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BGH Beschluss vom 09.01.2007 – 4 StR 412/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1.: Anstiftung zum Mord zu Ziff. 2.: Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 2007 einstim- mig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankenthal vom 10. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird im Hin- blick auf den Angeklagten B. die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3 und 4).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible