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BGH Beschluss vom 09.01.2007 – 3 StR 465/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

3 StR 465/06

alias:

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Umstand, dass das wegen eines überschaubaren Tatvorwurfs und

solider Beweisgrundlage geführte Strafverfahren an 28 Hauptverhandlungsta-

gen nahezu ein Jahr lang angedauert hat, sowie die Rüge, der Angeklagte sei

wegen überwiegender Abwesenheit jeweils eines seiner beiden Pflichtverteidi-

ger nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen, geben Anlass zu folgender Be-

merkung:

Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen beschleunigt durch-

zuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur

der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Haupt-

verhandlungsterminen teilzunehmen (vgl. BVerfG [Kammer] StV 2006, 451;

HansOLG Hamburg StV 2006, 533).

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert