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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 2 ARs 544/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 544/06 2 AR 307/06

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 12 Js 7650/06 Staatsanwaltschaft Mosbach Az.: 1 Ds 12 Js 7650/06 AK 157/06 jug. Amtsgericht Adelsheim Az.: 51 ARs 5007/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 10. Januar 2007 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter -

Adelsheim vom 27. Oktober 2006 wird aufgehoben.

2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem

Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.

Gründe:

1

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht -

Adelsheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Heil-

bronn war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte sei-

nen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209,

218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebe-

schluss unterliegt daher der Aufhebung.

2

Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden,

entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO

die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohn-

sitz des Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn über-

tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

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