Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.01.2007 – 5 StR 550/06

5. Strafsenat

5 StR 550/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 19. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht der

Taten wird bei der Überprüfung nach § 67e StGB dem Grundsatz der Ver-

hältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sein.

Basdorf Häger Gerhardt

Schaal Jäger