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BGH Urteil vom 08.01.2007 – II ZR 334/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 334/04
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 8. Januar 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO §§ 314, 320, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 559 n.F.
a) Das "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen" (§ 559 Abs. 1 ZPO n.F.) erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbrin- gen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungspro- tokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden.
b) Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestandlichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der "Tatbestand" vor.
c) Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO, nicht jedoch mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO n.F. oder einer entspre- chenden Gegenrüge des Revisionsbeklagten behoben werden.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - OLG München
LG München I
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und
Caliebe
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 12. Juni 2006 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens.
Die durch die Nebenintervention verursachten weiteren Kosten
werden der Streithelferin der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus einem mit der Beklagten zu 1 am 17. März
2000 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag über den Erwerb sämtlicher von
der Beklagten zu 1 gehaltenen Geschäftsanteile an der P.
GmbH B. (im Folgenden: P. ) Schadensersatz von den Beklag-
ten als Gesamtschuldnern, weil die Beklagte zu 1 entgegen der in dem Vertrag
erteilten Zusicherung - für deren Erfüllung die Beklagte zu 2 zusätzlich die Ga-
rantie übernommen habe - die Stammeinlage von 950.000,00 DM aus einer
Kapitalerhöhung bei der P. nicht wirksam geleistet habe.
Die P. gewährte auf der Grundlage einer Abrede vom 10. Januar 1995
der Beklagten zu 1, ihrer damaligen Alleingesellschafterin, am 24. Februar 1995
ein - bis 30. September 1995 rückzahlbares - verzinsliches Darlehen von
1 Mio. DM; bereits am 1. März 1995 überwies diese 950.000,00 DM an die P.
unter Angabe des Verwendungszwecks "Kapitalerhöhung" zurück. Am 13. März
1995 beschloss die Gesellschafterversammlung der P. , das Stammkapital
von 50.000,00 DM auf 1 Mio. DM zu erhöhen, wobei die - sofort bar zu leisten-
de - neue Stammeinlage von 950.000,00 DM wiederum von der Beklagten zu 1
übernommen wurde. Die von der Beklagten zu 1 zuvor eingezahlten
950.000,00 DM wurden sodann bei der P. als Erhöhung der Stammeinlage
verbucht. Nach den aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Feststellungen - die
denjenigen im Landgerichtsurteil entsprechen - zahlte die Beklagte zudem an
die P. bis zum 17. März 2000 einen Betrag in Höhe der als Darlehen emp-
fangenen Valuta von 1 Mio. DM in nicht näher bekannten Raten - am 13. Ja-
nuar 1997 betrug die noch offene Restforderung 496.230,00 DM - vollständig
zurück. Durch den notariellen Unternehmenskaufvertrag vom 17. März 2000
veräußerte die Beklagte zu 1 an die Klägerin sämtliche von ihr an der P. ge-
haltenen Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von 1,00 DM. In dem Vertrag
sicherte die Beklagte zu 1 u.a. die vollständige Einzahlung des Stammkapitals
zu und verpflichtete sich zum Schadensersatz für den Fall der Unrichtigkeit der
gegebenen Zusicherungen; zusätzlich übernahm die Beklagte zu 2 die Garantie
für die Erfüllung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche der Klägerin
gegen die Beklagte zu 1.
Am 18. Oktober 2002 wurde auf Antrag der P. das vorläufige Insol-
venzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Nachdem der vorläufige Insol-
venzverwalter am 28. Oktober 2002 die Klägerin zur Zahlung der - nach seiner
Ansicht von der Beklagten zu 1 seinerzeit nicht wirksam erbrachten - Stamm-
einlage von 950.000,00 DM aufgefordert hatte, zahlte die Klägerin unter dem
16. Dezember 2002 den geforderten Betrag an die P. ; diese hatte bereits
vorher den Antrag auf Insolvenzeröffnung zurückgenommen, woraufhin das
Amtsgericht D. die Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ange-
ordnet hatte.
Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Leistung
von Schadensersatz in Höhe der verlangten 485.727,28 € (= 950.000,00 DM)
verurteilt, im Übrigen jedoch wegen eines weitergehenden Leistungs- und Fest-
stellungsbegehrens die Klage - rechtskräftig - abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen haben sich die
Beklagten mit der - vom Senat zugelassenen - Revision gewandt, mit der sie
ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt haben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Juni 2006 war die
Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Durch Versäumnisur-
teil vom selben Tag (II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) hat der Senat unter Aufhe-
bung des Berufungsurteils und unter Änderung des Landgerichtsurteils die Kla-
ge in vollem Umfang abgewiesen.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch
eingelegt, durch den sie mit einer verfahrensrechtlichen Gegenrüge die von
dem Senat bei seiner die Klage abweisenden Entscheidung zugrunde gelegten
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu der bis zum 17. März
2000 durch die Beklagte zu 1 bewirkten vollständigen "Rückzahlung des Darle-
hens" im Umfang von 1 Mio. DM angreift.
Entscheidungsgründe
Das auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82) beruhende Versäumnisur-
neuen Verhandlung aufrechtzuerhalten, weil die von der Klägerin mit dem Ein-
spruch erhobene verfahrensrechtliche Gegenrüge gegen die Richtigkeit der
diesem Versäumnisurteil über die endgültige Abweisung der Klage zugrunde
liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils (vgl. § 559 Abs. 1
und 2 ZPO) zur "vollständigen Rückzahlung des Darlehens" erfolglos bleibt.
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Einspruch nicht gegen die - ihr
günstige - Annahme des Senats, dass die Beklagte zu 1 die von ihr anlässlich
der Kapitalerhöhung vom 13. März 1995 übernommene Einlageverbindlichkeit
in Höhe von 950.000,00 DM nicht durch die ursprüngliche (Vor-)Einzahlung
vom 1. März 1995 erfüllt hat, weil hierin eine sog. verdeckte Finanzierung aus
Gesellschaftsmitteln in Form des "Her- und Hinzahlens" lag, bei dem unter dem
Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung der Inferent nichts geleistet und die Ge-
sellschaft nichts erhalten hat und bei dem die in diesem Zusammenhang für die
"Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" als Teil des Umgehungsgeschäfts
unwirksam ist (vgl. Versäumnisurteil v. 12. Juni 2006 aaO Tz. 11, 12).
Die Klägerin beanstandet vielmehr allein, dass der Senat die offen ge-
bliebene Einlageschuld der Beklagten zu 1 in Höhe von 950.000,00 DM auf-
grund der vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten vollständigen, je-
denfalls vor Abschluss des notariellen Unternehmenskaufvertrages vom
17. März 2000 bewirkten "Rückzahlung des Darlehens" in entsprechender Höhe
als erfüllt angesehen hat. Zwar habe das Berufungsgericht - ebenso wie schon
zuvor das Landgericht - festgestellt, dass die Beklagte zu 1 an die P. "das
Darlehen von 1 Mio. DM in nicht näher bekannten Raten vollständig zurückge-
zahlt" habe; jedoch entspreche dies nicht dem - von den Beklagten zugestan-
denen - Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3. September
2003, dass das Darlehen in Höhe von ca. 750.000,00 DM mit Forderungen der
Beklagten zu 1 gegen die P. aus einem Ergebnisabführungsvertrag "über
zwei Jahre hinweg" nach und nach verrechnet worden sei. Eine solche Ver-
rechnung habe wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 5 GmbHG keine Erfüllungs-
wirkung gehabt.
II. Die verfahrensrechtliche Gegenrüge (§ 286 ZPO) geht fehl.
Bei der von der Klägerin als unrichtig beanstandeten Feststellung des
Berufungsgerichts über die "vollständige Rückzahlung des Darlehens" durch die
Beklagte zu 1 "in nicht näher bekannten Raten" vor dem Abschluss des nota-
riellen Kaufvertrages vom 17. März 2000 handelt es sich um aus dem Beru-
fungsurteil ersichtliches (unstreitiges) Parteivorbringen i.S. des § 559 Abs. 1
ZPO, das als tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe an die
Stelle des früheren förmlichen Tatbestandes des Berufungsurteils gemäß § 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. getreten ist (vgl. nur MünchKommZPO(AB)/Wenzel
2. Aufl. § 559 Rdn. 2). Dieses "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivor-
bringen" - zu dem auch der in Bezug genommene Tatbestand des erstinstanzli-
chen Urteils gehört - erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Partei-
vorbringen in der Berufungsinstanz (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 559
Rdn. 15 m.w.Nachw.). Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll,
nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140,
335, 339). Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestand-
lichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden
Schriftsätze geht der "Tatbestand" vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger
tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsver-
fahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli
2000 - I ZR 49/98, WM 2000, 2070, 2072; BGH, Beschl. v. 26. März 1997
- IV ZR 275/96, NJW 1997, 1933; BGH, Urt. v. 3. März 1995 - V ZR 266/93, ZIP
1995, 961; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519
- jew. zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 561 ZPO a.F.). Eine Ver-
fahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder - wie hier - eine entspre-
chende verfahrensrechtliche Gegenrüge des Revisionsbeklagten, die auf ein im
Berufungsurteil nur allgemein in Bezug genommenes schriftsätzliches Vorbrin-
gen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in
Betracht (vgl. auch Musielak/Ball aaO § 559 Rdn. 16; MünchKommZPO(AB)/
Wenzel aaO § 559 Rdn. 4 und § 551 Rdn. 23).
Da es im vorliegenden Fall hinsichtlich der tatbestandlichen Darstellung
der unstreitigen vollständigen Rückzahlung des "Darlehens von 1 Mio. DM"
durch die Beklagte zu 1 an die P. an einer Urteilsberichtigung nach § 320
ZPO fehlt, sind diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für
seiner Beurteilung im Rahmen der von ihm getroffenen abschließenden Revisi-
onsentscheidung "in der Sache selbst" (§ 563 Abs. 3 ZPO) zugrunde zu legen.
Darauf, dass selbst unter Zugrundelegung des von der Klägerin als
übergangen gerügten Vorbringens die dann seitens der Gesellschaft im Einver-
nehmen mit der Beklagten zu 1 als Inferentin durchgeführte Verrechnung des
bestehen gebliebenen Bareinlageanspruchs mit "Neuforderungen" aus dem
Ergebnisabführungsvertrag in Höhe von ca. 750.000,00 DM gemäß der insoweit
einschlägigen Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nach ständiger Se-
natsrechtsprechung (vgl. BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.)
zulässig gewesen wäre, weil - mangels gegenteiligen Sachvortrags - diese fäl-
lig, liquide und vollwertig waren und eine solche spätere Verrechnung nicht be-
reits im Zeitpunkt der Begründung der ursprünglichen Einlageschuld abgespro-
chen war, kommt es danach nicht mehr an.
Damit hat es auch aufgrund der neuen mündlichen Verhandlung nach
dem Einspruch bei der sachlich-rechtlichen Feststellung des Senats in dem
Versäumnisurteil vom 12. Juni 2006 zu verbleiben, dass die Beklagte zu 1
durch die vom Berufungsgericht bindend festgestellte "Rückzahlung" von
1 Mio. DM bis zum 17. März 2000 auf die vermeintliche, wegen Verstoßes ge-
gen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam begründete ("Darle-
hens"-)Schuld die offene Einlageverbindlichkeit erfüllt hat (vgl. dazu im Einzel-
nen: Versäumnisurteil v. 12. Juni 2006 aaO Tz. 13). Danach steht der Klägerin
gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Verlet-
zung der unternehmensvertraglichen Zusicherung über die vollständige Erbrin-
gung der Stammeinlagen bei der P. nicht zu.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.10.2003 - 16 HKO 9067/03 -
OLG München, Entscheidung vom 28.04.2004 - 7 U 5482/03 -