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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 2 StR 405/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Trier vom 20. April 2006 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten P. , das Landgericht habe zu
Unrecht ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche erkennenden Richter gemäß
§ 26 a StPO zurückgewiesen (Rev.Begr. S. 125 bis 146), ist - unabhängig von
der vom Generalbundesanwalt verneinten Frage, ob sie zulässig erhoben ist -
jedenfalls unbegründet. Der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts lässt
die von der Revision behaupteten Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die mit "VIII" nummerierte Verfahrensrüge des Angeklagten B. ,
das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Vernehmung
eines Sachverständigen zum Beweis mangelnder Sachkunde des Sachverstän-
digen Dr. N. und zum Beweis einer Einschränkung der Schuldfähigkeit des An-
geklagten zurückgewiesen (Rev.Begr. S. 438 bis 500), ist im Ergebnis jeden-
falls unbegründet. Zwar hat das Landgericht, wie die Begründung des zurück-
weisenden Beschlusses ergibt, möglicherweise den Inhalt der Beweisbehaup-
tung nicht erschöpfend behandelt. Seine Darlegung, es sei aufgrund eigener
Sachkunde nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen zur Schuldfähig-
keit des Angeklagten zu vernehmen, war hiervon aber nicht berührt und weist
einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
3. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts könnte unter Umstän-
den insoweit missverständlich sein, als sie einen Zählfehler der Revisionsbe-
gründung aufgegriffen hat. Diese fährt nämlich nach der Verfahrensrüge Nr. V
mit der Rüge Nr. VII fort; eine Rüge Nr. VI fehlt. In der Stellungnahme des Ge-
neralbundesanwalts sind die Rüge Nr. VIII unter der Ziffer 6, die Rüge Nr. IX
unter der Ziffer 7, die Rüge Nr. X unter der Ziffer 8 behandelt. Die Stellungnah-
me zur Rüge Nr. VII (Rev. Begr. S. 360 bis 437) ist vom Generalbundesanwalt
mit derjenigen zur Rüge Nr. IV (Rev.Begr. S. 159 bis 254, in der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts irrtümlich mit falscher Seitenzahl angegeben) unter
Ziffer 4 behandelt. Die vom Angeklagten B. als Rüge Nr. IX erhobene Ver-
fahrensrüge
(Rev.Begr. S. 501 bis 599), die sich mit der Rüge
Nr. VIII weithin überschneidet, ist aus den vom Generalbundesanwalt dargeleg-
ten Gründen unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch aus den oben dargelegten
Gründen unbegründet.
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