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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 5 StR 542/06

5. Strafsenat

5 StR 542/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 29. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als

dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt

wurde.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei-

heitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision

hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen

ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher

Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte war bislang nur mit Geldstrafen

vorgeahndet. Angesichts dessen, dass gegen ihn erstmals eine Freiheitsstra-

fe verhängt werden musste, hätte es eingehender Begründung bedurft, wa-

rum diese nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Bei der im Rah-

men der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen umfassenden Ge-

samtabwägung (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 23, 33) hätte auch

das weitere Verhalten des Angeklagten nach der Tat, die zum Zeitpunkt des

angefochtenen Urteils 14 Monate zurücklag, gewürdigt werden müssen. Das

Landgericht hat zudem nicht die Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten

Freiheitsstrafe auf den Angeklagten erörtert (BGH NJW 1978, 599). Dies hät-

te insbesondere deshalb nahe gelegen, weil der Angeklagte eine Ersatzfrei-

heitsstrafe verbüßt hat und gegen ihn auch Untersuchungshaft vollzogen

worden ist. Stattdessen stellt das Landgericht ausschließlich auf die ungüns-

tigen Lebensverhältnisse ab, insbesondere dass er keinen festen Wohnsitz

hat und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist. Abgesehen davon, dass

dieser Ansatz schon deshalb nicht bedenkenfrei ist, weil damit Elemente der

Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen,

in die Prognoseentscheidung einbezogen werden (Groß in Münch-Komm-

StGB § 56 Rdn. 30; vgl. auch BGHSt 5, 124, 132), ist ihre Heranziehung für

eine negative Prognose regelmäßig nicht ausreichend. Sie bilden lediglich

keine Grundlage für eine positive Prognose, wie dies bei einem festen

Wohnsitz oder einer sicheren Arbeitsstelle der Fall wäre. Im Übrigen hätte

gerade im Blick auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten geprüft werden

müssen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht auch insoweit eine

stabilisierende Wirkung auf die wirtschaftliche und soziale Gesamtsituation

des Angeklagten haben könnte.

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