Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.01.2007 – 3 StR 465/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Umstand, dass das wegen eines überschaubaren Tatvorwurfs und
solider Beweisgrundlage geführte Strafverfahren an 28 Hauptverhandlungsta-
gen nahezu ein Jahr lang angedauert hat, sowie die Rüge, der Angeklagte sei
wegen überwiegender Abwesenheit jeweils eines seiner beiden Pflichtverteidi-
ger nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen, geben Anlass zu folgender Be-
merkung:
Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen beschleunigt durch-
zuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur
der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Haupt-
verhandlungsterminen teilzunehmen (vgl. BVerfG [Kammer] StV 2006, 451;
HansOLG Hamburg StV 2006, 533).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert