BGH Beschluss vom 09.01.2007 – VIII ZR 205/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juli 2006
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52.631 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für sechs
Motorräder in Anspruch, die er ihm im Jahr 2004 geliefert hat.
Beide Parteien handeln mit Motorrädern. Der Kläger hat für Motorräder
der Marke "K. " aufgrund eines Vertrages mit der Importeurin, der Firma K.
GmbH, die Stellung eines Vertragshändlers inne (sogenannter "A-
Händler"). Am 23. April 2001 unterzeichneten die Parteien sowie die Firma K.
eine Vereinbarung, die es dem Beklagten ermöglichte, als soge-
nannter "B-Händler" über den Kläger Motorräder der Marke K. zu beziehen
und von der Importeurin mit Ersatzteilen versorgt zu werden. Der in der Verein-
barung vorgesehene Abschluss eines nähere Einzelheiten regelnden schriftli-
chen Vertrages zwischen den Parteien unterblieb. In der Folgezeit belieferte der
Kläger den Beklagten entsprechend dessen Bestellungen mit Motorrädern, die
dieser anschließend im Rahmen seines Geschäftsbetriebes auf eigene Rech-
nung veräußerte. Der Kläger stellte die ausgelieferten Fahrzeuge erst im Zeit-
punkt des Weiterverkaufs in Rechnung, wobei zusätzlich zu dem bei der Bestel-
lung festgelegten Kaufpreis jeweils 9,9 % Zinsen auf den ausgewiesenen Net-
topreis für den Zeitraum von der Auslieferung bis zum Weiterverkauf der Fahr-
zeuge anfielen. In verschiedenen Fällen kam es aus zwischen den Parteien
streitigen Gründen zur Rücklieferung von Fahrzeugen.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit,
dass er nicht mehr in der Lage sei, Fahrzeuge für den Beklagten zu finanzieren,
und stellte ihm gleichzeitig sechs an den Beklagten vor längerer Zeit ausgelie-
ferte, von diesem aber noch nicht weiterverkaufte Motorräder in Rechnung, und
zwar zuzüglich Zinsen ab Auslieferung zu einem auf 8 % ermäßigten Zinssatz.
Der Beklagte verweigerte die Zahlung und forderte den Kläger unter Hinweis
darauf, dass er die Geschäftsbeziehung als beendet ansehe, zur Abholung der
in dessen Eigentum stehenden Fahrzeuge auf. Der Kläger nahm die Fahrzeuge
an und unterbreitete dem Beklagten ein Angebot zum Rückkauf, das dieser je-
doch ablehnte. Mit der Klage hat der Kläger Zug um Zug gegen
Übergabe und Übereignung der Motorräder Zahlung des Kaufpreises von
52.331 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 749,95 €
sowie die Feststellung des Annahmeverzuges begehrt.
Das Landgericht hat das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes ver-
neint und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklag-
ten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Nichtzulassungs-
beschwerde verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.
II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu,
denn er habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Parteien einen
- unbedingten - Kaufvertrag geschlossen hätten. Zwar habe der Kläger dem
Beklagten auf dessen Bestellung Motorräder zu einem fest vereinbarten Preis
geliefert. Der Beklagte habe den Kaufpreis aber erst im Zeitpunkt des Weiter-
verkaufs entrichten müssen. Auch die in der Geschäftsbeziehung der Parteien
geübte Handhabung, Fahrzeuge aus unterschiedlichen Motiven und ohne be-
stimmte Formalitäten zurückzunehmen, spreche dafür, dass ein Vertrags-
schluss allenfalls unter der aufschiebenden Bedingung des Weiterverkaufs er-
folgt sei. Die Zulassung einzelner Fahrzeuge auf den Beklagten lasse einen
sicheren Rückschluss auf einen unbedingten Kaufvertrag ebenfalls nicht zu.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines unbedingten
Vertrages treffe den Zahlung des Kaufpreises begehrenden Kläger.
III.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist statthaft und auch im
Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO).
Sie ist auch begründet, denn das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des
Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserhebli-
cher Weise. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gebietet es, dass sich das
Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinander-
setzt. Zwar muss es nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich
erörtern. Aus dem Gesamtzusammenhang muss aber hervorgehen, dass es die
wesentlichen Punkte berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen
hat (Senat, Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 un-
ter II 2 b). Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die Parteien
einen (unbedingten) Kaufvertrag geschlossen haben, mehrere wesentliche
Punkte des Vortrags des Klägers außer Acht gelassen.
a) Der Kläger hat sich im Berufungsrechtszug ausdrücklich auf die - vom
Beklagten zugestandene - Tatsache berufen, dass dieser vier der sechs im
Streit befindlichen Motorräder bereits seit längerem auf sich zugelassen und
damit teilweise erhebliche Fahrstrecken - nämlich 225, 4.028 und 7.728 km -
zurückgelegt hatte. Da ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis zwischen den jeweils
selbständig gewerblich tätigen Parteien nicht in Betracht kam und die Nutzung
der Neufahrzeuge mit einer erheblichen Wertminderung verbunden war, dräng-
te sich die Annahme eines (unbedingten) Vertragsschlusses geradezu auf.
Mangels ausdrücklicher Abrede konnte der Beklagte redlicherweise nicht erwar-
ten, dass er Fahrzeuge bei dem Kläger zu einem festgelegten Kaufpreis bestel-
len und nach der Auslieferung für eigene geschäftliche Zwecke nutzen konnte,
ohne eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen zu
sein. Ein sachlicher Grund für ein derart weitgehendes Zugeständnis des Klä-
gers ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht ist auf die Benutzung mehrerer Fahrzeuge durch
den Beklagten in seinem Urteil überhaupt nicht und auf die Zulassung der Fahr-
zeuge nur beiläufig eingegangen, indem es ausführt, dies lasse den sicheren
Schluss auf einen unbedingten Kaufvertrag nicht zu. Damit hat es den Kern des
klägerischen Vortrags nicht gewürdigt. Es kam auch nicht darauf an, ob sich
(allein) aus der Fahrzeugzulassung der zwingende Schluss auf einen unbeding-
ten Kaufvertrag ergab. Bei der Auslegung von Willenserklärungen oder eines
Vertrages sind die Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien umfas-
send und im Sinne einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-
gung zu würdigen (Senat, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW
2000, 2508 unter II 2 a; Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, NJW
2002, 506 unter II 1). Eine Verkürzung der gebotenen umfassenden Wertung
darauf, ob sich aus einem einzelnen Indiz ein zwingender Rückschluss ergibt,
wird diesem Erfordernis nicht gerecht.
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt ferner zu Recht, dass das Beru-
fungsgericht auch den weiteren (unbestrittenen) Vortrag des Klägers, dass er
bei Rechnungsstellung im Zeitpunkt des Weiterverkaufs jeweils zusätzlich zu
dem bei der Bestellung genannten Preis Zinsen von 9,9 % ab Lieferung be-
rechnete, die der Beklagte in der Folgezeit auch bezahlte, übergangen hat.
Auch dieser Gesichtspunkt stellt ein Indiz für die Annahme eines (unbedingten)
Kaufvertrages bereits im Zeitpunkt der Annahme der Bestellung dar, denn er
erklärt die Stundung eines an sich ab Auslieferung fälligen Kaufpreises. Das
Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zur Verzinsung des Kaufpreises
zwar zur Kenntnis genommen und auch im Tatbestand zutreffend wiedergege-
ben. In den Entscheidungsgründen wird dieser Gesichtspunkt aber nicht er-
wähnt, so dass davon auszugehen ist, dass das Berufungsgericht den Vortrag
des Klägers insoweit nicht in seine Überlegungen einbezogen hat.
c) Schließlich ist der Nichtzulassungsbeschwerde auch darin beizupflich-
ten, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Rücknahme von
Motorrädern den Vortrag des Klägers im Kern nicht gewürdigt hat. Das Beru-
fungsurteil stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass es "ohne bestimmte
Formalitäten und aus unterschiedlichen Motiven" zur Rücknahme von Motorrä-
dern gekommen sei, und schließt daraus, dass die Parteien an einer geringeren
Bindung des Käufers interessiert gewesen seien, was gegen einen unbedingten
Vertragsschluss spreche. Dabei ist das Berufungsgericht offenbar davon aus-
gegangen, dass eine Handhabung der Parteien vorlag, die mit dem der Senats-
entscheidung vom 19. Februar 1975 (VIII ZR 175/73, NJW 1975, 776) zugrunde
liegenden Sachverhalt vergleichbar war. In jenem Fall war der tatsächlichen
Abwicklung der Vertragsbeziehungen, die durch zahlreiche Rücklieferungen
von Waren gekennzeichnet war, ein geringerer Bindungswille der Parteien ent-
nommen und das Vertragsverhältnis deshalb als Konditionsgeschäft im Sinne
eines durch den Weiterverkauf aufschiebend bedingten Kaufvertrages gewür-
digt worden (Urteil vom 19. Februar 1975, aaO, unter II 2 c und d).
Der Kläger hatte aber den Vortrag des Beklagten, in einer Vielzahl von
Fällen Motorräder wieder "abgezogen" zu haben, bestritten und dargelegt, dass
er nur aufgrund jeweils individueller Absprache mit dem Beklagten einzelne
Fahrzeuge zurückgenommen habe, wenn er selbst das von einem Kunden ver-
langte Modell sonst nicht kurzfristig hätte liefern können. Traf dieser Vortrag des
Klägers zu, fehlte dem vom Berufungsgericht gezogenen Rückschluss auf eine
fehlende Verbindlichkeit der Bestellungen des Beklagten aber die tatsächliche
Grundlage.
2. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht darauf, dass es - wie vorste-
hend dargelegt - in mehrfacher Hinsicht den Vortrag des Klägers nicht in seine
Überlegungen einbezogen hat, denn es ist nicht auszuschließen, dass es bei
Berücksichtigung des Vortrags zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
IV.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch,
das Verfahren durch Beschluss zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 O 180/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2006 - 7 U 8/06 -