Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.01.2007 – 3 StR 472/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Unterschlagung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Janu-

ar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 21. Juli 2006 mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben

a) im Fall II. 6. der Urteilsgründe sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in fünf Fäl-

len sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbean-

standungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat den aus

der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegrün-

det.

2

Im Fall II. 6. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung

wegen Unterschlagung nicht. Danach hat der Angeklagte einen Kraftwagen

nicht an den Eigentümer herausgegeben, obwohl er dazu rechtskräftig verurteilt

worden war. Allein dem Unterlassen der Rückgabe lässt sich eine Zueignung im

Sinne des § 246 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, wenn dies - wie hier nach der

vom Landgericht nicht in Frage gestellten Einlassung des Angeklagten - allein

deswegen geschieht, weil der Angeklagte für den Fall der Herausgabe die

Durchsetzbarkeit eigener Ansprüche gegen den Eigentümer gefährdet sieht.

Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung Stand. Soweit

das Landgericht in den Fällen II. 2., 4. und 5. eine Strafbarkeit wegen (der Un-

terschlagung vorgehender) Untreue nicht geprüft hat, ist der Angeklagte nicht

beschwert.

Die Einzelstrafen können bestehen bleiben, da der Senat ausschließt,

dass sie von der Einzelstrafe im Fall II. 6. beeinflusst worden sind.

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Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert