BGH Urteil vom 13.07.2000 – I ZR 49/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Juli 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
ZPO § 314
Wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ein Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht davon auszu- gehen, daß das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht bestritten wurde. Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, davon abweichendes Tat- sachenvorbringen der Parteien zu berücksichtigen und zu prüfen, da der Rechtsstreit gemäß § 525 ZPO vor dem Berufungsgericht in den durch die An- träge bestimmten Grenzen neu verhandelt wird.
CMR Art. 17 Abs. 2 und 5
Hält der Frachtführer, der im allgemeinen für eine ordnungsgemäße Abliefe- rung des Gutes bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger verantwortlich ist, eine Mitwirkung des Versenders bei der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Vornahme bestimmter Sicherheitsmaßnahmen für erforderlich, so muß er dies zum Gegenstand des Beförderungsvertrages machen. Die Nichtbefolgung ei- nes einseitigen Verlangens des Frachtführers begründet in der Regel weder ein Verschulden des Versenders i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Oblie- genheitsverletzung, die grundsätzlich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann.
BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Köln vom 16. Januar 1998 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, Transportversicherer der L. S. GmbH in
Köln (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus abgetre-
tenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in
Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin verkaufte im August 1995 an die E.
A. Trading
Inc. eine Partie Schokoladenware zum Preis von
61.588,80 DM, welche die Käuferin an die Et. Ltd. (Empfängerin) in
Moskau weiterveräußerte. Sie beauftragte die Beklagte zu festen Kosten mit
der Beförderung der Ware von Saarwellingen nach Moskau. Die Beklagte
übertrug die Durchführung des Transportes einem in Tallin/Estland ansässigen
Unternehmen, das seinerseits die Firma S. in Riga einschaltete; letztere be-
traute schließlich die M. MG in Riga mit der Transportdurchführung.
Der Fahrer der M. MG holte das Frachtgut am 10. August 1995 bei
der Versicherungsnehmerin ab und brachte es am 16. August 1995 zu einem
Zentrallager in Moskau, dessen Anschrift im Frachtbrief angegeben war. Von
dort transportierte er das Gut am folgenden Tag auf Weisung eines Mannes,
der sich ihm als "Nicolaj" und Vertreter der Empfängerin vorgestellt hatte, zu
einer in einem anderen Stadtteil von Moskau gelegenen Entladestelle, wo "Ni-
colaj" die Ware auf einen anderen Lkw umladen ließ.
Die Klägerin hat behauptet, "Nicolaj" sei im Verhältnis zur rechtmäßigen
Empfängerin nicht zur Entgegennahme der Ware berechtigt gewesen. Die Lie-
ferung sei bei der Empfängerin niemals angekommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 61.588,80 DM nebst Zinsen zu ver-
urteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hauptsächlich geltend
gemacht, der Fahrer habe "Nicolaj" als berechtigten Vertreter der Empfängerin
ansehen dürfen. Für ihn sei der Verlust des Gutes unvermeidbar gewesen, so
daß eine Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR entfalle.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung
ist erfolglos geblieben.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Kla-
geabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ei-
ne Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR angenom-
men. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2
CMR hat es verneint. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Fahrer habe die Ware in Moskau unstreitig an "Nicolaj" abgeliefert.
Die für die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes darlegungs- und be-
weispflichtige Beklagte habe nicht dargetan und unter Beweis gestellt, daß "Ni-
colaj" im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin zur Entgegennahme der
Ware legitimiert gewesen sei. Demzufolge habe es sich bei der Übergabe der
Ware an "Nicolaj" nicht um eine ordnungsgemäße Ablieferung i.S. von Art. 17
Abs. 1 CMR gehandelt; vielmehr liege ein Verlust des Gutes im Sinne der ge-
nannten Bestimmung vor.
Ein Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 CMR, für dessen Vorausset-
zungen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage, sei nicht gegeben.
Ein Verschulden der Versicherungsnehmerin könne allenfalls angenommen
werden, wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, sie habe die Versicherungs-
nehmerin "seit Jahren immer wieder dringend aufgefordert", bei Transporten
der in Rede stehenden Art dem Empfänger vorab eine Frachtbriefkopie zu
übersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer gerichtete Weisung
aufzunehmen, daß das Frachtgut nur gegen Aushändigung der vorab über-
sandten Frachtbriefkopie seitens des Empfängers an diesen ausgeliefert wer-
den dürfe. Für diese von der Klägerin bestrittene Behauptung habe die Be-
klagte jedoch keinen Beweis angetreten. Ein Haftungsausschluß wegen Un-
vermeidbarkeit des Verlustes, der nur angenommen werden könne, wenn auch
ein besonders gewissenhafter Fahrer die Falschauslieferung bei Anwendung
der äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermeiden können, komme
ebenfalls nicht in Betracht, da eine derartige Fallgestaltung nicht gegeben sei.
Schließlich sei die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch
nicht gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR durch ein schadensursächliches Mitverschul-
den der Verfügungsberechtigten ausgeschlossen oder gemindert.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsverstoß und von der Revision un-
beanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkosten-
spediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30.6.1998 gültigen Fas-
sung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl.
BGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872;
Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254;
Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff., m.w.N.).
Nach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grund-
sätzlich Schadensersatz u.a. für den während seiner Obhutszeit eingetretenen
Verlust des Transportgutes. Der Frachtführer ist von dieser Haftung nach
Art. 17 Abs. 2 CMR dann befreit, wenn der Schaden durch ein Verschulden des
Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Wei-
sung des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht worden ist,
die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar
waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeid-
barkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer
darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden auch bei Anwendung
der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht
hätte vermieden werden können (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96,
TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469).
2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17
Abs. 1 CMR bejaht, weil sie nicht bewiesen habe, daß das von der Unter-
frachtführerin (unstreitig) bei der Absenderin in Saarwellingen übernommene
Gut bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in Moskau abgeliefert worden
sei. Es hat angenommen, daß "Nicolaj", der den Fahrer - ebenfalls unstreitig -
zur Ablieferung der Ware veranlaßt habe, im Verhältnis zur rechtmäßigen
Empfängerin des Gutes nicht zur Entgegennahme der Lieferung berechtigt ge-
wesen sei mit der Folge, daß eine ordnungsgemäße Ablieferung an die Emp-
fängerin nicht stattgefunden habe. Stempel und Unterschrift in Feld 24 des
streitgegenständlichen Frachtbriefes seien zum Nachweis der Ablieferung un-
geeignet, weil in erster Instanz - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt
habe - unstreitig gewesen sei, daß es sich dabei um Fälschungen handele. In
ihrer Berufungsbegründung vom 29. August 1997 habe die Beklagte nicht dar-
getan und unter Beweis gestellt, daß "Nicolaj" im Verhältnis zu der Empfänge-
rin zur Entgegennahme der Ware legitimiert gewesen sei. Diese Beurteilung
hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision rügt vorab, das Berufungsgericht habe verkannt, daß zu-
nächst die Klägerin den Verlust des Gutes i.S. des Art. 17 Abs. 1 CMR darzu-
legen und zu beweisen habe. Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg.
Richtig ist allerdings, daß die Darlegungs- und Beweislast für den Verlust
grundsätzlich beim Ersatzberechtigten liegt (vgl. Herber/Piper aaO Art. 17
Rdn. 167 m.w.N.). Dabei kann auch die Auslieferung an einen Nichtberechtig-
ten den Verlust des Gutes begründen, sofern das Gut nicht alsbald zurücker-
langt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, VersR 1979, 276,
277; Thume/Seltmann in: Thume, CMR-Kommentar, Art. 17 Rdn. 68). Berech-
tigter ist dabei regelmäßig der im Frachtbrief bestimmte Empfänger des Gutes
(BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 108/77, VersR 1979, 1154). Die Ablieferung an
einen Dritten genügt nur dann, wenn dieser vom verfügungsberechtigten Emp-
fänger bevollmächtigt oder ermächtigt war (vgl. Herber/Piper aaO Art. 17
Rdn. 29; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 6 f.; Thume/
Seltmann in: Thume aaO Art. 17 Rdn. 27).
Im Streitfall ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast durch den
Hinweis auf den unstreitigen Umstand (vgl. BU 3 Abs. 1 und BU 5 Abs. 3)
nachgekommen, daß das Gut nicht direkt bei der frachtbriefmäßigen Empfän-
gerin abgeliefert, sondern einem Dritten übergeben worden ist, der sich dem
Fahrer gegenüber als "Nicolaj" vorstellte. Mehr brauchte die Klägerin nicht vor-
zutragen. Es ist Sache des Frachtführers, die ordnungsgemäße Ablieferung
des Gutes darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1996,
152, 153; OLG Hamburg TranspR 1996, 280, 282; Herber/Piper aaO Art. 17
Rdn. 168; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 12; Thume/Seltmann in: Thume aaO
Art. 18 Rdn. 18). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei auch zu Unrecht da-
von ausgegangen, "Nicolaj" sei im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin
des Gutes ein unberechtigter Dritter gewesen, an den der Fahrer die Ware
nicht habe abliefern dürfen. Unzutreffend sei insbesondere die Annahme des
Berufungsgerichts, in erster Instanz sei unstreitig gewesen, daß Stempel und
Unterschrift in Feld 24 des in Rede stehenden Frachtbriefes gefälscht seien.
Hiermit vermag die Revision nicht durchzudringen.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausge-
führt: "Der Verlust der Ware ist unstreitig; Stempel und Unterschrift auf Feld 24
des Frachtbriefs sind unstreitig gefälscht; eine Ablieferung der Ware beim
Empfänger ist nicht erfolgt". Bei diesen Feststellungen des erstinstanzlichen
Gerichts handelt es sich ungeachtet dessen, daß sie sich in den Entschei-
dungsgründen befinden, um Tatbestandsangaben, deren Unrichtigkeit grund-
sätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht wer-
den kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1993 - IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851, 1852;
Urt. v. 7.12.1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519), das im Streitfall jedoch
nicht durchgeführt worden ist. Wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils
ein Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Beru-
fungsgericht davon auszugehen, daß das entsprechende Vorbringen in erster
Instanz nicht bestritten wurde. Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, da-
von abweichendes Tatsachenvorbringen der Parteien zu berücksichtigen und
zu prüfen; denn vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit gemäß § 525
ZPO in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt (vgl. Mu-
sielak, ZPO, § 314 Rdn. 4). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt, da
es sich mit dem zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten zur Empfangsbe-
rechtigung des "Nicolaj" befaßt hat, wie seine Ausführungen (BU 5 f.) belegen.
Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere Annahme
des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in der Berufungsinstanz nicht dar-
getan und unter Beweis gestellt, daß "Nicolaj" im Verhältnis zur rechtmäßigen
Empfängerin zur Entgegennahme der Ware legitimiert gewesen sei. Sie macht
geltend, die Beklagte habe sich mit dem (zusammenfassenden) Hinweis in ih-
rer Berufungsbegründung begnügen dürfen, es stehe noch nicht einmal fest,
daß der Transport den Empfänger Et. tatsächlich nicht erreicht habe, weil
sie mit der Vorlegung der Empfangsquittung (gemeint ist der CMR-Frachtbrief,
der in Feld 24 eine Empfangsbestätigung enthält) einen Urkundenbeweis ge-
mäß § 416 ZPO für die richtige Ablieferung der Ware geführt habe. Dieser Be-
urteilung ist ebenfalls nicht beizutreten.
Die Revision geht im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend davon aus, daß
eine Privaturkunde vollen Beweis dafür erbringt, daß die darin enthaltene Er-
klärung von dem Aussteller abgegeben worden ist. Sie berücksichtigt bei ihrer
Betrachtung jedoch nicht die Vorschrift des § 440 Abs. 1 ZPO. Danach ist die
Echtheit der Urkunde von dem Beweisführer zu beweisen, wenn hierüber Streit
besteht. Nachdem die Klägerin bestritten hatte (§ 439 Abs. 2 ZPO), daß die
Unterschrift in Feld 24 des streitgegenständlichen Frachtbriefes von dem
Empfänger Et. bzw. einem Bevollmächtigten des Empfängers stammt, war
die Echtheit der Urkunde von der Beklagten zu beweisen, die für die ordnungs-
gemäße Ablieferung des Gutes beweisbelastet ist und sich zum Beweis hierfür
gerade auf die Eintragungen im Frachtbrief berufen hatte (vgl. BGH, Urt. v.
22.3.1995 - VIII ZR 191/93, NJW 1995, 1683). Das hat das Berufungsgericht
ebenfalls nicht verkannt. Entscheidungserheblich ist nicht, ob die Unter-
schriftsfälschung, sondern umgekehrt, ob die Echtheit der Urkunde festgestellt
werden kann. Da für die Echtheit der Unterschrift keine gesetzliche Vermutung
existiert, ist insoweit der Vollbeweis erforderlich. Die Beklagte hat indes für die
von ihr behauptete Echtheit der Unterschrift keinen Beweis angetreten. Die
Beweiskraft einer Privaturkunde (§ 416 ZPO) erfordert aber gerade die Echtheit
der Unterschrift (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., § 414 Rdn. 1). Da die Be-
klagte diesen Beweis nicht erbracht hat, kann sie die von ihr behauptete Ab-
lieferung der Ware an den berechtigten Empfänger nicht allein durch Vorlage
des CMR-Frachtbriefes beweisen, da dessen widerlegbare Beweiswirkung sich
nach Art. 9 Abs. 1 CMR grundsätzlich nur auf Abschluß und Inhalt des Beförde-
rungsvertrages sowie die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer, nicht
aber auf die ordnungsgemäße Ablieferung erstreckt. Das Berufungsgericht hat
die Darlegungs- und Beweislast daher nicht zu Ungunsten der Beklagten ver-
kannt.
3. Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die
Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß die
Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen sei.
a) Das Berufungsgericht hat erwogen, ob die Haftung der Beklagten
nach Art. 17 Abs. 2 CMR wegen eines Verschuldens der Versicherungsnehme-
rin am Verlust des Gutes ausgeschlossen sein könnte. Es hat einen Haftungs-
ausschluß für möglich gehalten, wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, sie
habe die Versicherungsnehmerin "seit Jahren immer wieder dringend aufgefor-
dert", bei Transporten der in Rede stehenden Art dem Empfänger vorab eine
Frachtbriefkopie zu übersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer
gerichtete Weisung aufzunehmen, daß das Frachtgut nur gegen Aushändigung
der vorab übersandten Frachtbriefkopie seitens des Empfängers an diesen
ausgeliefert werden dürfe. Das Berufungsgericht hat diese von der Klägerin
bestrittene Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen, weil sie
hierfür keinen Beweis angetreten habe.
Die Revision macht zwar mit Recht geltend, daß die Beklagte für die in
Rede stehende Behauptung bereits in der Klageerwiderung durch Zeugnis ih-
res Mitarbeiters K. Beweis angetreten und daß sie diesen Beweisantritt in
der Berufungsinstanz auch wiederholt hat. Das verhilft ihr jedoch nicht zum
Erfolg, weil das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Vorbringen der Be-
klagten die Annahme eines Verschuldens der Versicherungsnehmerin i.S. von
Art. 17 Abs. 2 CMR oder auch einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR nicht
rechtfertigt.
Der Frachtführer hat im allgemeinen dafür zu sorgen, daß das Gut sicher
bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger ankommt und dort ordnungsgemäß
abgeliefert wird. Welche Sicherheitsvorkehrungen er zur Erfüllung seiner Ver-
pflichtung ergreift, ist ihm überlassen. Hält der Frachtführer die Mitwirkung des
Absenders in einer bestimmten Art und Weise für erforderlich, muß er dies mit
ihm grundsätzlich vertraglich vereinbaren. Denn die Vorschriften der CMR ent-
halten keine Verpflichtung des verfügungsberechtigten Absenders, einem ein-
seitigen Verlangen des Frachtführers nach bestimmten Sicherheitsmaßnahmen
nachzukommen. Demzufolge begründet die Nichtbefolgung eines einseitigen
Verlangens des Frachtführers weder ein Verschulden des Versenders i.S. von
Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Obliegenheitsverletzung, die grundsätzlich zu
einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann. Lehnt der Versender es
ab, von ihm verlangte Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, hat der Frachtfüh-
rer die Möglichkeit, den Abschluß eines Beförderungsvertrages durch Nichtan-
nahme des Auftrages des Versenders zu verhindern.
Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, daß das in Rede stehende Ver-
langen der Beklagten zum Inhalt des mit der Versicherungsnehmerin abge-
schlossenen Beförderungsvertrages gemacht worden ist. Die Annahme eines
Verschuldens oder einer Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin
kommt daher nicht in Betracht, zumal der Beklagten nach ihrem eigenen Vor-
trag aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Versicherungsnehmerin
vor Abschluß des streitgegenständlichen Beförderungsvertrages bekannt sein
mußte, daß ihr Verlangen voraussichtlich nicht befolgt werden würde.
b) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, die Beklagte habe
den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, daß auch ein besonders gewissen-
hafter Fahrer bei Anwendung der äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt die Fal-
schablieferung nicht hätte vermeiden können. Die Revision stellt in diesem Zu-
sammenhang lediglich zur Überprüfung, ob die Beurteilung des Berufungsge-
richts nicht der Lebenserfahrung widerspreche. Das ist jedoch zu verneinen, da
das Berufungsgericht seine Annahme zumindest nachvollziehbar und vertret-
bar begründet hat.
c) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Beru-
fungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Schadensersatzverpflichtung
der Beklagten sei nicht durch ein schadensursächliches Mitverschulden der
Verfügungsberechtigten (Art. 17 Abs. 5 CMR) ausgeschlossen oder gemindert.
Der Einwand, die Empfängerin der Ware habe es unterlassen, rechtzei-
tig die Miliz einzuschalten, ist nicht geeignet, eine Mithaftung i.S. von Art. 17
Abs. 5 CMR zu begründen, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, daß die soforti-
ge Anzeige des Abhandenkommens der Sendung bei der Miliz zur Sicherstel-
lung des Frachtgutes geführt hätte. Die Beweislast für den Mithaftungseinwand
nach Art. 17 Abs. 5 CMR liegt beim Frachtführer (vgl. Thume in: Thume, CMR,
Art. 18 Rdn. 89 ff.). Daher geht die Unaufklärbarkeit des Umstandes, ob eine
sofortige Anzeige bei der Miliz zur Sicherstellung des Frachtguts geführt hätte,
entgegen der Auffassung der Revision zu Lasten der Beklagten.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher