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BGH Beschluss vom 09.01.2007 – 5 StR 550/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 19. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht der
Taten wird bei der Überprüfung nach § 67e StGB dem Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sein.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger