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BGH Urteil vom 09.01.2007 – X ZR 173/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja nein

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Januar 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Haubenstretchautomat

a) Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung müssen im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vorliegen, so dass für die Offen- sichtlichkeit maßgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist.

b) Ein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern pa- tentverletzend benutzt werden können, solange sich diese Abnehmer nicht auf das Kla- gepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt die Feststel- lung besonderer Umstände voraus.

c) Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung zu erset- zende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht; der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenen- falls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden. Nur zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung.

BGH, Urt. v. 9. Januar 2007 - X ZR 173/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter

Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das mit Beschluss vom 18. Septem-

ber 2002 berichtigte Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 20. Juni 2002 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Be-

klagten erkannt worden ist, und auf die Revision der Klägerin, soweit das

Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten gemäß Nr. I, 1 des Ur-

teils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. September

1997 abgeändert hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepu-

blik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 399 540 (Klagepatent). Die An-

meldung erfolgte am 25. Mai 1990, die Veröffentlichung der Anmeldung am 28. No-

vember 1990 und der Patenterteilung am 8. Dezember 1993. Das Klagepatent betrifft

ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgutstapeln mit einer

Stretchfolienhaube und eine hiermit zu bildende Verpackungseinheit. Das Klagepa-

tent umfasst nach dem Ergebnis des Nichtigkeitsberufungsverfahrens, das mit Se-

natsurteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 - Stretchfolienhaube)

abgeschlossen worden ist, sechs Patentansprüche, von denen die Patentansprüche

1 und 2 wie folgt lauten:

"1. Verfahren zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln (2) mit ei-

ner Haube (1') aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vor-

rat zugeführten, dehnbaren ("stretchbaren") Seitenfaltenschlauch

(1), der im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei einander paral-

lele, eng benachbarte ersten Seitenflächen (4, 4) bestimmter (Zu-

führ-)Breite (B) sowie zwei dazwischen liegende, V-förmig nach

innen gefaltete zweite Seitenflächen (5, 5) aufweist und einen um

wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende

Stückgut/der zu umhüllende Stapel (2) besitzt vor dem Stretchen

dadurch eine Haube (1') gebildet wird, dass der Seitenfalten-

schlauch (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quer-

naht (13) abgeschweißt und hinter dem die Haube (1') bildenden

Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube (1')

zum Überziehen über das Stückgut/den Stückgutstapel (2) voll-

ständig geöffnet und im wesentlichen über die gesamte Länge auf

das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt ("gestretcht") wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Seitenfalten-

schlauch (1) mit einer Quernaht (13) versehen wird, deren Länge

("Ideallänge") im wesentlichen gleich der zur Quernaht (13) paral-

lelen Breite (1) des zu umhüllenden Stückgutes/Stückgutstapels

(2) ist wobei in Fällen, in denen die (Zuführ-)Breite (B) des Seiten-

faltenschlauches (1) ungleich der Ideallänge der zu bildenden

Quernaht (13) ist, vor dem Legen der Quernaht (13) wenigstens

der obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1') bildenden Ab-

schnittes des Seitenfaltenschlauches (1) auf eine der Ideallänge

der Quernaht (13) entsprechende Breite gebracht wird; und dass

die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienab-

schnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der

oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Län-

ge (L) der Quernaht (13) wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen

Breite (1) des Stückguts (2) ist."

2

Die Beklagte zu 1, die im Verlauf des Berufungsverfahrens von ihrer persön-

lich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 2, deren Geschäftsführer der Be-

klagte zu 3 ist, übernommen worden ist, hat Haubenstretchautomaten, wie sie in der

Werbeschrift Anlage K 8 und der Bedienungsanleitung Anlage B 6 näher beschrie-

ben sind, hergestellt und vertrieben. Befolgt man die Bedienungsanleitung, erhält

man eine Schweißnahtlänge der Hauben von 91,7 % der parallelen Gutstapelbreite.

3

Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Anteils des

Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entschädi-

gung und Schadensersatz in Anspruch genommen und geltend gemacht, die vorge-

nannten Maschinen seien dazu geeignet und bestimmt, das in Patentanspruch 1 des

Klagepatents beschriebene Verfahren auszuüben. Auch eine Schweißnahtlänge von

91,7 % der parallelen Gutstapelbreite werde von der Lehre des Klagepatents noch

erfasst. Messungen bei Abnehmern hätten zudem ergeben, dass die Schweißnaht-

länge sogar nahezu 95 % der parallelen Stapelbreite und auch deutlich höhere Werte

erreiche. Bei solchen Schweißnähten legten sich die unteren Folienabschnitte im V-

förmigen Doppelungsbereich automatisch unter der Spannung der oberen Folienab-

schnitte an das Stückgut an. Die Beklagten verletzten das Klagepatent unmittelbar,

indem sie das in Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren beim Vorführen und Ein-

richten der Maschinen ausübten, und mittelbar, indem sie die genannten Hauben-

stretchautomaten an Dritte lieferten.

4

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Vorrichtungen

zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie Ab-

nehmern aus der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern,

die (bestimmt und) geeignet sind, ein Verfahren durchzuführen, bei dem aus einem

von einem Vorrat zugeführten, dehnbaren ("stretchbaren") Seitenfaltenschlauch,

der im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei einander parallele, eng benachbar-

te erste Seitenflächen bestimmter (Zuführ-)Breite sowie zwei dazwischen liegen-

de, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen aufweist und einen um

wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu um-

hüllende Stapel besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube gebildet wird,

dass der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quer-

naht abgeschweißt und hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat

abgetrennt wird, wobei die Haube zum Überziehen über das Stückgut/den Stück-

gutstapel vollständig geöffnet und im wesentlichen über die gesamte Länge auf

das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt wird, wobei dieses Verfahren

durch die Merkmale gekennzeichnet ist, dass der Seitenfaltenschlauch mit einer

Quernaht versehen wird, deren Länge im wesentlichen gleich der zur Quernaht

parallelen Breite des zu umhüllenden Stückgutes/Stückgutstapels ist, nämlich

wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite des Stückgutes beträgt, und dass

die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-

förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an

das Stückgut anlegen, ohne (a) im Falle des Anbietens ausdrücklich und unüber-

sehbar darauf hinzuweisen und/oder (b) im Falle des Inverkehrbringens ihren Ab-

nehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in

Höhe von 10.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Kläge-

rin, abzuverlangen, dass die Vorrichtungen zum Umhüllen von Stückgut/Stückgut-

stapeln mit einer Haube aus Stretchfolie nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als

Inhaberin des deutschen Anteils an dem europäischen Patent 0 399 540 gewerbs-

mäßig für das vorstehend beschriebene Verfahren verwendet werden dürfen. Dar-

über hinaus hat das Landgericht die Beklagten zur Rechnungslegung verurteilt und

die Schadensersatzpflicht festgestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,

soweit die Klägerin ihre Anträge auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents,

auf die Herstellung von Hauben mit einer Quernahtlänge von wenigstens ca. 92 %

der zu ihr parallelen Breite des Stückguts gerichtet und einen Entschädigungsan-

spruch geltend gemacht hat.

