BGH Beschluss vom 09.01.2007 – 3 StR 472/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Janu-
ar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 21. Juli 2006 mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben
a) im Fall II. 6. der Urteilsgründe sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in fünf Fäl-
len sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbean-
standungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat den aus
der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegrün-
det.
Im Fall II. 6. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung
wegen Unterschlagung nicht. Danach hat der Angeklagte einen Kraftwagen
nicht an den Eigentümer herausgegeben, obwohl er dazu rechtskräftig verurteilt
worden war. Allein dem Unterlassen der Rückgabe lässt sich eine Zueignung im
Sinne des § 246 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, wenn dies - wie hier nach der
vom Landgericht nicht in Frage gestellten Einlassung des Angeklagten - allein
deswegen geschieht, weil der Angeklagte für den Fall der Herausgabe die
Durchsetzbarkeit eigener Ansprüche gegen den Eigentümer gefährdet sieht.
Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung Stand. Soweit
das Landgericht in den Fällen II. 2., 4. und 5. eine Strafbarkeit wegen (der Un-
terschlagung vorgehender) Untreue nicht geprüft hat, ist der Angeklagte nicht
beschwert.
Die Einzelstrafen können bestehen bleiben, da der Senat ausschließt,
dass sie von der Einzelstrafe im Fall II. 6. beeinflusst worden sind.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert