüllt angesehen hat. Zwar habe das Berufungsgericht - ebenso wie schon

zuvor das Landgericht - festgestellt, dass die Beklagte zu 1 an die P. "das

Darlehen von 1 Mio. DM in nicht näher bekannten Raten vollständig zurückge-

zahlt" habe; jedoch entspreche dies nicht dem - von den Beklagten zugestan-

denen - Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3. September

2003, dass das Darlehen in Höhe von ca. 750.000,00 DM mit Forderungen der

Beklagten zu 1 gegen die P. aus einem Ergebnisabführungsvertrag "über

zwei Jahre hinweg" nach und nach verrechnet worden sei. Eine solche Ver-

11

rechnung habe wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 5 GmbHG keine Erfüllungs-

wirkung gehabt.

II. Die verfahrensrechtliche Gegenrüge (§ 286 ZPO) geht fehl.

Bei der von der Klägerin als unrichtig beanstandeten Feststellung des

Berufungsgerichts über die "vollständige Rückzahlung des Darlehens" durch die

Beklagte zu 1 "in nicht näher bekannten Raten" vor dem Abschluss des nota-

riellen Kaufvertrages vom 17. März 2000 handelt es sich um aus dem Beru-

fungsurteil ersichtliches (unstreitiges) Parteivorbringen i.S. des § 559 Abs. 1

ZPO, das als tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe an die

Stelle des früheren förmlichen Tatbestandes des Berufungsurteils gemäß § 540

Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. getreten ist (vgl. nur MünchKommZPO(AB)/Wenzel

2. Aufl. § 559 Rdn. 2). Dieses "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivor-

bringen" - zu dem auch der in Bezug genommene Tatbestand des erstinstanzli-

chen Urteils gehört - erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Partei-

vorbringen in der Berufungsinstanz (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 559

Rdn. 15 m.w.Nachw.). Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll,

nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140,

335, 339). Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestand-

lichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden

Schriftsätze geht der "Tatbestand" vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger

tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsver-

fahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli

2000 - I ZR 49/98, WM 2000, 2070, 2072; BGH, Beschl. v. 26. März 1997

- IV ZR 275/96, NJW 1997, 1933; BGH, Urt. v. 3. März 1995 - V ZR 266/93, ZIP

1995, 961; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519

- jew. zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 561 ZPO a.F.). Eine Ver-

fahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder - wie hier - eine entspre-

chende verfahrensrechtliche Gegenrüge des Revisionsbeklagten, die auf ein im

Berufungsurteil nur allgemein in Bezug genommenes schriftsätzliches Vorbrin-

gen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in

Betracht (vgl. auch Musielak/Ball aaO § 559 Rdn. 16; MünchKommZPO(AB)/

Wenzel aaO § 559 Rdn. 4 und § 551 Rdn. 23).

12

Da es im vorliegenden Fall hinsichtlich der tatbestandlichen Darstellung

der unstreitigen vollständigen Rückzahlung des "Darlehens von 1 Mio. DM"

durch die Beklagte zu 1 an die P. an einer Urteilsberichtigung nach § 320

ZPO fehlt, sind diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für

das weitere Verfahren bindend, §§ 314, 559 ZPO; der Senat hatte sie daher

seiner Beurteilung im Rahmen der von ihm getroffenen abschließenden Revisi-

onsentscheidung "in der Sache selbst" (§ 563 Abs. 3 ZPO) zugrunde zu legen.

13

Darauf, dass selbst unter Zugrundelegung des von der Klägerin als

übergangen gerügten Vorbringens die dann seitens der Gesellschaft im Einver-

nehmen mit der Beklagten zu 1 als Inferentin durchgeführte Verrechnung des

bestehen gebliebenen Bareinlageanspruchs mit "Neuforderungen" aus dem

Ergebnisabführungsvertrag in Höhe von ca. 750.000,00 DM gemäß der insoweit

einschlägigen Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nach ständiger Se-

natsrechtsprechung (vgl. BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.)

zulässig gewesen wäre, weil - mangels gegenteiligen Sachvortrags - diese fäl-

lig, liquide und vollwertig waren und eine solche spätere Verrechnung nicht be-

reits im Zeitpunkt der Begründung der ursprünglichen Einlageschuld abgespro-

chen war, kommt es danach nicht mehr an.

14

Damit hat es auch aufgrund der neuen mündlichen Verhandlung nach

dem Einspruch bei der sachlich-rechtlichen Feststellung des Senats in dem

Versäumnisurteil vom 12. Juni 2006 zu verbleiben, dass die Beklagte zu 1

durch die vom Berufungsgericht bindend festgestellte "Rückzahlung" von

1 Mio. DM bis zum 17. März 2000 auf die vermeintliche, wegen Verstoßes ge-

gen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam begründete ("Darle-

hens"-)Schuld die offene Einlageverbindlichkeit erfüllt hat (vgl. dazu im Einzel-

nen: Versäumnisurteil v. 12. Juni 2006 aaO Tz. 13). Danach steht der Klägerin

gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Verlet-

zung der unternehmensvertraglichen Zusicherung über die vollständige Erbrin-

gung der Stammeinlagen bei der P. nicht zu.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 14.10.2003 - 16 HKO 9067/03 -

OLG München, Entscheidung vom 28.04.2004 - 7 U 5482/03 -