5

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil den auf eine unmittelbare Patentver-

letzung gestützten Berufungsantrag I, 1 a der Klägerin zurückgewiesen und auf die

Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil im Unterlassungsausspruch dahin

abgeändert, dass die Beklagten zur Unterlassung verpflichtet sind, sofern sie in der

Betriebsanleitung nicht ausdrücklich und unübersehbar folgende Anweisung für die

Auswahl des Seitenfaltenschlauches vorsehen: "Bei der Auswahl des Seitenfalten-

schlauches ist zur Vermeidung einer Verletzung des deutschen Teils des europäi-

schen Patents 0 399 540 jeweils in Bezug auf den zu verpackenden Stückgutstapel

strikt darauf zu achten, dass die Rollenbreite des Seitenfaltenschlauches und damit

dessen Zuführbreite weniger als wenigstens ca. 95 % der Seitenlänge des zu verpa-

ckenden Stückgutstapels beträgt, die parallel zu der zu bildenden Querschweißnaht

verläuft". Wegen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs, die Beklagten

zur Unterlassung von Lieferungen zu verurteilen, sofern ihre Abnehmer keine auf das

Klagepatent bezogene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, hat das Be-

rufungsgericht die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Ent-

scheidung über die Berufung der Klägerin ausgesetzt, nämlich insoweit, als die Klä-

gerin Unterlassung mittelbarer Patentverletzung bezogen auf eine Quernaht von we-

nigstens 91,7 % der zu ihr parallelen Breite des Stückgutstapels begehrt und darauf

rückbezogene Anträge gestellt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-

vision erstreben die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem

Nachteil erkannt worden ist. Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung des Beru-

fungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Landgerichts.

Entscheidungsgründe

A) Zur Revision der Beklagten

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

8

I. Die Revision der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin statt-

haft, denn das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Te-

nor des angefochtenen Urteils enthält weder eine Beschränkung der Revisionszulas-

sung auf eine bestimmte Partei noch auf einen bestimmten Teil des Streitstoffes. Ei-

ne derartige Beschränkung der Zulassung ergibt sich auch nicht aus den Entschei-

dungsgründen des Berufungsurteils. In den Entscheidungsgründen hat das Beru-

fungsgericht zur Frage der Zulassung der Revision ausgeführt, die Sache habe im

Hinblick auf die vom mittelbaren Patentverletzer zu verlangenden Vorkehrungen zur

Vermeidung unmittelbarer Patentverletzungen beim Abnehmer grundsätzliche Be-

deutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. Damit hat das Berufungsgericht

entgegen der Auffassung der Klägerin lediglich seine Gründe für die Zulassung der

Revision dargelegt, nicht aber die Zulassung der Revision auf die vom Berufungsge-

richt als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage beschränkt.

9

II. Patentanspruch 1 des Klagepatents betrifft ein Verfahren zum Umhüllen

von Stückgut oder Stückgutstapeln mittels eines schlauchförmigen Stretchfolienab-

schnitts.

10

1. Der Beschreibung des Klagepatents zufolge waren am Prioritätstag Verpa-

ckungsverfahren bekannt, bei denen das Stückgut mit Schrumpffolie umhüllt und

nach dem Umhüllen mit Wärme beaufschlagt wird, wodurch sich die Folie unter

Schrumpfung fest an das zu umhüllende Stückgut legt (Beschreibung Abs. 0004).

Ferner waren Wickelverfahren bekannt, bei denen Flachfolie um das zu umhüllende

Stückgut gewickelt wird, sowie Verfahren, bei denen wenigstens eine Folienhaube

über das zu umhüllende Stückgut gezogen und sodann an dieses geschrumpft wird

(Beschreibung Abs. 0005). Das Klagepatent bezeichnet es als Nachteile der bekann-

ten Schrumpffolienverfahren, dass bei ihnen eine Beaufschlagung mit Wärme zu er-

folgen habe, was zu hohen Energiekosten führe, wegen der Beaufschlagung mit of-

fener Flamme für bestimmte, insbesondere entflammbare Güter ungeeignet sei (Be-

schreibung Abs. 0006), aufgrund der erforderlichen Foliendicke einen hohen Materi-

aleinsatz bedinge (Beschreibung Abs. 0007), als wenig umweltfreundlich angesehen

werde, eine hohe Lärmbelästigung mit sich bringe (Beschreibung Abs. 0008) und

schließlich ein Verkleben mit dem zu verpackenden Gut stattfinden könne (Beschrei-

bung Abs. 0009).

11

Den weiteren Angaben der Beschreibung zufolge wurde diesen Nachteilen im

Stand der Technik begegnet, indem an Stelle von Schrumpffolien Stretchfolien ein-

gesetzt wurden, die keiner Wärmebeaufschlagung bedürfen und bei denen das Fo-

lienmaterial vor dem Umhüllen des zu verpackenden Stückguts gestretcht (gedehnt)

wird (Beschreibung Abs. 0010). Insoweit war das Wickelstretchen bekannt, bei dem

bahnförmige Stretchfolie um das zu umhüllende Gut gewickelt wird. An diesem Ver-

fahren wird als nachteilig bezeichnet, dass die Ladungssicherheit unbefriedigend sei,

weil entweder nur horizontale oder nur vertikale Spannkräfte entstünden. Umwickele

man das Gut in beiden Richtungen, sei ein hoher Materialeinsatz erforderlich (Be-

schreibung Abs. 0011). Außerdem werde eine Flachfolie als Deckblatt benötigt (Be-

schreibung Abs. 0012). Ferner bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass

die durch Wickelstretchen erhaltene Verpackung nicht hinreichend witterungsbestän-

dig sei (Beschreibung Abs. 0013).

12

Die Beschreibung weist sodann darauf hin, dass bereits Verfahren entwickelt

worden seien, bei denen das zu verpackende Gut mit einer Haube aus Stretchfolie

überzogen werde. Bei diesen Verfahren, zu denen auch ein von der Beklagten und

Wettbewerbern praktiziertes Verfahren gehöre, erfolge das Abschweißen des Folien-

abschnitts vor dem Stretchen und in einer Form, die praktisch der Bevorratungsbreite

entspreche (Beschreibung Abs. 0014 bis 0017). Da die Schlauchfolie im nicht

gestretchten Zustand bestimmungsgemäß nennenswert (z.T. ganz erheblich) kleiner

sei als die Länge der Stirnseitenränder der zu umhüllenden Güter, werde die

Schweißnaht bei dieser Arbeitsweise beim Stretchen zwangsläufig einer ganz erheb-

lichen Dehnung unterworfen, und zwar nicht nur beim Querstretchen vor dem Umhül-

len des Stapels, sondern auch danach, wenn die Haube fest am Stückgut anliege

(Beschreibung Abs. 0018). Bei diesen Verfahren träten Probleme insbesondere an

den Stellen auf, an denen die bei einer derartigen Schlauchfolienhaube im umhüllten

Zustand zwangsläufig entstehenden Zipfel an der betreffenden Stirnseite des Stück-

gutstapels aufeinander lägen (Beschreibung Abs. 0019).

13

Um dies zu vermeiden, sei bereits vorgeschlagen worden, die Folie vor dem

Schweißen zu öffnen, horizontal zu stretchen und erst dann vom Folienvorrat abzu-

trennen und zu schweißen (deutsche Offenlegungsschrift 37 07 877). Dadurch erge-

be sich eine Schweißnaht, deren Länge im Dehnungszustand vor dem Überziehen

erheblich größer sei als die Länge der im umhüllten Zustand parallel zu der

Schweißnaht verlaufenden Stirnseitenränder des zu umhüllenden Guts (Beschrei-

bung Abs. 0020). Als nachteilig an diesem Verfahren sieht das Klagepatent an, dass

die in dem Folienmaterial vorhandenen inneren Spannungen bei der beim Schweiß-

vorgang erfolgenden Plastifizierung des Folienmaterials weitgehend verloren gingen,

während sie im übrigen Folienmaterial verblieben. Dadurch bestehe die Gefahr, dass

es in den Grenzbereichen zwischen Schweißnaht und benachbartem Folienmaterial

zu Ein- oder Abrissen kommen könne, insbesondere bei mehrfachem Umschlag der

verpackten Güter (Beschreibung Abs. 0021).

14

2. Diesem Nachteil soll durch die Lehre des Klagepatents abgeholfen und ein

Verfahren bereitgestellt werden, bei dem die bisher im Schweißnahtbereich sowie in

den benachbarten Bereichen auftretenden Probleme vermieden oder zumindest auf

ein unschädliches Maß erheblich verringert werden.

15

Dies wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem wie folgt verfahren wird:

1. Zum Umhüllen von Stückgutstapeln wird eine Haube aus Stretchfolie

gebildet.

2. Zum Bilden der Haube wird aus einem Vorrat dehnbarer ("stretchba-

rer") Seitenfaltenschlauch zugeführt, der im Bevorratungs- und Zu-

führzustand

a) zwei einander parallele, eng benachbarte Seitenflächen bestimm-

ter (Zuführ-)Breite,

b) zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite

Seitenflächen und

c) (vor dem Stretchen) einen um wenigstens 10% geringeren Um-

fang als das zu umhüllende Stückgut aufweist.

3. Die Haube wird vor dem Stretchen des Seitefaltenschlauchs zum

Umhüllen des Stückguts (Stückgutstapels) gebildet.

4. Zum Bilden der Haube wird der Seitenfaltenschlauch

a) mit Abstand zu seinem freien Ende

b) mit einer Quernaht abgeschweißt, deren Länge ("Ideallänge") im

Wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu

umhüllenden Stückguts/Stückgutstapels ist, und

c) hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abge-

trennt.

5. Ist die (Zuführ-)Breite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideal-

länge der zu bildenden Quernaht, wird vor dem Legen der Quernaht

wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube bilden-

den Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf eine der Ideallänge der

Quernaht entsprechende Breite gebracht.

6. Nach dem Abtrennen des die Haube bildenden Abschnitts und der

Bildung der Quernaht wird

a) die Haube zum Überziehen über das Stückgut (den Stückgutsta-

pel) vollständig geöffnet und

b) im Wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überzie-

hen erforderliche Maß gedehnt ("gestretcht").

7. Die Dehnung erfolgt so, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-

förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folien-

abschnitte an das Stückgut anlegen.

16

In der Ausführungsform des Verfahrens nach Patentanspruch 2 des Klagepa-

tents beträgt die Länge der Quernaht wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Brei-

te des Stückguts.

17

III. 1. Das Berufungsgericht hat es als wesentlich für die mit den genannten

Merkmalen beschriebene Erfindung angesehen, dass die Länge der Quernaht in der

Ausführungsform nach Patentanspruch 2 des Klagepatents wenigstens ca. 95 % der

parallelen Breite des zu umhüllenden Stückguts oder Stückgutstapels beträgt. Es sei

nicht mehr die Zuführbreite des ungedehnten Folienschlauchs maßgebend, sondern

die zur Schweißnaht parallele Stapelbreite. Das schließe nicht aus, dass im Einzelfall

auch dann von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht werde, wenn die

Schweißnahtlänge der Zuführbreite der Folie entspreche, nämlich dann, wenn auch

die parallele Stapelbreite im Wesentlichen der Länge der Schweißnaht entspreche.

Durch die Ausrichtung der Schweißnahtlänge an der parallelen Stapelbreite träten im

fertigen Umhüllungszustand der Verpackungseinheit weder schädliche Spannungen

auf, noch komme es zu Abrissen, unerwünschten Wellungen und dergleichen, weil

die Schweißnaht im ungedehnten Ausgangszustand vor dem Stretchen des Folien-

materials mehr oder weniger genau dieselbe Länge aufweise wie im Umhüllungszu-

stand. Insbesondere im Vergleich zu deutlich kürzeren Schweißnähten als die Sta-

pellänge stellten sich die auftretenden Spannungen im Wesentlichen senkrecht zur

Schweißnaht ein und nicht mehr unter beliebigen oder zufälligen Winkeln zu ihr. Es

werde auch vermieden, dass sich im "Haubendachbereich" in den V-förmigen Dop-

pelungsbereichen in der unten liegenden Folie größere Spannungen einstellten als in

der oberen. Vielmehr seien die Folienspannungen im oben liegenden Abschnitt je-

weils größer als im unteren, so dass sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen

Doppelungsbereich entsprechend Merkmal 7 an den Gutstapel anlegten und für eine

glatte Fläche gesorgt werde und damit die unerwünschte Zipfelbildung unterbleibe.

Da es entscheidend auf den Zustand der Folie nach dem Einhüllen ankomme, sei

das Merkmal, nach dem die Quernaht eine Länge ("Ideallänge") von wenigstens ca.

95 % der zu ihr parallelen Breite des zu umhüllenden Stückguts bzw. Stückgutstapels

betrage, als Bezugsgröße für die Länge der Quernaht wörtlich zu nehmen; auf die

Palettenbreite könne es schon deshalb nicht ankommen, weil die Haube auf den

Gutstapel passen müsse, dessen Maß von der Palettenbreite abweichen könne (BU

24, 25). Merkmal 7 enthält nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts

nicht nur eine Angabe der durch Merkmal 5 erzielten Wirkungen. Dagegen spreche

schon, dass Merkmal 7 das erzielte Ergebnis, nämlich dass sich die unteren Folien-

abschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folien-

abschnitte an das Stückgut anlegten, als Folge einer in bestimmter Weise vorge-

nommenen Dehnung der Folie darstelle. Merkmal 7 enthalte die - hinsichtlich ihrer

Konkretisierung in sein Belieben gestellte - Anweisung an den Fachmann, die Folie,

deren Schweißnahtlänge nach Merkmal 5 bemessen sei, so zu dehnen, dass sich

der in Merkmal 7 beschriebene Erfolg einstelle. Wenn in Merkmal 7 von Spannung in

der oberen Folienlage die Rede sei, so sei damit eine Zugspannung gemeint, die die

Folienlage straff ziehe, wobei ein geringes Maß an Spannung bereits ausreiche; eine

Mindestvorgabe für das Ausmaß der Spannung enthielten die Patentansprüche nicht

(BU 26).

18

2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in

vollem Umfang stand. Die Auslegung des Klagepatents ist eine Rechtsfrage, so dass

das Revisionsgericht das Klagepatent selbst auslegen und die Auslegung durch den

Tatrichter in vollem Umfang überprüfen kann (BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; 160,

204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

19

a) Der Senat hat im das parallele Nichtigkeitsverfahren betreffenden Urteil

vom 11. April 2006 (X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 - Stretchfolienhaube) ausgeführt,

dass sich das Verfahren nach Patentansprüchen 1 und 2 des Klagepatents nicht auf

Seitenfaltenschlauchmaterial bestimmter Zuführbreite bezieht, so dass das Seitenfal-

tenschlauchmaterial im Bevorratungs- und Zuführzustand der der Quernaht paralle-

len Breite des zu umhüllenden Guts entsprechen oder von ihr abweichen kann. Da-

von ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat ausgeführt, dass für

das patentierte Verfahren nicht die Zuführbreite des ungedehnten Folienschlauchs

maßgebend sei, sondern die zur Schweißnaht parallele Stapelbreite, in deren Länge

die Schweißnaht beim Abschweißen der Haube vom Folienvorrat auszubilden sei.

20

Wie der Senat im Urteil vom 11. April 2006 weiter ausgeführt hat, wird bei dem

geschützten Verfahren die Haube vor dem Stretchen des Seitenfaltenschlauchs ge-

bildet, indem der im Bevorratungszustand zusammengefaltete Folienschlauch in ei-

ner bestimmten Länge von dem Vorrat abgezogen (Merkmal 4 a) und dabei teilweise

geöffnet wird. Die Beschreibung des Klagepatents weist den Fachmann in diesem

Zusammenhang darauf hin, dass das schlauchförmige Folienmaterial vor dem Ab-

schweißen an seinem abzuschweißenden Endabschnitt so verformt wird, dass die

beiden zueinander parallelen ersten Seitenflächen unter Verkleinerung oder Vergrö-

ßerung der V-förmigen, nach innen gefalteten zweiten Seitenflächen die gewünschte

Länge der Schweißnaht aufweisen (Beschreibung Abs. 0027). Zwischen dem zu-

sammengefalteten, in seinem Zuführzustand befindlichen Folienschlauch und dessen

freiem Ende (Merkmal 4 a), in das die Mittel zum Abziehen und Stretchen der Folie

eingreifen, liegt demzufolge ein Bereich, in dem der die Haube bildende Abschnitt

des Folienmaterials eine vom Zuführ- und Bevorratungszustand abweichende Breite

aufweisen kann. Wird festgestellt, dass das Schlauchmaterial im Zuführzustand eine

Breite aufweist, die der Breite der parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Stückguts

bereits entspricht, kann eine Veränderung des Seitenfaltenbereichs unterbleiben;

wird festgestellt, dass das Schlauchmaterial in seinem Zuführzustand eine von der

Breite der parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Stückguts abweichende Breite

aufweist, wird der Seitenfaltenbereich so verändert, dass der obere Endabschnitt des

vom Vorrat abgezogenen Teils des Schlauchmaterials eine der Ideallänge der Quer-

naht entsprechende Breite aufweist (Merkmale 4 und 5). Erst nach dem Abschwei-

ßen der Quernaht in einer Länge, die der "Ideallänge" im Wesentlichen entspricht

(Merkmal 5), und dem Abtrennen der fertigen Haube wird diese vollständig geöffnet

(Merkmal 6 a) und auf das zum Überziehen des Guts erforderliche Maß gestretcht

(Merkmal 6 b). Hierbei erfolgt die Dehnung der fertigen Haube so, dass sich die unte-

ren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der obe-

ren Folienabschnitte an das Gut anlegen (Merkmal 7). Dabei versteht der Fachmann

die Angabe, die Quernaht solle eine Länge aufweisen, die "im Wesentlichen" (Merk-

mal 4 b) der Breite der zur Quernaht der Haube parallelen Stirnseite des zu umhül-

lenden Stückguts oder Stückgutstapels entspricht, dahin, dass bei der Länge der

Quernaht Toleranzen auftreten können, deren Ausmaß in Patentanspruch 1 offenge-

lassen ist. Daher legt der Fachmann, wenn er den Stapel so umhüllen will, dass kei-

ne vorstehenden Zipfel auftreten und übermäßige Spannungen in der Folie nach

dem Umhüllen des Stückguts vermieden werden, diese Toleranzen mit der erforderli-

chen und technisch bei wirtschaftlich vertretbarem Aufwand machbaren Genauigkeit

so fest, dass die Stretchfolie nach dem Abschweißen der Quernaht und vor dem Ü-

berziehen des Stapels mit der Haube in einem solchen Maße gedehnt wird, dass sie

sich unter Spannung der oberen Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich

am Ende der Quernaht an das Stückgut anlegt. Dies wird erreicht, wenn die Quer-

naht gleich der Breite der zu ihr parallelen Seite des Stückguts ist, ihr also - unter Be-

rücksichtigung von Toleranzen - "im Wesentlichen" entspricht, wobei der Fachmann

aus Patentanspruch 2 ersieht, dass die Toleranzen maximal 5 % betragen dürfen, die

Länge der Quernaht also "wenigstens ca. 95 %" der parallelen Breite des Stückguts

beträgt.

21

Der Fachmann entnimmt daraus, dass er für die Ausführung des Verfahrens

Schlauchmaterial mit dem erforderlichen Mindestumfang, in Relation zur Breite des

zu verpackenden Gutes jedoch beliebiger Zuführbreite verwenden kann, wenn er den

für die Bildung der Haube erforderlichen Folienabschnitt nach dem Abziehen der Fo-

lie von dem Vorrat und vor dem Stretchen der Haube an der Stelle mit einer Quer-

naht abschweißt, die im dargestellten Sinn so lang bemessen ist, wie das zu umhül-

lende Gut auf der der Quernaht parallelen Seite breit ist. Auf diese Weise wird er-

reicht, dass die Länge der Quernaht nicht nur nach ihrem Abschweißen und Abtren-

nen vom Vorrat, sondern auch nach dem Stretchen und Umhüllen des zu verpacken-

den Gutes dessen Breite entspricht. Diese kann von der Breite gegebenenfalls ver-

wendeter Paletten oder dergleichen abweichen und bei verschiedenen Gütern in den

einzelnen Lagen unterschiedlich groß sein. Sind die Folie auf diese Weise auf die er-

forderliche Breite gebracht, die Quernaht in der erforderlichen Länge abgeschweißt

und die dadurch gebildete Haube von dem Vorrat getrennt, wird die Haube vollstän-

dig geöffnet (Merkmal 6 a) und zur Umhüllung des zu verpackenden Gutes in dem

erforderlichen Maß gestretcht.

22

b) Davon ist das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgegangen, indem es

ausgeführt hat, bei dem patentierten Verfahren sei nicht ausgeschlossen, dass im

Einzelfall auch dann von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht werde,

wenn die Schweißnahtlänge der Zuführbreite der Folie entspreche. In einem solchen

Fall kann auf eine Anpassung der Länge der Quernaht an die Breite der zu ihr paral-

lelen Seite des Stapels verzichtet werden, weil die Zuführbreite der Folie bereits der

"Ideallänge" der Haubenquernaht entspricht und die Quernaht deshalb ohne Umfal-

ten der Schlauchfolie abgeschweißt werden kann.

23

Das Berufungsgericht hat jedoch, wie seine Ausführungen zu der angegriffe-

nen Ausführungsform zeigen, unbeachtet gelassen, dass bei dem patentgemäßen

Verfahren in einem ersten Verfahrensschritt die Breite der zur Quernaht parallelen

Seite des Stückgutstapels zu ermitteln und in einem zweiten Verfahrensschritt die

Länge der Quernaht hierauf einzustellen ist (Ideallänge). Wie der Senat im bereits

genannten Urteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01) ausgeführt hat, kann Patentan-

spruch 1, auf den Patentanspruch 2 rückbezogen ist, nicht dahin ausgelegt werden,

dass Merkmal 5 ein gegenüber Merkmal 4 b selbständiges (alternatives) Verfahren

enthält, so dass im Verlauf des einen Verfahrens die Breite des Schlauchmaterials im

Bevorratungszustand bereits der Breite der der Quernaht parallelen Stirnseite des zu

umhüllenden Guts entspricht und die Quernaht in der Bevorratungsbreite der Folie

ohne Anpassung der Länge der Quernaht an die Breite des zu umhüllenden Guts

abgeschweißt wird, wie dies im Stand der Technik praktiziert worden ist (Beschrei-

bung des Klagepatents Abs. 0017), und in dem anderen Verfahren eine Umformung

der Schlauchfolie erfolgt, um eine Quernaht in "Ideallänge" abschweißen zu können.

Merkmal 5, wonach dann, wenn die Zuführbreite des Seitenfaltenschlauchs ungleich

der Ideallänge der abzuschweißenden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht

wenigstens der obere Endabschnitt des nach dem Abschweißen die Haube bilden-

den Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf eine der Ideallänge der Quernaht ent-

sprechende Breite gebracht wird, enthält gegenüber Merkmal 4 b lediglich die zusätz-

liche Anweisung, dass es zur Vermeidung unerwünschter Zipfelbildung und übermä-

ßiger Spannungen im Bereich der Quernaht ausreicht, wenigstens den oberen End-

abschnitt der Haube auf eine der Ideallänge der Quernaht entsprechende Breite zu

bringen. Auch dann, wenn auf eine solche Anpassung im Einzelfall verzichtet werden

kann, weil die Zuführbreite bereits der Ideallänge der Quernaht entspricht, ist es für

das patentierte Verfahren wesentlich, die Breite der der Quernaht parallelen Seite

des zu umhüllenden Stapels und damit die "Ideallänge" der Quernaht zu ermitteln,

um entscheiden zu können, ob eine Abstimmung der Quernaht auf die Breite der pa-

rallelen Seite des Stückgutstapels erforderlich ist oder nicht.

24

IV. 1. Zur Frage einer mittelbaren Patentverletzung hat das Berufungsgericht

ausgeführt, der angegriffene Haubenstretchautomat sei ein Mittel im Sinne des § 10

Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Er sei

geeignet, ein Verfahren auszuführen, das alle Merkmale des Verfahrensanspruchs 2

verwirkliche. Mit ihm könnten Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 Nr. 2 PatG

vorgenommen werden. Der Abnehmer R. habe durch eine von der

Bedienungsanweisung der Beklagten abweichende Einstellung des ihm von der Be-

klagten gelieferten Haubenstretchautomaten ein Verfahren ausgeübt, das von Pa-

tentanspruch 2 des Klagepatents Gebrauch gemacht habe und bei dem insbesonde-

re die Schweißnaht die nach Patentanspruch 2 des Klagepatents erforderliche Länge

erreicht habe. Dass bei dem angegriffenen Haubenstretchautomat von einem Vorrat

dehnbarer Seitenfaltenschlauch zugeführt werde, der im Bevorratungs- und Zuführ-

zustand zwei einander parallele, eng benachbarte erste Seitenflächen bestimmter

Zuführbreite sowie zwei dazwischen liegende V-förmige nach innen gefaltete zweite

Seitenflächen aufweise, und dass vor dem Stretchen eine Haube dadurch gebildet

werde, dass der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer

Quernaht abgeschweißt und hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vor-

rat abgetrennt werde, stehe zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie der Um-

stand, dass die Haube zum Überziehen des Stückguts vollständig geöffnet und im

Wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß

gestretcht werde (BU 27 unter a). Davon geht auch die Revision aus.

25

2. Zu den weiteren Merkmalen des Verfahrens nach Patentanspruch 2 hat das

Berufungsgericht ausgeführt, bei dem vom Abnehmer der Beklagten mit dem Hau-

benstretchautomaten durchgeführten Verfahren sei auch ein Seitenfaltenschlauch

verwendet worden, der einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu

umhüllende Stückgut aufgewiesen habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass

jedenfalls in der Variante a) ein Seitenfaltenschlauch mit 11,5 % geringerem Umfang

als das zu umhüllende Gut verwendet worden sei. Die Revision greift dies nicht an.

26

3. a) Zu Merkmal 7 des patentierten Verfahrens hat das Berufungsgericht

ausgeführt, dieses enthalte keine konkrete Vorgabe, wie groß die Spannung in der

oberen Folienlage sein müsse. Wichtig sei nur, dass die obere Folienlage nicht span-

nungslos oder schlaff werde. Die untere Folienlage müsse dagegen schlaff bleiben,

so dass die obere, unter Spannung stehende Folienlage sie niederhalte, an den Gut-

stapel anlege und nach einem Hochziehen sie wieder in den anliegenden Zustand

zurückkehren lasse. Es sei nicht erforderlich, dass die obere Folienlage einen so

starken mechanischen Druck auf die untere Folienlage ausübe, dass seine Überwin-

dung eine nicht unerhebliche manuelle Kraft erfordere. Solche Spannungsverhältnis-

se seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei mit der angegriffenen Maschi-

ne verpackten Stapeln festzustellen (BU 29 f.).

28

b) Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an.

Zwar hat der gerichtliche Sachverständige, wie die Revision der Beklagten in-

soweit zu Recht geltend macht, bestätigt, dass sich aus den Prospekten der Anlagen

K 13 und K 14 nicht entnehmen lasse, ob die dort abgebildete Maschine geeignet

sei, nach dem Überziehen des Stapels mit der Haubenfolie den oberen Folienab-

schnitt der Doppelungsbereiche unter Spannung auf die unteren Folienabschnitte zu

legen. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass mit den Haubenstretchau-

tomaten der angegriffenen Form Produkte erzeugt werden können, bei denen sich im

Doppelungsbereich die oberen Folienabschnitte mit Spannung auf die unteren Fo-

lienabschnitte legen. Der Fachmann könne diese Apparate so steuern (betreiben),

dass sie dieses Merkmal mehr oder weniger gut erfüllen.

29

Das trägt die Feststellung des Berufungsgerichts, die angegriffenen Maschi-

nen seien im Hinblick auf das Merkmal 7 objektiv geeignet, als Mittel zur Benutzung

des patentierten Verfahrens verwendet zu werden (§ 10 Abs. 1 PatG). Ob die erfor-

derliche Eignung des Mittels vorliegt, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu

werden, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der

angeboten oder geliefert wird (Sen. Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848,

850 - Antriebsscheibenaufzug). Ob mit den angegriffenen Maschinen die patentge-

mäßen Wirkungen besonders oder weniger gut erreicht werden, ist unerheblich, so-

lange sie sich tatsächlich einstellen. Das hat das Berufungsgericht festgestellt.

30

4. Die Revision der Beklagten macht allerdings zu Recht geltend, dass das

Berufungsgericht keine Feststellungen zu den Merkmalen 4 und 5 des geschützten

Verfahrens getroffen hat, wonach der Seitenfaltenschlauch zum Bilden der Haube mit

Abstand zu seinem freien Ende (Merkmal 4 a) mit einer Quernaht abgeschweißt wird,

deren Länge ("Ideallänge") im Wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite

des zu umhüllenden Stückguts/Stückgutstapels ist (Merkmal 4 b), und für den Fall,

dass die Zuführbreite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideallänge der zu bil-

denden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endab-

schnitt des (danach) die Haube bildenden Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf

eine der Ideallänge der Quernaht entsprechenden Breite gebracht (Merkmal 5) und

danach die Haube vom Vorrat abgetrennt wird (Merkmal 4 c).

31

Wie sich aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ergibt, bezieht sich die

Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung auf ein Verfahren, bei dem vor dem

Stretchen eine Haube gebildet, der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem frei-

en Ende mit einer Quernaht abgeschweißt und hinter dem die Haube bildenden Ab-

schnitt von dem Vorrat abgeschweißt wird, sofern der Seitenfaltenschlauch mit einer

Quernaht versehen wird, deren Länge im wesentlichen gleich der zur Quernaht paral-

lelen Breite des zu umhüllenden Stückgutstapels ist, nämlich wenigstens 95 % der zu

ihr parallelen Breite des Stückguts beträgt, und die Folienhaube so gedehnt wird,

dass sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der

Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen. Das umfasst die

Verwendung der angegriffenen Maschinen ohne Rücksicht darauf, ob mit ihnen ein

Verfahren ausgeführt werden kann, bei dem der in beliebiger Breite zugeführte Sei-

tenfolienschlauch nach dem Abziehen vom Vorrat Verfahrensschritten unterworfen

wird, mit denen die Breite des Folienschlauchs im Zuführzustand und des Stapels

ermittelt und durch Anpassung der Breite des Schlauchs an die Breite des Stapels

der Schlauch auf die zum Abschweißen der Quernaht in Ideallänge erforderliche Maß

gebracht wird.

32

Die Verurteilung der Beklagten umfasst danach Ausführungsformen der ange-

griffenen Haubenstretchautomaten, bei denen keine Mittel vorhanden sind, um die

Länge der der Quernaht parallelen Seite des Gutstapels festzustellen und den Sei-

tenfaltenschlauch aus seiner Zuführbreite so umzufalten, dass eine Quernaht in Ide-

allänge abgeschweißt werden kann. Wie die Revision zu Recht geltend macht, las-

sen sich nach den Behauptungen der Beklagten, von denen mangels gegenteiliger

Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren auszugehen ist, bei

den mit den angegriffenen Haubenstretchautomaten deren Spreiz- bzw. Refffinger

nur diagonal verfahren und können daher in Quer- bzw. Längsrichtung eine Umfal-

tung des Seitenfaltenschlauchs vor der Bildung der Quernaht nicht bewirken. Danach

sind die angegriffenen Haubenstretchautomaten zwar in der Lage, Hauben mit einer

der Ideallänge der Quernaht entsprechenden Quernaht vom Folienvorrat abzu-

schweißen, wenn die den Haubenstretchautomaten zugeführte Folie im Zuführzu-

stand bereits eine der Ideallänge der Quernaht entsprechende Breite aufweist. Sie

weisen aber nicht die darüber hinausgehende objektive Eignung auf, die Länge der

Quernaht im Verlauf des Verfahrens auf die Breite der parallelen Stirnseite des zu

umhüllenden Gutes einzustellen, wie dies für das patentierte Verfahren wesentlich

ist.

33

Das angefochtene Urteil kann daher im Unterlassungsausspruch wie in der

darauf rückbezogenen Verurteilung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen

keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit in einem erneuten

Berufungsverfahren die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können.

34

V. Für den Fall, dass im weiteren Verfahren eine erneute Prüfung des subjek-

tiven Tatbestands der mittelbaren Patentverletzung erforderlich wird, weist der Senat

auf Folgendes hin:

35

1. a) Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht vor-

aus, dass der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die

angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benut-

zung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen

eröffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment

festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur

patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objek-

tiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist

"offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur pa-

tentverletzenden Verwendung bestimmen wird (Sen.Urt. v. 13.6.2006 - X ZR 153/03,

GRUR 2006, 839 - Deckenheizung, zur Veröffentlichung in BGHZ 168, 124 vorgese-

hen). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand fest-

zustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Pa-

tentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung lie-

gende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch

subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen.

36

Da sich die Verbotsnorm des § 10 PatG nicht an den Angebots- oder Liefe-

rungsempfänger, sondern an den Dritten richtet, müssen die objektiven und subjekti-

ven Voraussetzungen der Norm im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vor-

liegen. Für die Offensichtlichkeit ist daher maßgeblich, ob zu diesem Zeitpunkt nach

den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlich-

keitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein

Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen

Patentgefährdung gleichzustellen ist.

37

Abgesehen von den Fällen ausschließlich patentgemäß verwendbarer Mittel

ist dies regelmäßig insbesondere dann der Fall, wenn der Lieferant in einer

Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit pa-

tentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (Sen.Urt. "Deckenhei-

zung" aaO.; Sen.Urt. "Antriebsscheibenaufzug" aaO.). Ist die Gebrauchsanweisung

oder Bedienungsanleitung des Dritten hingegen auf einen nicht patentgemäßen Ein-

satz der Mittel ausgerichtet, kann Offensichtlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG

nur angenommen werden, wenn sich aufgrund konkreter Umstände die Gefahr auf-

drängt, dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird.

38

2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde mit den

angegriffenen Haubenstretchautomaten eine Quernahtlänge von ca. 95 % der paral-

lelen Gutstapelbreite erreicht,

indem der Abnehmer R. die umstrit-

tenen Maschinen in einer von der Bedienungsanleitung der Beklagten abweichenden

Weise eingestellt hat (BU 31).

39

Auf der Grundlage dieser Feststellung kann weder davon ausgegangen wer-

den, dass die Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Angebots oder der Liefe-

rung der Maschinen wussten, der Abnehmer habe die Mittel zur Benutzung der Erfin-

dung bestimmt, noch kann davon ausgegangen werden, dass bei der Lieferung der

Mittel an diesen Abnehmer oder andere Abnehmer Umstände vorlagen, aus denen

mit dem gebotenen Maß an Sicherheit auf eine Bestimmung der Mittel zur Benutzung

der Erfindung zu schließen und die Bestimmung der Mittel zur Benutzung der Erfin-

dung daher offensichtlich war.

40

Weicht die Länge der Quernaht bei dem der Bedienungsanleitung entspre-

chenden Gebrauch von der "Ideallänge" ab und hat der Abnehmer erst durch einen

der Bedienungsanleitung abweichenden Gebrauch die ihm gelieferten Hauben-

stretchautomaten zur Benutzung der Erfindung geeignet gemacht, hätte es über die

getroffene Feststellung hinaus weiterer Feststellungen bedurft, aus denen sich ergibt,

dass die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung durch den Abnehmer bereits bei

der Lieferung der Automaten vorlag und die Beklagten dies wussten. Aufgrund der

bisherigen Feststellungen könnte daher eine mittelbare Patentverletzung nach der

dargelegten ersten Variante des subjektiven Tatbestands des § 10 Abs. 1 PatG frü-

hestens und nur bei weiteren Angeboten oder Lieferungen von dem Zeitpunkt an in

Betracht kommen, in dem die Beklagten davon Kenntnis erhielten, dass das Mittel

von ihren Abnehmern durch Veränderungen der Betriebsweise nach der Bedie-

nungsanleitung zur Benutzung in patentgemäßer Weise bestimmt wurde, und sie

diese gleichwohl weiter mit Haubebstretchautomaten beliefert hätten, ohne die zur

Abwendung einer unmittelbaren Patenverletzung gebotenen Maßnahmen ergriffen

zu haben. Derartige Feststellungen sind nicht getroffen.

41

Führt die Befolgung der Bedienungsanleitung nicht zur Ausbildung der Quer-

nähte mit einer Länge von wenigstens ca. 95 % der parallelen Breite der Stückgut-

stapel, fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, aufgrund der gegebenen Um-

stände könne mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sonsti-

ge Abnehmer der Haubenstretchautomaten der Beklagten diese zur Benutzung je-

denfalls des Verfahrens nach Patentanspruch 2 bestimmen, so dass auch die Be-

klagten eine solche Bestimmung der Mittel seitens ihrer Abnehmer bei ihren Liefe-

rungen hätten zugrunde legen müssen. Aufgrund der gegebenen Umstände war die

Bestimmung der Haubenstrechautomaten zur Benutzung der Erfindung nach den

bisherigen Feststellung daher nicht offensichtlich. Feststellungen, aus denen sich er-

geben könnte, dass gleichwohl die Bestimmung der Mittel zur Benutzung der Erfin-

dung offensichtlich gewesen sein könnte, sind nicht getroffen. Die Frage, ob bei einer

Ausbildung der Quernaht mit einer Länge von 91,7 % das Verfahren nach Patentan-

spruch 1 ausgeführt wird, hat das Berufungsgericht nicht entschieden; insoweit ist

der Rechtsstreit ausgesetzt.

42

Soweit es im neuen Berufungsverfahren auf das Vorliegen der subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 PatG ankommen sollte, werden die er-

forderlichen Feststellungen, gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzenden Sach-

vortrags der Parteien, nachzuholen sein.

43

2. Soweit die Parteien über Schadensersatzansprüche und den Umfang des

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs streiten, weist der Senat auf folgendes

hin.

44

a) Das Berufungsgericht wird in dem neuen Berufungsverfahren zu klären ha-

ben, ob die Verwendung der an den Abnehmer R. gelieferten Ma-

schinen einen Schadensersatzanspruch auslösen konnte und ob gegebenenfalls im

Übrigen Verletzungshandlungen vorgetragen sind. Derzeit kommt ein Schaden der

Klägerin nur insoweit in Betracht, als Abnehmer der Beklagten eine solche Bestim-

mung im maßgeblichen Zeitpunkt getroffen hatten. Soweit die Abnehmer eine solche

Bestimmung nicht getroffen haben, weil sie die Haubenstretchautomaten der Beklag-

ten der Bedienungsanleitung entsprechend patentfrei verwendet haben, scheiden ein

Schaden der Klägerin sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zur

Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus, denn durch § 10 Abs. 1 PatG

wird dem Patentinhaber kein ausschließliches Recht dahin eingeräumt, dass nur er

Mittel anbieten und liefern darf, die geeignet sind, bei der Benutzung der Erfindung

verwendet zu werden, wenn sie auch patentfrei benutzt werden können.

45

b) Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsver-

folgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentver-

letzung nach § 139 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ zu ersetzende Schaden

derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels

entsteht (Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsschei-

benaufzug m.w.N.; Scharen in Benkard, PatG u. GebrMG 10. Aufl., § 10 PatG Rdn.

25; Rogge/Grabinski in Benkard, aaO, § 139 PatG Rdn. 40 a, jew. m.w.N.). Der

Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf Ab-

schöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (Scharen

in Benkard, aaO., § 10 PatG, Rdn. 25; Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 4). § 10 PatG

schützt den Patentinhaber nur im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung durch

die Angebotsempfänger und Belieferten. Indem der Schadensersatzanspruch aber

auf den durch die unmittelbar patentverletzenden Handlungen der Angebotsempfän-

ger und Belieferten verursachten Schaden abstellt, stehen dem Patentinhaber zur

Ausfüllung dieses Schadensersatzanspruchs die für die unmittelbare Patentverlet-

zung entwickelten Grundsätze zur Verfügung. Nur zur Durchsetzung dieser Scha-

densersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (Scharen in Ben-

kard, aaO., § 10 PatG Rdn. 25).

46

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Auskunftsanspruch nur in Betracht

kommt, soweit die Abnehmer der Beklagten mit der gelieferten Vorrichtung tatsäch-

lich das erfindungsgemäße Verfahren angewendet haben. Für den Auskunftsan-

spruch genügt es vielmehr, wenn der mittelbare Verletzer Mittel im Sinne des § 10

PatG - hier eine zur Ausübung des erfindungsgemäßen Verfahrens geeignete Vor-

richtung - geliefert hat, obwohl nach den gegebenen Umständen auch deren Be-

stimmung zur Benutzung der Erfindung zu erwarten war. Dies ermöglicht es dem Be-

rechtigten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tat-

sächlich die Erfindung benutzt haben und demgemäß die mittelbare Verletzung zu

einem ersatzpflichtigen Schaden geführt hat.

48

B) Zur Revision der Klägerin

I. Die Klägerin nimmt die Abweisung der Klage wegen unmittelbarer Verlet-

zung des Klagepatents hin. Sie greift mit ihrer zulässigen Revision das Berufungsur-

teil nur insoweit an, als das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Un-

terlassung für den Fall ausgesprochen hat, dass die Beklagten die umstrittenen Hau-

benstretchautomaten nicht mit einem auf das Klagepatent bezogenen Warnhinweis

in der Betriebsanleitung anbieten, und das weitergehende Begehren der Klägerin

abgewiesen hat, den Beklagten den Vertrieb der Vorrichtungen zu untersagen, so-

fern sie den Abnehmern ihrer Haubenstretchautomaten eine auf das Klagepatent be-

zogene Unterlassungserklärung abverlangen, die mit einem zugunsten der Klägerin

abzugebenden Vertragsstrafeversprechen bewehrt ist.

49

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Nach dem für die Prüfung der Re-

vision der Klägerin zugrunde zu legenden Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen

werden, dass der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Hinweis in der Betriebsanlei-

tung nicht ausreicht, einer zu erwartenden Bestimmung der Vorrichtung zur Benut-

zung der Erfindung wirksam entgegenzuwirken.

50

Welche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das

sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat,

bestimmt sich nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall. Dabei ist zu berücksich-

tigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um

Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Ver-

trieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern

dürfen (Sen. Urt. v. 13.6.2006 Deckenheizung aaO.). Die vom Berufungsgericht für

ausreichend erachtete Maßnahme, in der Betriebsanleitung einen Hinweis auf das

Klagepatent aufzunehmen, stellt nicht sicher, dass der Warnhinweis überhaupt vom

dem- oder denjenigen wahrgenommen wird, die bei dem jeweiligen Abnehmer dafür

Sorge zu tragen haben, dass in dem Betrieb technische Schutzrechte beachtet wer-

den. Eine Warnung in der Betriebsanleitung kann daher einen Hinweis, der bei der

Lieferung an den Abnehmer in seiner Eigenschaft als Käufer und Erwerber der Vor-

richtung gegeben wird, gegebenenfalls ergänzen, aber nicht ersetzen.

51

III. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass die

Beklagten das Klagepatent mittelbar verletzt haben, wird erneut darüber zu entschei-

den sein, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um einer Benutzung des patentier-

ten Verfahrens durch die Abnehmer der Beklagten entgegenzuwirken. Dies wird ge-

gebenenfalls auch davon abhängen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, mit der eine

erfindungsgemäße Benutzung der Vorrichtung zu erwarten ist. Der Klägerin wird Ge-

legenheit zu geben sein, entsprechende Anträge zu stellen, wobei im Hinblick auf

den ausgeurteilten, auf das Klagepatent bezogenen Warnhinweis zu berücksichtigen

sein wird, dass das Unterlassungsgebot einschränkende Zusätze wie die Forderung

nach "ausdrücklichen und unübersehbaren" Hinweisen dem Bestimmtheitsgebot

nicht genügen (vgl. nur Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn.

340 a.E. m.w.N.).

52

Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass die Forderung der Klägerin, den

Abnehmern der fraglichen Mittel generell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung

abzuverlangen, wegen der absehbaren Reaktionen der potentiellen Abnehmer wirt-

schaftlich einem uneingeschränkten Verbot des Vertriebs der umstrittenen Hauben-

stretchautomaten gleichkommen kann. Deshalb kann die Abgabe solcher Unterlas-

sungserklärungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rah-

men des § 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten

Umständen des Einzelfalls unzureichend

ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1964

- Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 498 - Formsand II; Urt. v. 8.11.1960 - I ZR 67/59,

GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; Scharen, GRUR 2001, 995, 998;

Scharen in Benkard, aaO., § 10 PatG Rdn. 24 m.w.N. auch zum Meinungsstand). Da

die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, ist davon auszu-

gehen, dass diese schon im eigenen Interesse regelmäßig bemüht sein werden, Pa-

tentverletzungen zu vermeiden (BGH, Urt. v. 30.4.1964 - Ia ZR 224/63, aaO.). Der

Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder

Belieferten patentverletzend benutzt werden können, solange sich die Abnehmer

nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben,

setzt deshalb die Feststellung besonderer Umstände voraus. Die für das Begehren

der Klägerin erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unterliegt der tat-

richterlichen Würdigung, die im Revisionsverfahren nicht erfolgen kann (BGH, Urt. v.

13.6.2006 "Deckenheizung", aaO. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.09.1997 - 4 O 30/94 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2002 - 2 U 136/97 -