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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 2 ARs 544/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 12 Js 7650/06 Staatsanwaltschaft Mosbach Az.: 1 Ds 12 Js 7650/06 AK 157/06 jug. Amtsgericht Adelsheim Az.: 51 ARs 5007/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 10. Januar 2007 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter -
Adelsheim vom 27. Oktober 2006 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem
Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.
Gründe:
1
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht -
Adelsheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Heil-
bronn war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte sei-
nen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209,
218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebe-
schluss unterliegt daher der Aufhebung.
2
Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden,
entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO
die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohn-
sitz des Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn über-
tragen.
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