Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 2 StR 405/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 405/06

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Trier vom 20. April 2006 werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten P. , das Landgericht habe zu

Unrecht ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche erkennenden Richter gemäß

§ 26 a StPO zurückgewiesen (Rev.Begr. S. 125 bis 146), ist - unabhängig von

der vom Generalbundesanwalt verneinten Frage, ob sie zulässig erhoben ist -

jedenfalls unbegründet. Der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts lässt

die von der Revision behaupteten Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die mit "VIII" nummerierte Verfahrensrüge des Angeklagten B. ,

das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Vernehmung

eines Sachverständigen zum Beweis mangelnder Sachkunde des Sachverstän-

digen Dr. N. und zum Beweis einer Einschränkung der Schuldfähigkeit des An-

geklagten zurückgewiesen (Rev.Begr. S. 438 bis 500), ist im Ergebnis jeden-

falls unbegründet. Zwar hat das Landgericht, wie die Begründung des zurück-

weisenden Beschlusses ergibt, möglicherweise den Inhalt der Beweisbehaup-

tung nicht erschöpfend behandelt. Seine Darlegung, es sei aufgrund eigener

Sachkunde nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen zur Schuldfähig-

keit des Angeklagten zu vernehmen, war hiervon aber nicht berührt und weist

einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

3. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts könnte unter Umstän-

den insoweit missverständlich sein, als sie einen Zählfehler der Revisionsbe-

gründung aufgegriffen hat. Diese fährt nämlich nach der Verfahrensrüge Nr. V

mit der Rüge Nr. VII fort; eine Rüge Nr. VI fehlt. In der Stellungnahme des Ge-

neralbundesanwalts sind die Rüge Nr. VIII unter der Ziffer 6, die Rüge Nr. IX

unter der Ziffer 7, die Rüge Nr. X unter der Ziffer 8 behandelt. Die Stellungnah-

me zur Rüge Nr. VII (Rev. Begr. S. 360 bis 437) ist vom Generalbundesanwalt

mit derjenigen zur Rüge Nr. IV (Rev.Begr. S. 159 bis 254, in der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts irrtümlich mit falscher Seitenzahl angegeben) unter

Ziffer 4 behandelt. Die vom Angeklagten B. als Rüge Nr. IX erhobene Ver-

fahrensrüge

(Rev.Begr. S. 501 bis 599), die sich mit der Rüge

Nr. VIII weithin überschneidet, ist aus den vom Generalbundesanwalt dargeleg-

ten Gründen unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch aus den oben dargelegten

Gründen unbegründet.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck