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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 2 ARs 545/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung
Az.: 1 Ds 12 Js 6454/06 AK 127/06 jug. Amtsgericht Adelsheim
Az.: 51 ARs 5008/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 10. Januar 2007 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-
gericht - Jugendgericht - Heilbronn zuständig.
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Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme an den Senat
ausgeführt:
"Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach Erhebung der An-
klage vom 18. August 2006 seinen Aufenthaltsort nach Heilbronn verlegt. Die
Anklageschrift wurde ihm noch unter seiner alten Anschrift in Adelsheim zuge-
stellt (Blatt 53). Die Mitteilung des Angeklagten, dass er nunmehr in Heilbronn
auf der Straße lebe und postalisch über seine Mutter erreichbar sei (Blatt 65)
begründet den Aufenthaltswechsel gemäß § 42 Abs. 3 JGG; maßgebend ist der
faktische Aufenthalt und nicht gemäß § 8 StPO der Wohnsitz oder die Meldean-
schrift des Jugendlichen (Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen Jugendgerichts-
gesetz 4. Auflage § 42 Rdn. 6). Bei dieser Sachlage ist die Abgabe des bereits
eröffneten Verfahrens (Blatt 77) vom Amtsgericht Adelsheim an das Amtsge-
richt Heilbronn zulässig.
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Die Verfahrensabgabe ist im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligen-
de Jugendgerichtshilfe der Stadt Heilbronn auch sachgerecht. Hinzukommt,
dass die benannten Zeugen alle im Bezirk des Amtsgerichts Heilbronn woh-
nen."
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Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck