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BGH Beschluss vom 09.01.2007 – 4 StR 449/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 449/06

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2007

in dem Sicherungs- und Strafverfahren

gegen

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten/Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. März

2006 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen

zu den objektiven Tatgeschehen, aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat nach Verbindung zweier Sicherungsverfahren und

eines Strafverfahrens gegen den im Tatzeitraum 15 und 16 Jahre alten Be-

schuldigten bzw. Angeklagten (im folgenden Beschuldigten) sowohl im Siche-

rungsverfahren als auch im Strafverfahren verhandelt. Es hat wegen einer bei

sämtlichen Taten bestehenden Schuldunfähigkeit dessen Unterbringung in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Die gegen die

Maßregelanordnung gerichtete Revision des Beschuldigten, mit der er die Ver-

letzung sachlichen Rechts rügt, hat im Wesentlichen Erfolg.

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1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus kann keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des § 20 oder 21

StGB nicht, wie für die Maßregel nach § 63 StGB erforderlich, rechtsfehlerfrei

festgestellt sind.

3

Der bereits im Kindesalter massiv verhaltensauffällige, in kein Umfeld in-

tegrierbare und bereits strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschuldigte

beging in der Zeit zwischen März 2004 und Juni 2005 zum Teil gemeinsam mit

anderen Jugendlichen eine Vielzahl von Eigentumsdelikten, zumeist Einbrüche,

um mit der Tatbeute Nahrungsmittel und Drogen zu finanzieren. Das Landge-

richt ist zu der Auffassung gelangt, der Beschuldigte leide an einer hebephre-

nen oder paranoiden Schizophrenie, mithin einer krankhaften seelischen Stö-

rung. Auf Grund dieser Erkrankung sei im Tatzeitraum die Steuerungsfähigkeit

des Beschuldigten vollständig im Sinne des § 20 StGB aufgehoben gewesen,

da es ihm krankheitsbedingt an der Kraft und Selbstkontrolle gefehlt habe, sei-

nen Impulsen zur Tatbegehung zu widerstehen.

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Diese Wertung findet in der Beweiswürdigung keine ausreichende Stüt-

ze. Die Frage, ob beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine die Schuldunfähig-

keit begründende Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie vorlag,

ist im Urteil vielmehr unklar behandelt. Nach übereinstimmender Meinung der

gehörten Sachverständigen besteht beim Beschuldigten nämlich lediglich ein

"Verdacht" auf eine paranoide Schizophrenie oder eine drogeninduzierte Psy-

chose (UA 15). Dass sich dieses Krankheitsbild bereits im Tatzeitraum manifes-

tiert hatte, lässt sich den Darlegungen der Sachverständigen, denen sich das

Landgericht ohne weitere Begründung angeschlossen hat, nicht entnehmen.

Vielmehr deutet die Erwägung, es sei "mit großer Wahrscheinlichkeit" davon

auszugehen, dass sich beim Beschuldigten eine Schizophrenie "entwickele", da

er glaubhaft von halluzinatorischen Wahrnehmungen berichte (UA 17), eher

darauf hin, dass bei Begehung der Taten das Krankheitsbild einer Schizophre-

nie (noch) nicht ausgeprägt war.

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Diese Unklarheiten werden auch nicht durch die Ausführungen des

Sachverständigen Dr. G. ausgeräumt. Danach steht auf Grund der wäh-

rend der Behandlung in der vorläufigen Unterbringung gewonnenen Erkenntnis-

se

- neben einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, einer schweren

Suchterkrankung und einer unterdurchschnittlichen

Intelligenz

- beim

Beschuldigten "mittlerweile" eine paranoide bzw. eher eine hebephrene

Schizophrenie "im Vordergrund". Auch diese Darlegungen lassen offen, ob das

Krankheitsbild bereits während des Tatzeitraums so manifest war, dass - wie

die Strafkammer meint - allein deswegen die Steuerungsfähigkeit des

Beschuldigten bei Begehung sämtlicher Taten aufgehoben war. Darüber hinaus

ist in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der

Beschuldigte einerseits sämtliche Taten auf Grund einer konkreten Motivation

(Beschaffungskriminalität) begangen, dabei eine gewisse Routine und

Geschicklichkeit gezeigt und sogar Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, um

nicht entdeckt zu werden (UA 19), also rational und kontrolliert gehandelt hat,

andererseits aber gleichzeitig krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein

soll, von der Begehung der Taten Abstand zu nehmen. Dies hätte der vertieften

Erörterung bedurft.

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2. Da die Voraussetzungen der vom Landgericht angenommenen

Schuldunfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann das Urteil keinen

Bestand haben. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler lässt sich nicht

ausschließen, da sich angesichts der dargestellten Unklarheiten auch die Vor-

aussetzungen des § 21 StGB den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Si-

cherheit entnehmen lassen. Die Feststellungen zu den äußeren Sachverhalten

der rechtswidrigen Taten können jedoch aufrechterhalten werden, da sie von

dem Rechtsfehler nicht berührt sind.

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3. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Zu-

rückweisung nicht entgegen. Zwar könnte, da allein der Beschuldigte Rechts-

mittel gegen das Urteil eingelegt hat, auch bei Feststellung seiner - uneinge-

schränkten oder erheblich verminderten - Schuldfähigkeit selbst bei Überleitung

des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren (§ 416 StPO) durch den neuen

Tatrichter eine Jugendstrafe nicht verhängt werden. Eine Anordnung der Maß-

regel nach § 63 StGB sowie ein Schuldspruch wegen der festgestellten rechts-

widrigen Taten wären aber auch dann möglich, wenn (nur) eine erhebliche Ver-

minderung der Steuerungsfähigkeit auf rechtsfehlerfreier Grundlage sicher

festgestellt werden könnte (vgl. BGH StraFo 2004, 390; Fischer in KK 5. Aufl.

§ 416 Rdn. 8 m.N.). Hierfür sprechen nach den bisherigen Feststellungen er-

hebliche Anhaltspunkte; die Feststellung obliegt dem neuen Tatrichter. Dieser

wird insbesondere Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Auffälligkeiten in der

Persönlichkeit des Beschuldigten in ihrem Zusammenwirken zu einer Beein-

trächtigung seiner Schuldfähigkeit geführt haben (vgl. BGHR StGB § 21 Ursa-

chen, mehrere 5).

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Sollte erneut bei allen Taten die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten

festgestellt werden, wird, soweit auf Grund der Anklageschrift vom 6. August

2005 ein Strafverfahren durchgeführt wird (Fall B VI 47), Freispruch zu erfolgen

haben.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Konkur-

renzverhältnisse in den Fällen B I 1 bis 11, II 12 bis 18, IV 20 bis 30 und V 37

und 38 (Aufbrüche mehrerer Kellerräume in dem selben Gebäude) rechtlichen

Bedenken begegnet (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 347).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible