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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 2 ARs 545/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 545/06 2 AR 308/06

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung

Az.: 1 Ds 12 Js 6454/06 AK 127/06 jug. Amtsgericht Adelsheim

Az.: 51 ARs 5008/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 10. Januar 2007 beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-

gericht - Jugendgericht - Heilbronn zuständig.

1

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Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme an den Senat

ausgeführt:

"Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach Erhebung der An-

klage vom 18. August 2006 seinen Aufenthaltsort nach Heilbronn verlegt. Die

Anklageschrift wurde ihm noch unter seiner alten Anschrift in Adelsheim zuge-

stellt (Blatt 53). Die Mitteilung des Angeklagten, dass er nunmehr in Heilbronn

auf der Straße lebe und postalisch über seine Mutter erreichbar sei (Blatt 65)

begründet den Aufenthaltswechsel gemäß § 42 Abs. 3 JGG; maßgebend ist der

faktische Aufenthalt und nicht gemäß § 8 StPO der Wohnsitz oder die Meldean-

schrift des Jugendlichen (Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen Jugendgerichts-

gesetz 4. Auflage § 42 Rdn. 6). Bei dieser Sachlage ist die Abgabe des bereits

eröffneten Verfahrens (Blatt 77) vom Amtsgericht Adelsheim an das Amtsge-

richt Heilbronn zulässig.

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Die Verfahrensabgabe ist im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligen-

de Jugendgerichtshilfe der Stadt Heilbronn auch sachgerecht. Hinzukommt,

dass die benannten Zeugen alle im Bezirk des Amtsgerichts Heilbronn woh-

nen."

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Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck