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BGH Beschluss vom 09.01.2007 – 3 StR 467/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 467/06

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); dies gilt insbesondere auch, soweit die Revision die Strafzu- messung beanstandet.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenent- scheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Ent- scheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, insbesondere ist die Ermessensausübung insoweit nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker