BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 2 StR 555/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 12. Juli 2006 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-
gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Heimtückemordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision hat mit einer Verfahrens-
rüge Erfolg.
1. Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist begründet.
a) Die unverändert zugelassene Anklage legte der Angeklagten eine Tö-
tung aus niedrigen Beweggründen zur Last; die Tat sollte sie im Verlauf einer
gemeinsamen Autofahrt mit dem Tatopfer außerhalb des Fahrzeugs begangen
haben. Die Frage einer möglichen heimtückischen Tötung ließ die Anklage aus-
drücklich offen, ohne hierzu Näheres auszuführen.
In der Hauptverhandlung ließ sich die Angeklagte dahin ein, sie sei im
Fahrzeug von der Geschädigten angegriffen und geschlagen worden; sodann
habe sie auf sie eingestochen. Außerhalb des Fahrzeugs habe sie auf das Tat-
opfer nicht mehr eingestochen bzw. erinnere sie sich hieran nicht. In der Haupt-
verhandlung wurde streitig erörtert, ob der von der Angeklagten geschilderte
Tatablauf innerhalb des Fahrzeugs überhaupt möglich war. Um dies zu bewei-
sen, also nach ihrem Vorbringen entlastende Tatsachen unter Beweis zu stel-
len, legte die Verteidigung Lichtbilder einer in ihrem Auftrag durchgeführten Re-
konstruktion vor, die in Augenschein genommen wurden. Der Vorsitzende gab
in der Folge den rechtlichen Hinweis, es komme abweichend von Anklage und
Eröffnungsbeschluss auch eine Verurteilung wegen Totschlags oder wegen
Heimtückemordes in Betracht. Einen Hinweis, auf welche tatsächlichen Um-
stände sich diese Bewertungen stützen könnten, erteilte das Landgericht nicht.
Die Annahme eines heimtückischen Mordes hat das Landgericht "ent-
scheidend" (UA S. 18) darauf gestützt, dass das Tatopfer bei den ersten Sti-
chen der Angeklagten angeschnallt auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Dies
folge daraus, dass der Sicherheitsgurt, wie sich aus den genannten Lichtbildern
ergeben habe, in Brusthöhe durchstochen gewesen sei. Die Frage des Mord-
merkmals der niedrigen Beweggründe ist in den Urteilsgründen nicht mehr an-
gesprochen.
b) Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Angeklagte darauf hin-
weisen müssen, aus welchen tatsächlichen Umständen die Schlussfolgerung
heimtückischen Verhaltens möglicherweise gezogen werden konnte; der bloße
Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung reichte nicht aus. Für die Angeklagte
war insbesondere nicht vorhersehbar, dass aus Neben-Ergebnissen einer Be-
weiserhebung, welche sie zu ihrer Entlastung angeregt hatte und deren Ergeb-
nisse ihre eigene Einlassung zum Tatablauf auch stützen, Schlussfolgerungen
zu ihren Lasten gezogen werden würden. Entgegen der Ansicht des General-
bundesanwalts in seiner Zuschrift an den Senat musste sie hiermit auch nicht
schon deshalb rechnen, weil sie selbst bekundet hatte, die Geschädigte habe
den Gurt geöffnet, sei also zunächst angeschnallt gewesen.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Soweit das Landgericht die Annahme heimtückischen Verhaltens dar-
auf gestützt hat, dass das Tatopfer beim Einsteigen in den PKW der Angeklag-
ten arglos gewesen sei (UA S. 18, 20), geht die Begründung von einem unzu-
treffenden rechtlichen Ansatzpunkt aus. Das Landgericht hat ausgeführt, dafür,
dass die Geschädigte sich keines Angriffs auf ihr Leben versah, spreche "ent-
scheidend, dass sie zunächst freiwillig in das Fahrzeug der Angeklagten ein-
stieg und sich auch den Sicherheitsgurt anlegte" (UA S. 18). Nach den Feststel-
lungen lag zu diesem Zeitpunkt aber noch kein Tötungsvorsatz der Angeklagten
vor; sie fasste diesen vielmehr erst im Lauf des während der Fahrt geführten
verbalen Streits. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kommt es für die Feststellung der die Wehrlosigkeit des Mordopfers begrün-
denden Arglosigkeit aber auf den Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz aus-
geführten Tathandlung an (vgl. BGHSt 32, 382, 384; BGH NJW 1996, 471;
NStZ 2006, 96; 2006, 503 f.; NStZ-RR 2005, 201 f.; Tröndle/Fischer StGB 54.
Aufl. § 211 Rdn. 17 m.w.N.). Die bloße Ausnutzung von Wehrlosigkeit, die nicht
auf Arglosigkeit beruht, reicht für die Annahme von Heimtücke nicht aus (vgl.
Tröndle/Fischer aaO Rdn. 18 a m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
kann namentlich dann gegeben sein, wenn das Opfer bei Beginn der Tötungs-
handlung zwar nicht mehr arglos ist, ihm nach Erkenntnis der Gefahr aber auf-
grund der kurzen bis zum Angriff verbleibenden Zeitspanne und der örtlichen
Gegebenheiten eine Möglichkeit der Abwehr nicht mehr gegeben ist (vgl. BGH
NStZ 2002, 368 f.; 2006, 502, 503).
Der neue Tatrichter wird sich bei der Prüfung des Merkmals der Heimtü-
cke daher nicht mit der bloßen Feststellung begnügen können, das Tatopfer sei
zu einem Zeitpunkt, als die Angeklagte noch keinen Tatvorsatz hatte, arglos
gewesen. Er wird vielmehr der Feststellung des der Tat vorausgehenden Streit-
geschehens im Fahrzeug höhere Aufmerksamkeit zuzuwenden haben. Hierbei
mag unter anderem auch die Frage näher erörtert werden, aus welchem Grun-
de der Angeklagten in dem PKW ein Messer zur Verfügung stand. Andererseits
wird der neue Tatrichter unter Umständen genauere Feststellungen hinsichtlich
der von der Geschädigten mit einer Taschenlampe verursachten Verletzung der
Angeklagten zu treffen haben. Dass eine nur "leicht streifende Berührung", wel-
che die Kammer - entgegen der Einlassung der Angeklagten, die Geschädigte
habe sie mit einem heftigen Schlag angegriffen - angenommen hat, zu den
festgestellten Einblutungen an der Nase der Angeklagten geführt hat, in denen
sich die "Riffelung des Lampenkopfs" abzeichnete (UA S. 17), liegt, wie die Re-
vision insoweit zutreffend ausgeführt hat, nicht nahe. Worauf die Feststellung
des Landgerichts beruht, diese Verletzung sei erst außerhalb des PKW, also
nach den ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Stichen, bei Abwehrbewe-
gungen des Tatopfers entstanden, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht mit
hinreichender Deutlichkeit. Das gilt im Übrigen auch für die Feststellung, die
Geschädigte habe, als sie nach den ersten Stichen in Todesangst aus dem
PKW floh, ihre Taschenlampe eingeschaltet. Insgesamt würde die - nicht fern
liegende - Annahme von Heimtücke somit genauere Feststellungen zum Tatab-
lauf sowie zum Vorstellungsbild des Tatopfers und der Angeklagten vorausset-
zen.
b) Das Landgericht hat bei der Prüfung einer möglichen Einschränkung
der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ausgeführt, "entscheidend" gegen das
Vorliegen eines Affekts spreche, dass es sich "vorliegend nicht um einen ab-
rupten Tatablauf handelt, da die Angeklagte (der Geschädigten) gezielt nach-
setzte und sie auch erreichte" (UA S. 22). Auf diese Erwägung konnte der Aus-
schluss eines Affekts (im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung) nicht
gestützt werden, denn für dessen Feststellung käme es allenfalls auf die Abrupt-
heit des Tatbeginns, nicht aber auf einen "abrupten Ablauf" an; überdies macht
der Umstand, dass der Täter seinem Opfer nach Beginn des Tötungsgeschehens
wenige Meter nachsetzt, um im unmittelbaren Fortgang mit demselben Tatmittel
die Tat zu vollenden, diese ersichtlich nicht zu einem "mehraktigen" Geschehen,
dessen Komplexität der Annahme eines Affektdurchbruchs entgegenstehen
könnte. Der neue Tatrichter wird sein Augenmerk insoweit gegebenenfalls auf
andere Umstände, insbesondere auch das Nachtatverhalten der Angeklagten zu
richten haben.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck